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III ZA 19/20

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 19/20 BESCHLUSS vom 3. September 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2020:030920BIIIZA19.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2020 - 6 W 20/20 - wird abgelehnt.

Gründe:

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine "Klage" gegen den vorgenannten, seine Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2020 zurückweisenden Beschluss beantragt. Mit dieser ist gegen ihn eine Gebühr nach Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG für eine - mangels Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG als unzulässig verworfene - weitere Beschwerde festgesetzt worden.

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die angefochtene Entscheidung ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof und insbesondere auch keine Rechtsbeschwerde eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002

- IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, FamRZ 2009, 39 Rn. 5).

Hermann Arend Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.04.2020 - 13 T 176/20 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.06.2020 - 6 W 20/20 -

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