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17 W (pat) 10/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 10/11 Verkündet am 6. Februar 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 21 413.1-53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzeden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 14. Mai 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

„Verfahren und Datenverarbeitungsvorrichtung zum automatischen Steuern der Verteilung von Mehrwegverpackungen“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 Q des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 17. August 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand des damals geltenden Haupt- und Hilfsantrags nicht der Lösung einer konkreten technischen Problemstellung diene, somit keine Erfindung auf dem Gebiet der Technik im Sinne des § 1 PatG beschreibe und daher nicht gewährbar sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Der Vertreter der Anmelderin stellte den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 - 23 vom 19. Februar 2010,

Beschreibung Seiten 1 - 11 und 2 Blatt Zeichnungen mit 2 Figuren, jeweils vom Anmeldetag; gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 - 22, überreicht in der mündlichen Verhandlung, noch anzupassender Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren, jeweils wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 - 7 vom 17. August 2010, im Übrigen wie Hilfsantrag 1.

Im Rechercheverfahren und im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1: US 5 933 354 A D2: DE 197 36 253 A1.

Vom Senat wurde folgende Druckschrift eingeführt:

D3: JP 11 120 250 A.

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und erstem Hilfsantrag und auch die Datenverarbeitungsvorrichtung des Patentanspruchs 1 nach zweitem Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Satz 1 PatG).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren, mit dem die Verteilung von Mehrwegverpackungen automatisch gesteuert werden kann.

Das Verfahren verfügt hierzu über eine zentrale Steuerung, von der die aktuellen Daten, wie bspw. Standort, Anzahl usw. der Mehrwegverpackungen auf einer Webseite zur Verfügung gestellt werden. Mit der zentralen Steuerung sind weitere Datenverarbeitungseinrichtungen über Kommunikationsverbindungen verbunden, die auf die Informationen dieser Webseite zugreifen und diese auch verändern können. Nach dem Empfang von Waren kann der Empfänger die leeren Mehrwegverpackungen an das System melden. Ein Hersteller, der neue Mehrwegverpackungen benötigt, ermittelt seinen Bedarf an leeren Verpackungen und meldet diesen ebenso an die zentrale Steuerung. Auf der Basis dieser Parameter (Anzahl der leeren Verpackungen, Bedarf an weiteren Verpackungen, Entfernung zwischen Empfänger und Hersteller, Zulässigkeit der Bestellung etc.) ermittelt die zentrale Steuerung die optimierten Versandaufträge für die Verpackungen und veranlasst automatisch deren Versand.

Dadurch sollen unnötige Transporte entfallen und es ist stets eine aktuelle Übersicht der verfügbaren Verpackungen möglich. Ebenso kann über die zentrale Steuerung die Abrechnung für die Verpackungen direkt vorgenommen werden.

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren und eine Datenverarbeitungsvorrichtung zum automatischen Steuern der Verteilung von Mehrwegverpackungen bereitzustellen, durch welche die Bestandsführung der Mehrwegverpackungen vereinfacht und die Transportkosten beim Versand der Mehrwegverpackungen reduziert werden können. Außerdem soll die Verteilung der Mehrwegverpackung optimiert werden können (s. Beschreibung, S. 2 Z. 17-22).

Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Haupt- und erstem Hilfsantrag bzw. durch eine Datenverarbeitungsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach zweitem Hilfsantrag gelöst werden.

Der geltende Hauptanspruch des Hauptantrags, hier mit einer Gliederung versehen, lautet:

1. Verfahren zum automatischen Steuern der Verteilung von Mehrwegverpackungen, bei dem die Mehrwegverpackungen zwischen einer Vielzahl von Mehrwegverpackungs-Empfängern (2) und Mehrwegverpackungs-Versendern (3) zirkulieren, wobei ein Kommunikationsverbindungen (5) umfassendes Netzwerk gebildet ist, welches Datenverarbeitungseinrichtungen, die den Mehrwegverpackungs-Empfängern (2) und den Mehrwegverpackungs-Versendern (3) jeweils zugeordnet sind, und eine Datenverarbeitungsvorrichtung mit einer Zentralsteuerung (1) für einen elektronischen Datenaustausch koppelt,

