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3 Ni 20/14 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 20/14 (EP) (Aktenzeichen)

…

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am

15. September 2015 …

In der Patentnichtigkeitssache BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent 1 986 760 (DE 50 2007 006 939)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender sowie der Richterin Martens, der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, des Richters Dipl.-Chem. Dr. Jäger und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 986 760 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 13. Februar 2007 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität DE 10 2006 006 933 vom 14. Februar 2006 als internationale Patentanmeldung PCT/EP2007/001208 angemeldeten und vor dem Europäischen Patentamt in der regionalen Phase erteilten europäischen Patents EP 1 986 760 (Streitpatent), dessen Erteilung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland beim europäischen Patentamt am 13. April 2011 bekannt gemacht wurde und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 50 2007 006 939 geführt wird. Das Streitpatent betrifft eine "Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank" und umfasst 7 Patentansprüche, die – unter Korrektur offensichtlicher Orthografie- bzw. Druckfehler – wie folgt lauten:

1. Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine, wie eine Espressomaschine oder dergleichen, mit einem Gehäuse, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist, und mit einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlussselement des Wasservorratstanks, dadurch gekennzeichnet, dass das Adapterteil austauschbar ausgebildet ist und eine mit dem Wasservorratstank in Verbindung stehende Steigleitung (17) zur Filterpatrone (1) zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone aus dem Wasservorratstank aufweist.

2. Filterpatrone nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass die Filterpatrone eine mit der Steigleitung (17) des Adapterteils (3) verbindbare Steigleitung (19) umfasst, die oberhalb des Filterbettes in der Filterpatrone (1) ausmündet.

3. Filterpatrone nach einem der vorgenannten Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass das Adapterteil (3) eine Dichtung (8) zum dichten Abschluss der Auslassleitung mit dem Anschlusselement des Wasservorratstanks aufweist.

4. Filterpatrone nach einem der vorgenannten Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtung des Adapterteils als Axialdichtung (8) für den dichten Abschluss mit dem Behälterboden ausgebildet ist.

5. Filterpatrone nach einem der vorgenannten Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass im Filterbett wenigstens ein im Betrieb von oben nach unten durchströmter Strömungsbereich vorgesehen ist.

6. Wasservorratstank und Getränkemaschine, wie eine Espressomaschine oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass eine Filterpatrone gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5 im Wasservorratstank eingesetzt ist.

7. Wasservorratstank und Getränkemaschine nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass eine Saugpumpe zum Ansaugen von Wasser aus dem Wasservorratstank über die Filterpatrone vorgesehen ist.

Die Klägerin, die das Streitpatent in vollem Umfang angreift, macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Dokumente:

K1 K4 K9 K15 K16 K17 K19/K22 K20 K20a EP 1 986 760 (Streitpatent) WO 2006/040120 A1 WO 99/01220 A1 WO 2005/011831 A2 US 2004/0211931 A1 DE 103 59 443 A1 DE 10 2004 023 032 A1 DE 197 17 054 C5 DE 197 17 054 C2 Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Die Austauschbarkeit des Adapters bzw. Adapterteils und die damit einhergehende Abtrennbarkeit des Adapters vom Filtergehäuse gehe lediglich in einer nicht nachvollziehbaren Weise aus der Beschreibung und den Zeichnungen hervor.

Auch die Nennung eines sog. Klipsverschlusses in der Beschreibung sei hierfür nicht ausreichend.

Dem Gegenstand des Streitpatents fehle auch die Patentfähigkeit. Er sei zum einen durch den druckschriftlichen Stand der Technik jeweils nach den Druckschriften K4, K15 und K16 neuheitsschädlich vorweggenommen. Den Einwand der fehlenden Neuheit stützt die Klägerin zum anderen auf zwei offenkundige Vorbenutzungen. Zwei Filterkartuschen samt Adapter, eine von der Klägerin, die für WMF bestimmt sei (WMF-Kartusche), und eine weitere vom Hersteller BRITA (BRITA-Kartusche), seien jeweils vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents öffentlich zugänglich geworden und nähmen den Gegenstand des Streitpatents neuheitsschädlich vorweg.

