Paragraphen in 6 W (pat) 41/09
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 41/09
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 011 183.7 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar 2009 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 und 2, - Beschreibung Seiten 1 bis 6 und - 2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 und 2),
jeweils eingegangen am 10. Mai 2013.
Gründe I.
Die Erfindung wurde am 6. März 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2007 011 183.7 zum Patent angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat mit Bescheid vom 18. Januar 2008 die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes verneint, da dieser gegenüber dem Inhalt der Druckschrift DE 100 09 795 A1 nicht neu sei.
Nachdem von der Anmelderin innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgte, hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 9. Februar 2009 die Anmeldung aus Gründen des vorangegangenen Bescheids gemäß § 48 i. V. m. §§ 1 bis 5 PatG zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. März 2009 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Auf einen verfahrenslenkenden Zwischenbescheid des Senats hin reicht sie neue Unterlagen, insbesondere einen eingeschränkten Patentanspruch 1 ein, auf dessen Basis der Senat die Erteilung eines Patents in Aussicht gestellt hatte.
Sie stellt den Antrag, ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 und 2, - Beschreibung Seiten 1 bis 6 und - 2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 und 2),
jeweils eingegangen am 10. Mai 2013.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine Elektrisch betätigbare Sanitärarmatur, insbesondere Waschtischarmatur, mit a) einer elektronischen Steuereinheit; b) einer Hydraulik, welche mindestens ein elektrisch betätigbares Element enthält, welches die Menge und/oder die Beschaffenheit eines aus der Hydraulik austretenden Wasserstromes nach einem Ausgangssignal der elektronischen Steuereinheit beeinflusst; c) mindestens einem elektrisch betriebenen Bedienelement und/oder Anzeigeelement, das mit der elektronischen Steuereinheit verbunden ist; d) mindestens einem Anwesenheitssensor, der die Anwesenheit eines Benutzers in einem Erfassungsbereich erfasst; e) die elektronische Steuereinheit in zwei Betriebsmoden betreibbar ist, nämlich ea) in einem Arbeitsmodus, in dem alle elektrischen Verbraucher (6, 7, 9), insbesondere die elektronischen Bauteile der Steuereinheit und das mindestens eine Bedienelement und/oder das Anzeigeelement betriebsbereit und mit der jeweiligen Betriebsspannung versorgt sind; eb) in einem Schlafmodus, in dem nur ein Teil der elektronischen Bauelemente der Steuereinheit betriebsbereit und mit der jeweiligen Betriebsspannung versorgt ist, nicht jedoch insbesondere das mindestens eine Bedienelement und/oder Anzeigeelement; dadurch gekennzeichnet, dass f) die elektronische Steuereinheit (1) so ausgebildet ist, dass sie vom Schlafmodus in den Arbeitsmodus wechselt, wenn der Anwesenheitssensor (10) ein die Anwesenheit eines Benutzers signalisierendes Ausgangssignal erzeugt, g) und mindestens ein Bedienelement ein Annäherungsschalter (7) ist, dessen Erfassungsbereich (8) kleiner als der Erfassungsbereich (11) des Anwesenheitssensors (10) ist.
Hieran schließt sich ein rückbezogener Unteranspruch 2 an, zu dessen Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, da er auf eine einschränkende Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 zurückgeht.
3. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der einzigen von der Prüfungsstelle als patenthindernd angeführten Druckschrift DE 100 09 795 A1 dem Anmeldungsgegenstand in der nunmehr geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 weder neuheitsschädlich entgegensteht noch diesen für den Fachmann nahelegt.
Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 ist auch der hierauf rückbezogene Patentanspruch 2 gewährbar.
4. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag der einzig am Verfahren beteiligten Anmelderin stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegenstandslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags geändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter Cl
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