wobei das Verfahren die Schritte umfasst, a) dass die Zentralsteuerung (1) eine Webseite in dem Netzwerk bereitstellt, auf welche mittels der Datenverarbeitungseinrichtungen der Mehrwegverpackungs-Empfänger (2) und der Mehrwegverpackungs-Versender (3) zugegriffen werden kann und über welche Daten ausgetauscht werden können, b) dass mittels der Datenverarbeitungseinrichtungen über eine Kommunikationsverbindung (5) des Netzwerks Mehrwegverpackungen bei der Zentralsteuerung (1) elektronisch bestellt werden, c) dass die Zentralsteuerung (1) bei der Bestellung von Mehrwegverpackungen durch Zugriff auf eine Speichereinheit (4) prüft, ob die Bestellung zulässig ist, und die Bestellung nur dann annimmt, wenn diese Prüfung positiv ausfällt, und d) dass die Zentralsteuerung (1) in Abhängigkeit von den Vorräten und dem Bedarf an Mehrwegverpackungen bei jeweils den Mehrwegverpackungs-Empfängern (2) und Mehrwegverpackungs-Versendern (3) sowie der Entfernung zwischen Mehrwegverpackungs-Empfängern (2) und Mehrwegverpackungs-Versendern (3) Versandaufträge für Mehrwegverpackungen automatisiert berechnet und diese zumindest an die jeweiligen MehrwegverpackungsVersender (3) überträgt.

Zu den nebengeordneten Ansprüchen 14 bis 17 und zu den Unteransprüchen 2 bis 13 und 18 bis 23 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Hauptanspruch des 1. Hilfsantrags, hier ebenfalls mit einer Gliederung versehen, lautet:

1. Verfahren zum automatischen Steuern der Verteilung von Mehrwegverpackungen, bei dem die Mehrwegverpackungen zwischen einer Vielzahl von Mehrwegverpackungs-Empfängern (2) und Mehrwegverpackungs-Versendern (3) zirkulieren, wobei ein Kommunikationsverbindungen (5) umfassendes Netzwerk gebildet ist, welches Datenverarbeitungseinrichtungen, die den Mehrwegverpackungs-Empfängern (2) und den Mehrwegverpackungs-Versendern (3) jeweils zugeordnet sind, und eine Datenverarbeitungsvorrichtung mit einer Zentralsteuerung (1) für einen elektronischen Datenaustausch koppelt,

wobei das Verfahren die Schritte umfasst, a) dass die Zentralsteuerung (1) eine Webseite in dem Netzwerk bereitstellt, auf welche mittels der Datenverarbeitungseinrichtungen der Mehrwegverpackungs-Empfänger (2) und der Mehrwegverpackungs-Versender (3) zugegriffen werden kann und über welche Daten ausgetauscht werden können,

b) dass mittels der Datenverarbeitungseinrichtungen über eine Kommunikationsverbindung (5) des Netzwerks Mehrwegverpackungen bei der Zentralsteuerung (1) elektronisch bestellt werden,

c) dass die Zentralsteuerung (1) bei der Bestellung von Mehrwegverpackungen durch Zugriff auf eine Speichereinheit (4) prüft, ob die Bestellung zulässig ist, und die Bestellung nur dann annimmt, wenn diese Prüfung positiv ausfällt,

c1) dass die Zentralsteuerung (1) den Fluss und die Verteilung der Mehrwegverpackungen erfasst und elektronisch überwacht und d) dass die Zentralsteuerung (1) in Abhängigkeit von den Vorräten und dem Bedarf an Mehrwegverpackungen bei jeweils den Mehrwegverpackungs-Empfängern (2) und Mehrwegverpackungs-Versendern (3) sowie der Entfernung zwischen Mehrwegverpackungs-Empfängern (2) und Mehrwegverpackungs-Versendern (3) Versandaufträge für Mehrwegverpackungen automatisiert berechnet und diese zumindest an die jeweiligen MehrwegverpackungsVersender (3) überträgt d1) wobei die Zentralsteuerung (1) bei der Berechnung der Versandaufträge auf die Speichereinheit (4) zugreift, in der aktuelle Ortsinformationen zu den Mehrwegverpackungen sowie Ortsinformationen zu den Mehrwegverpackungs-Empfängern (2) und Mehrwegverpackungs-Versendern (3) gespeichert sind.