Weiter fehle dem Gegenstand des Streitpatents die erfinderische Tätigkeit. Die Klägerin hat hierzu zunächst die von ihr geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung der für WMF bestimmten Filterkartusche in Verbindung mit dem Fachwissen sowie die Kombinationen der Druckschriften K17 mit K4 und K15 mit K17 genannt. Weiter hat sie die nach ihrer Auffassung fehlende erfinderische Tätigkeit aus den Kombinationen der Druckschriften K19 mit K15 oder K16 und K20a ebenfalls mit K15 oder K16 abgeleitet.

Auch den Gegenständen der Unteransprüche sowie der Hilfsanträge fehle es an erfinderischer Tätigkeit, wobei die Klägerin die Gegenstände gemäß Hilfsantrag I im Hinblick auf eine Kombination der Druckschriften K20a mit K15 bzw. K19 mit K15 als nahegelegt ansieht. Den Gegenstand gemäß Hilfsantrag II sieht die Klägerin durch die Kombination der Druckschriften K4 mit K15 bzw. K20a mit K15 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens ebenfalls als naheliegend an.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 986 760 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des Hilfsantrags I, weiterhin hilfsweise des Hilfsantrags II, beide eingereicht in der mündlichen Verhandlung, erhält.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:

1. Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine, wie eine Espressomaschine oder dergleichen, mit einem Gehäuse, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist, und mit einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wasservorratstanks, dadurch gekennzeichnet, dass das Adapterteil austauschbar ausgebildet ist und eine mit dem Wasservorratstank in Verbindung stehende Steigleitung (17) zur Filterpatrone (1) zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone aus dem Wasservorratstank aufweist, dass das Adapterteil (3) eine Dichtung (8) zum dichten Abschluss der Auslassleitung mit dem Anschlusselement des Wasservorratstanks aufweist und dass die Dichtung des Adapterteils als Axialdichtung (8) für den dichten Abschluss mit dem als Tankboden ausgebildeten Behälterboden ausgebildet ist.

Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 5 an, die den erteilten Patentansprüchen 2 und 5 bis 7 entsprechen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II weist zusätzlich die Merkmale der erteilten Patentansprüche 2 (eine mit der Steigleitung (17) des Adapterteils (3) verbindbare Steigleitung (19)) und 5 (im Filterbett ist wenigstens ein im Betrieb von oben nach unten durchströmter Strömungsbereich vorgesehen) auf. Die den erteilten Patentansprüchen 2 und 5 entsprechenden Patentansprüche 2 und 3 des Hilfsantrags I entfallen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie verweist auf folgende Dokumente:

NB1 NB2 NB3 NB4 NB5 NB6 NB7 Merkmalsgliederung des streitpatentgemäßen Patentanspruchs 1 A. Wawrla, Eidesstaatliche Versicherung vom 14. Juli 2014 WMF AG, Schreiben an Water + More by BWT GmbH vom 11. Mai 2006 WO 2005/011831 A2 (= K15) Ausdruck der technischen Daten des Produkts "BWT bestmax PREMIUM", BWT Group 2015 BRITA Armatur WD 3010 – Produktbeschreibung BRITA Armatur WD 3010 – Auszug aus der Bedienungsanleitung Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen, insbesondere deren öffentlichen Zugänglichkeit vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents. Abgesehen davon könne jedenfalls die geltend gemachte Vorbenutzung einer für WMF bestimmten Kartusche im Hinblick auf die konstruktiven Unterschiede den Gegenstand des Streitpatents weder vorwegnehmen noch nahelegen. Keine der von der Klägerin angeführten Druckschriften, insbesondere die K4, K15 bis K19 offenbarten einen austauschbaren Adapter mit einer Steigleitung. Zudem seien die Druckschriften K15 und K16 gattungsfremd, da die dort offenbarten Gegenstände für den Einsatz in einem permanent druckbeaufschlagten und leitungsgebundenen System vorgesehen seien. Der Fachmann würde diese Druckschriften daher nicht zur Kombination mit weiteren Druckschriften heranziehen.

