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IX ZB 1/24

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 1/24 BESCHLUSS vom 1. September 2025 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ECLI:DE:BGH:2025:010925BIXZB1.24.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Kunnes als Einzelrichter am 1. September 2025 beschlossen:

Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 27. Juni 2025 (Kassenzeichen

) wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren und die Gegenvorstellung wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 15. Mai 2025 den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2023 aufgehoben, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 20. September 2023 als unzulässig verworfen und dem Antragsgegner die Kosten der Rechtsmittelverfahren auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 27. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 396 € gemäß Nr. 1520 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung) in Rechnung gestellt. Durch Beschluss vom 7. Juli 2025 hat der Senat den Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 RVG auf 1.693,20 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 hat der Antragsgegner "Einspruch" eingelegt und dem Schreiben die Kostenrechnung vom 27. Juni 2025 sowie eine Abschrift des Beschlusses vom 7. Juli 2025 beigefügt. Er führt aus, die Angelegenheit sei bereits vor 30 Jahren in Österreich abgehandelt worden, es sei zu einem Freispruch gekommen. Gleichzeitig beantragt er Verfahrenskostenhilfe, weil er sich einen Rechtsanwalt nicht leisten könne. Die Rechtspflegerin hat den Einspruch, soweit er sich gegen den Kostenansatz richtet, als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.

II.

1. Der als Erinnerung auszulegende Einspruch gegen den Kostenansatz ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist auch bei dem Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (§ 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG).

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Antragsgegners, das sich der Sache nach gegen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 2025 richtet, für den in Rede stehenden Kostenansatz rechtlich unerheblich. Der Kostenansatz ist zutreffend.

2. Soweit sich das Schreiben des Antragsgegners vom 21. Juli 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2025 wendet, ist es als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Dies ergibt sich aus denselben Gründen, wie unter 1. ausgeführt.

3. Für die vorstehenden Verfahren kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 - VIII ZB 55/23 mwN zum Erinnerungsverfahren); für eine Bewilligung besteht auch kein Bedürfnis, weil das Verfahren gerichtskostenfrei ist und einem Anwaltszwang nicht unterliegt (vgl. § 66 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8 GKG, § 33 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 RVG).

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dasselbe gilt für die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2025 (vgl. § 33 Abs. 9 RVG).

5. Der Antragsgegner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Kunnes Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 20.09.2023 - 1 O 535/23 OLG München, Entscheidung vom 12.12.2023 - 25 W 1235/23 -

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