Zu den nebengeordneten Ansprüchen 13 bis 16 und zu den Unteransprüchen 2 bis 12 und 17 bis 22 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Hauptanspruch des 2. Hilfsantrags, hier ebenfalls mit einer Gliederung versehen, lautet:

A. Datenverarbeitungsvorrichtung zum automatischen Steuern der Verteilung von Mehrwegverpackungen,

gekennzeichnet durch: A1) eine Schnittstelle, mittels derer Kommunikationsverbindungen (5) zu einer Vielzahl von lokalen Datenverarbeitungseinrichtungen, die Mehrwegverpackungs-Empfänger (2) und MehrwegverpackungsVersendern (3) zugeordnet sind, herstellbar sind, wobei die Kommunikationsverbindungen (5) Teil eines Netzwerkes sind und die Kommunikationsverbindungen (5) aufbaubare Kommunikationsverbindungen (5) sind, A2) eine Zentralsteuerung (1), die programmtechnisch eingerichtet ist, um in Abhängigkeit von Daten über die Vorräte und den Bedarf an Mehrwegverpackungen bei den Mehrwegverpackungs-Empfängern (2) und Mehrwegverpackungs-Versendern (3) sowie über die jeweiligen Entfernungen zwischen Empfängern (2) und Versendern (3) Versandaufträge für Mehrwegverpackungen zu berechnen und die Versandaufträge zumindest an die Datenverarbeitungseinrichtungen der Mehrwegverpackungs-Versender (3) über eine Kommunikationsverbindung (5) zu übertragen, und A3) eine mit der Zentralsteuerung (1) in Verbindung stehende Speichereinheit (4), die Daten enthält, mittels derer durch die Zentralsteuerung (1) eine Zulässigkeitsprüfung von Bestellungen von Mehrwegverpackungen durchführbar ist.

Zu den Unteransprüchen 2 bis 7 wird auf die Akte verwiesen.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird eine Plattform für die Verteilung von Mehrwegverpackungen zu implementieren, sieht der Senat einen Informatiker oder Programmierer mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Warensteuerungsprogrammen an.

2. Das jeweilige Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags sowie des ersten Hilfsantrags und auch die Datenverarbeitungsvorrichtung nach Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

2.1. Als im Stand der Technik besonders relevant sieht der Senat die Druckschriften D1 und D3 an.

Aus D1 ist ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung zu entnehmen, mit dem die automatische Verteilung von Paletten, die zwischen Versendern und Empfängern zirkulieren, gesteuert wird. Über ein Netzwerk wird eine zentrale Steuerung mit den Rechnern der Versender bzw. Empfänger verbunden und somit ein direkter Datenaustausch ermöglicht. Die Steuerung ist darüber hinaus in der Lage einen elektronischen Bestellvorgang für die Paletten entgegenzunehmen und unter Berücksichtigung verschiedenster Parameter, wie bspw. der Entfernungen zwischen den Versendern und den Empfängern, einen Versandauftrag zu erstellen.

D3 beschreibt ein Verfahren (Vorrichtung) für die automatische Steuerung der Verteilung von Transportbehältern, bei der eine zentrale Steuerung eine Webseite zum Datenaustausch zur Verfügung stellt. Über ein Netzwerk, welches die Steuerung mit den Rechnern der Versender bzw. Empfänger verbindet, können elektronische Bestellungen für Verpackungen entgegengenommen werden. Daran anschließend berechnet die Steuerung die Versandaufträge und gibt diese wiederum über das Netzwerk direkt aus.