Die erstmals mit Schriftsatz der Klägerin vom 7. September 2015 in das Verfahren eingeführte Druckschrift K20a (DE 197 17 054 C2) rügt die Beklagte als verspätet.

Entscheidungsgründe I.

1. Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit b EPÜ) und der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) gestützte Klage ist zulässig und erweist sich auch als begründet.

1.1. Das Streitpatent betrifft eine Filterpatrone zum Einsetzen in einem Wasservorratstank einer Getränkemaschine, wie eine Espressomaschine, mit einem Gehäuse, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist, und einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wasservorratstanks sowie einen damit ausgerüsteten Wasservorratstank und eine damit ausgerüstete Getränkemaschine (vgl. K1 Patentansprüche 1 und 6 sowie Sp. 1 Abs. [0001]). Aus dem Stand der Technik sind Filterpatronen zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine bekannt, die mit einem ein Filterbett enthaltenden Gehäuse und mit einem Adapter für den Anschluss an einem Anschlusselement des Wasservorratstanks ausgestattet sind, um so die Filterpatrone an alle gängigen Formate eines Wasservorratstanks anzupassen. Allerdings sind dem Stand der Technik keine Hinweise über die genaue Ausgestaltung eines solchen Adapters zu entnehmen (vgl. K1 Sp. 1 Abs. [0002] und [0003] unter Verweis auf DE 197 17 054).

1.2. Vor diesem Hintergrund ist die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe darin zu sehen, ausgehend vom Stand der Technik eine Filterpatrone bereitzustellen, bei der die Anschlüsse an alle gängigen Formen eines Wasservorratstanks einer Getränkemaschine, wie einer Espressomaschine, mit Hilfe eines Adapterteils realisierbar sind (vgl. K1 Sp. 1 Abs. [0004] i. V. m. Abs. [0003]).

Der von der Beklagten unter Verweis auf den streitpatentgemäßen Abs. [0008] vorgetragenen Aufgabenbestimmung, eine Filterpatrone bereitzustellen, die nicht nur ausgangsseitig an alle gängigen Anschlusselemente von Wasservorratstanks anpassbar ist, sondern zugleich eine größere Flexibilität in der Ausgestaltung und Anordnung der Filterpatrone im Wassertank ermöglicht, kann nicht beigetreten werden. Denn die Bestimmung des technischen Problems dient dazu, den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren, um bei der anschließenden und davon zu trennenden Prüfung auf Patentfähigkeit zu bewerten, ob die dafür vorgeschlagene Lösung durch den Stand der Technik nahegelegt war oder nicht. Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören oder die sich bei ihrer Erarbeitung herausgestellt haben, sind deshalb bei der Bestimmung des technischen Problems nicht zu berücksichtigen, so dass Vorteile, die sich erst durch die Erfindung als erreichbar gezeigt haben, nicht das der Erfindung zugrunde liegende Problem bestimmen können (vgl. BGH GRUR 2015, 356 Ls. 1, 357 Rn. 9 – Repaglinid). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall an, so handelt es sich bei der Ermöglichung einer größeren Flexibilität in der Ausgestaltung und Anordnung der Filterpatrone im Wassertank um einen Vorteil der streitpatentgemäßen Lösung, der im Abs. [0008] der Streitpatentschrift beschrieben wird. Dort wird offenbart, dass die Filterpatrone auch in einer der Länge des Adapterteils entsprechenden Höhe oberhalb des Tankbodens angeordnet werden kann, wobei die Wasserzufuhr über den Adapter gewährleistet ist (vgl. K1 Sp. 1 Z. 50 bis 53), wodurch die Streitpatentschrift als Vorteil der beschriebenen Lösung eine räumlich in der Höhe flexiblere Anordnung der Filterpatrone aufzeigt. Eine Ausweitung der streitpatentgemäßen Aufgabe auf eine größere Flexibilität der Anordnung der Filterpatrone ist daher nicht angebracht.

1.3. Die Aufgabe wird durch die Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine nach den Patentansprüchen 1 bis 5 und durch den Wasservorratstank sowie die Getränkemaschine gemäß den Patentansprüchen 6 und 7 gelöst.

