Paragraphen in 12 W (pat) 35/13
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1 | 38 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 35/13 Verkündet am 26. Januar 2016
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2005 001 855.5 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 28. Juli 2005 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität der japanischen Voranmeldung 2004-223620 vom 30. Juli 2004 angemeldeten internationalen Anmeldung mit dem Aktenzeichen PCT/JP2005/013837, die vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 11 2005 001 855.5 geführt wird.
Die Anmeldung trägt die Bezeichnung: Einlasssteuerung einer Brennkraftmaschine. Mit in der Anhörung vom 19. Juni 2013 verkündetem Beschluss hat die Prüfungsstelle für Klasse F02B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 2. August 2013 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin hat - wie angekündigt - den Termin der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen.
Sie hatte zuletzt schriftsätzlich sinngemäß den Antrag gestellt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F02B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2013 aufzuheben, und das Patent mit der Bezeichnung „Einlasssteuerung einer Brennkraftmaschine“ mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag, eingereicht am 30. September 2013, Beschreibung Seiten 1 bis 8, eingereicht am 30. September 2013, Seiten 11 bis 27 gemäß den ursprünglichen Unterlagen, Zeichnungen Fig. 1 bis Fig. 8 gemäß den ursprünglichen Unterlagen,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag, eingereicht am 30. September 2013, Beschreibung Seiten 1 bis 8, eingereicht am 30. September 2013, Seiten 11 bis 27 gemäß den ursprünglichen Unterlagen, Zeichnungen Fig. 1 bis Fig. 8 gemäß den ursprünglichen Unterlagen.
Die jeweils drei Ansprüche umfassen sowohl in der Fassung nach dem Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag einen Hauptanspruch, einen nebengeordneten Anspruch 2 und einen Anspruch 3, der auf Anspruch 2 oder 3 rückbezogen ist.
-4Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Von diesem Anspruch unterscheiden sich der nebengeordnete Anspruch 2 nach Hauptantrag sowie der Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 2 nach Hilfsantrag nur durch Ergänzungen bzw. Änderungen im letzten Absatz. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1) Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
2) Die geltenden Ansprüche sind gegenüber den in der Anmeldung enthaltenen Angaben so geändert, dass der Gegenstand der Anmeldung erweitert ist (§ 38 PatG).
Gemäß dem dritten und vierten Absatz des Anspruchs 1 und auch des Anspruchs 2 nach Haupt- und Hilfsantrag ist bei der beanspruchten Einlasssteuerung eine Abgasrückführleitung (51) und/oder eine Bypassleitung (23) vorgesehen sowie ein Öffnungs/Schließventil (52, 24) in der Abgasrückführleitung (51) und/ oder der Bypassleitung (23). Diese Formulierung umfasst auch eine Ausführung mit einer Abgasrückführleitung und einer Bypassleitung, aber nur einem Öffnungs/ Schließventil in einer der beiden Leitungen.
Ursprünglich offenbart war dagegen nur, dass die Einlasssteuerung - entweder eine Abgasrückführleitung mit einem Öffnungs/Schließventil aufweist,
siehe Seite 4, Abs. 2, der ursprünglichen Anmeldung bzw. Absatz 0009 der Offenlegungsschrift und den Anspruch 1, - oder eine Bypassleitung mit einem Öffnungs/Schließventil aufweist, siehe Seite 4, Abs. 3, der ursprünglichen Anmeldung bzw. Absatz 0010 der Offenlegungsschrift und den Anspruch 2, - oder eine Abgasrückführleitung mit einem Öffnungs/Schließventil und eine Bypassleitung mit einem Öffnungs/Schließventil aufweist, siehe Seite 5, Abs. 2, der ursprünglichen Anmeldung bzw. Absatz 0011 der Offenlegungsschrift und den Anspruch 3.
Die drei offenbarten Ausführungsformen der Erfindung gemäß den Figuren 1, 4 und 6 weisen jeweils nur eine Leitung (51 bzw. 23) mit einem Öffnungs/Schließventil (52 bzw. 24) auf. Auch die Erklärung auf Seite 26, Abs. 5, der ursprünglichen Anmeldung bzw. Absatz 0073 der Offenlegungsschrift, die Erfindung sei nicht auf die voranstehend geschilderten, jeweiligen Ausführungsformen beschränkt, sondern umfasse andere Konstruktionen und dergleichen, welche deren Ziel erreichen könnten, offenbart keine Ausführungsform mit zwei Leitungen und nur einem Öffnungs/Schließventil.
3) Mit dem Anspruch 1 und 2 nach Hauptantrag und Hilfsantrag fällt auch der jeweilige Anspruch 3, da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Ganzenmüller Bayer Schlenk Krüger Fa
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