2.2. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Aus D1 ist ein System zu entnehmen, welches die automatische Verteilung von Paletten mit Hilfe eines zentralen Rechners steuert (Fig. 1, Sp. 8 Z. 37-41). Da die einzelnen Arbeitsschritte einen genauen Ablauf (Sp. 8 Z. 63 ff.) vorgeben ist implizit aus der Druckschrift auch ein Verfahren zu entnehmen. In der Einleitung sind einige Begriffe definiert, die bei Betrachtung der Druckschrift relevant sind. So sind unter der Bezeichnung „Paletten“ auch Transportcontainer zu verstehen (Sp. 1 Z. 34-35), wobei es für den Fachmann nahelag, die Lehre der Druckschrift nicht nur auf Transportcontainer zu beschränken, sondern auf beliebige, mehrfach verwendbare Transportverpackungen anzuwenden. Weiter wird beschrieben, dass die beladenen Paletten zu verschiedenen Orten transportiert werden, wo sie entladen werden und anschließend zu weiteren Standorten gebracht werden, an denen sie wieder neu beladen werden. D. h. eine beladene Palette kommt zu einem ersten Empfänger, wird entladen und von dem ersten Empfänger, der nun als Versender auftritt, an einen weiteren Empfänger transportiert, bei dem die Palette wieder neu beladen wird (Sp. 1 Z. 55-58, Sp. 2 Z. 32-35, Sp. 10 Z. 43-47, Fig. 14, Sp. 12 Z. 22-37). Ebenso ist ein zentraler Rechner (Center) gezeigt, der mit weiteren Stationen bzw. Rechnern, die an den Be- bzw. Entladestationen vorhanden sind, über ein Netzwerk verbunden ist, welches einen Datenaustausch ermöglicht (Fig. 1, Sp. 7 Z. 29-65, Sp. 8 Z. 25-41, Sp. 10 Z. 13-55). Damit sind sämtliche Verfahrensschritte gemäß Merkmal 1 beschrieben.

In der zentralen Einheit (Center) ist eine Anzeige vorhanden auf welcher der Verteilungsplan dargestellt wird (Sp. 3 Z. 36-50, Fig. 1). Die Daten werden von den dezentralen Stationen an die zentrale Einheit geliefert, indem die aktuellen Informationen über Menge und Zustand (leer/voll) der Paletten von Lesegeräten erfasst werden (Fig. 1, Fig. 2, Sp. 3 Z. 36-50). Merkmal a) ist somit teilweise offenbart, wobei jedoch die Bereitstellung einer Webseite, auf die ein Zugriff von externen Rechnern möglich ist, fehlt.

Über die Schnittstelle (Fig. 1 „56“) und das Netzwerk (Fig. 1 „55“) erfolgt die Übertragung der aktuellen Informationen und auf Basis dieser Daten berechnet die zentrale Einheit den Bedarf. Eine elektronische Bestellung über einen externen Zugriff auf die Webseite, gemäß Merkmal b), im Sinne der Anmeldung ist aus der D1 jedoch nicht zu entnehmen.

Schließlich ist (Sp. 4 Z. 15-22, Sp. 4 Z. 40-49, Fig. 6) noch die Berechnung und die Anzeige eines Versandauftrages unter Berücksichtigung verschiedenster Parameter u. a. Entfernungen, Vorräte und Bedarf, gezeigt. Eine Ausgabe des Versandauftrags an den Versender liest der Fachmann hierbei mit (Merkmal d)).

Im Verfahren der D1 ist auch vorgesehen, dass die Kunden Paletten bestellen können (Sp. 2 Z. 32-35 und Sp. 10 Z. 43-47). Eine detaillierte Angabe auf welchem Weg die Bestellungen erfolgen fehlt jedoch.

Der Fachmann ist stets bestrebt, den Kunden einen möglichst einfachen Zugang zum Verfahren bzw. System und eine möglichst einfache Handhabung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck konnte der der Druckschrift D3, die wie D1 ein automatisch gesteuertes Verteilverfahren für Transportbehälter beschreibt, die Anregung entnehmen, über die zentrale Steuerung und ein Netzwerk (Internet) eine Webseite bereitzustellen, und über diese Webseite unter anderem elektronische Bestellungen zu ermöglichen (D3: Abstract, Anspruch 1, Abs. [0002], [0005] - [0011], [0015] und Figuren). Damit waren die Merkmale a) und b) für den Fachmann naheliegend.