Die Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf (vgl. K1):

Patentanspruch 1

1.1 Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine, wie eine Espressomaschine oder dergleichen,

1.2 mit einem Gehäuse, 1.3 in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist und 1.4 mit einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wasservorratstanks, wobei 1.5 das Adapterteil austauschbar ausgebildet ist und 1.6 eine mit dem Wasservorratstank in Verbindung stehende Steigleitung zur Filterpatrone zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone aus dem Wasservorratstank aufweist.

1.4. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Maschinenbauingenieur mit langjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Filtertechnik und speziellen Kenntnissen bei der Konstruktion von Filterpatronen zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine.

II.

Das Streitpatent ist wegen fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) nichtig.

1. Zunächst ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auszulegen. Die Streitpatentschrift enthält keine Definition der Merkmale "Austauschbarkeit des Adapterteils" (Merkmal 1.5) und "Steigleitung des Adapterteils" (Merkmal 1.6).

1.1. Insbesondere erläutert sie nicht, ob mit der Austauschbarkeit des Adapterteils nach Merkmal 1.5 des Patentanspruchs 1 der Austausch unter Abtrennung vom Filtergehäuse und vom Tankboden gemeint ist oder ob er sich unter Beibehaltung der Verbindung entweder zum Filtergehäuse oder zum Tankboden vollzieht. Zum Verständnis des Sinngehalts und der Bedeutung dieses Merkmals wird der Fachmann daher zu ermitteln suchen, was mit der Austauschbarkeit im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll (vgl. BGH GRUR 1999, 909 Ls. 1 und 2, 911 3.a) und 912 3.c) – Spannschraube). Der Beschreibung der Streitpatentschrift ist hinsichtlich der Anschlussmöglichkeiten des Adapterteils zum einen zu entnehmen, dass es beispielsweise durch einen Klipsverschluss mit dem Filtergehäuse verbindbar ist (vgl. K1 Sp. 3 Abs. [0019]). Zum anderen bildet das Adapterteil über eine Dichtung, insbesondere eine Axialdichtung einen dichten Formschluss zum Behälterboden (vgl. K1 Sp. 2 Abs. [0010] bis [0012]). Da es dem Fachmann geläufig ist, dass sowohl ein Klipsverschluss, bei dem es sich um eine gängige Rastverbindung handelt, die üblicherweise Clip-Verbindung genannt wird, als auch ein Formschluss über eine Axialdichtung wieder trennbar sind, und das Streitpatent die ausgangsseitige Anpassung einer Filterpatrone an alle gängigen Ansschlusselemente von Wasservorratstanks durch entsprechenden Austausch des Adapterteils unter Sicherstellung der Wasserzufuhr in die Filterpatrone zu ermöglichen sucht (vgl. K1 Sp. 1 Abs. [0004] und [0008]), umfasst die streitpatentgemäße Austauschbarkeit alle Möglichkeiten, Adapterteil, Filterpatrone und Wasservorratstank auszutauschen, somit also sowohl die Austauschbarkeit gegenüber der Filterpatrone unter Beibehaltung der Verbindung mit dem Wasservorratstank als auch die Austauschbarkeit gegenüber dem Wasservorratstank unter Beibehaltung der Verbindung mit der Patrone, ebenso auch die Austauschbarkeit gegenüber beiden Bauteilen unter Lösung der Verbindung sowohl mit dem Wasservorratstank als auch mit der Filterpatrone.