Eine Überprüfung der Bestellung, bspw. hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Kunden, fällt jedoch in den Bereich geschäftlicher Überlegungen. Merkmal c) trägt somit nicht zur Lösung eines technischen Problems bei und ist deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

Somit war das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ausgehend von D1 unter Berücksichtigung der aus der D3 bekannten Lehre naheliegend, wobei Merkmal c) nicht zu berücksichtigen ist.

2.3. Auch das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit werden im Folgenden nur die Merkmale c1) und d1) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hauptanspruch des Hauptantrags verwiesen.

Das Verfahren bzw. das System gemäß D1 (Sp. 3 Z. 35-49) steuert die Verteilung der Paletten und kontrolliert auch sämtliche Veränderungen, wie die Ankunft der Paletten beim Empfänger oder das Verlassen bei einem Versender (Merkmal c1)). Darüber hinaus ist in D1 (Fig. 14, Sp. 4 Z. 40-49) auch beschrieben, dass geographische Informationen und Routen in dem System gespeichert sind und diese bei der Berechnung der Versandaufträge einbezogen werden (Merkmal d1)).

Somit waren die zusätzlichen Merkmale c1) und d1) bereits aus D1 bekannt. Ebenso wie das Verfahren nach dem Hauptanspruch des Hauptantrags war damit das Verfahren des Anspruchs 1 nach erstem Hilfsantrag ausgehend von D1 unter Berücksichtigung der aus der D3 bekannten Lehre naheliegend.

2.4. Ebenso beruht eine Datenverarbeitungsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Aus D1 ist ein System bzw. eine Datenverarbeitungsvorrichtung (Fig. 1, Sp. 8 Z. 37-41) zu entnehmen mit dem die Verteilung von Paletten automatisch gesteuert wird (Merkmal A). Weiterhin zeigt die Datenverarbeitungsvorrichtung (Fig. 1, Sp. 7 Z. 29-65, Sp. 8 Z. 25-41, Sp. 10 Z. 13-55), ein Netzwerk, welches die einzelnen Rechner mit dem zentralen Rechner (Center) verbindet und einen Datenaustausch über Schnittstellen ermöglicht, wobei jedoch nicht explizit angegeben ist, dass es sich bei den Kommunikationsverbindungen um „aufbaubare“ Verbindungen handelt (Merkmal A1) teilweise). Zusätzlich verfügt die zentrale Steuerung über ein Programm bzw. eine Logik (Fig. 15, Sp. 4 Z. 15-22, Sp. 4 Z. 30-67, Sp. 10 Z. 13-55) die auf der Grundlage des Bedarfs, der Verfügbarkeit und der geographischen Gegebenheiten einen Versandauftrag berechnet und, wie der Fachmann mitliest, diesen direkt an einen Versender weiterleitet (Merkmal A2)). Die Überprüfung der Zulässigkeit einer Bestellung, bspw. hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Kunden, fällt, wie bereits oben erläutert, in den Bereich geschäftlicher Überlegungen. Merkmal A3) ist deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

Aus D3 ([0010]) ist, zusätzlich zu den oben bereits angegebenen Merkmalen, noch detailiert die Verwendung von Telefonverbindungen, also von aufbaubaren Verbindungen, für die Datenübertragung zu entnehmen (Merkmal A1)).

Die Datenverarbeitungsvorrichtung des Anspruchs 1 nach zweitem Hilfsantrag war damit ebenfalls ausgehend von D1 unter Berücksichtigung der D3 naheliegend, wobei Merkmal A3) nicht zu berücksichtigen ist.

2.5. Da sich der Gegenstand der Hauptansprüche aller Anträge in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob durch zumindest einen Teil der in diesen Ansprüchen aufgeführten Merkmale ein technisches Problem gelöst wird.

3. Der Anspruch 1 und die weiteren Ansprüche 2 bis 23 nach Hauptantrag, ebenso wie Anspruch 1 sowie die weiteren Ansprüche 2 bis 22 nach erstem Hilfsantrag und ebenfalls der Anspruch 1 und die Ansprüche 2 bis 7 nach zweitem Hilfsantrag sind nicht gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Hoffmann Fa

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