Dem Argument der Beklagten, dass im Streitpatent an keiner Stelle ein Austausch unter Verbleib des Adapters im Tank offenbart sei, weshalb diese Austauschalternative nicht mit dem Merkmal 1.5 beansprucht sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn gemäß den Ausführungsbeispielen in der Streitpatentschrift wird das Adapterteil auf einen für die ungehinderte Wasserzufuhr mit Schlitzen versehenen bodenseitigen Anschlusssockel 5 bzw. 22 gesteckt (vgl. K1 Fig. 1 und 2 i. V. m. Sp. 3, 4 Abs. [0020], [0022] und [0024]). Bei einem Austausch kann nun die beispielsweise über einen Klipsverschluss geschlossene Verbindung zwischen Filterpatrone und Adapterteil gelöst werden, ohne dass dabei das Adapterteil vom Anschlusssockel abgezogen werden muss. Ein derartiger Austausch wird in der Streitpatentschrift jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dafür spricht auch, dass der Fachmann auf diese Weise den Wechsel einer z. B. nicht mehr funktionsfähigen, insbesondere verbrauchten Filterpatrone realisiert, ohne dass er einen weiter verwendbaren Adapter aus dem Tank entfernen muss.

1.2. Hinsichtlich der Auslegung der räumlichen Ausrichtung der Steigleitung des Adapterteils vermag der Senat der Klägerin nicht darin zu folgen, dass aufgrund des Ansaugens von Wasser zur Wasserzufuhr die Steigleitung technisch eine Saugleitung sei, für deren Funktion es gleichgültig sei, ob sie vertikal, horizontal oder schräg verlaufe. Wiederum ist zum Verständnis des Sinngehalts und der Bedeutung der Steigleitung zu ermitteln, was mit diesem Vorrichtungsmerkmal im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll. Dazu verweist bereits der Patentanspruch 1 mit dem Bezugszeichen 17 für die Steigleitung auf die Zeichnungen, worin im Wesentlichen vertikal angeordnete Steigleitungen gezeigt werden. In den dazugehörigen Beschreibungsabsätzen wird beschrieben, dass das Wasser über die Steigleitung 17 in die Einlasskammer bzw. über eine weitere Steigleitung von oben in das Filterbett gelangt (vgl. K1 Fig. 1 und 2 i. V. m. Sp. 3 und 4 Abs. [0023] und [0024], vgl. auch Sp. 1 Abs. [0009] bis Sp. 2 Abs. [0010]). Zudem gibt die Beschreibung an, dass durch das mit der Steigleitung ausgestaltete Adapterteil die Wasserzufuhr in die Filterpatrone sichergestellt wird, wobei die Filterpatrone in einer der Länge des Adapterteils entsprechenden Höhe oberhalb des Tankbodens angeordnet werden kann (vgl. K1 Sp. 1 Abs. [0008]). Dem entnimmt der Fachmann, dass das angesaugte Wasser durch die Steigleitung über die Länge des Adapterteils nach oben zur Filterpatrone geleitet wird, um die Wasserzufuhr in die Filterpatrone sicherzustellen. Das Merkmal "Steigleitung" ist daher derart auszulegen, dass das angesaugte Wasser durch die Steigleitung nach oben geführt wird, weshalb die Steigleitung streitpatentgemäß im Wesentlichen vertikal angeordnet ist.

2. Im Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, inwiefern die von der Klägerin geltend gemachte mangelnde Ausführbarkeit gegeben ist. Der Streitgegenstand mag auch neu sein, er beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.1. Ausgangspunkt zum Auffinden einer Lösung des dem Streitpatent zugrunde liegenden Problems, eine Filterpatrone bereitzustellen, bei der die Anschlüsse an alle gängigen Formen eines Wasservorratstanks einer Getränkemaschine, wie einer Espressomaschine, mit Hilfe eines Adapterteils realisierbar sind, stellt die bereits in der Streitpatentschrift als Stand der Technik angeführte Druckschrift K20a dar.

Die Druckschrift ist entgegen der Auffassung der Beklagten, die ihre mit Schriftsatz der Klägerin vom 7. September 2015 erfolgte Einführung als verspätet gerügt hat, bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Druckschrift stellt bereits kein neues Angriffsmittel i. S. d. § 83 Abs. 4 PatG dar. Im Streitpatent ist in Abs. [0002] die "Druckschrift DE 197 17 054" genannt. Die Patentinhaberin selbst hat sie damit als Ausgangspunkt ihrer Erfindung gewählt, denn sie hat in Abs. [0003] und [0004] ausdrücklich hierauf Bezug genommen. Einer besonderen Einführung der Schrift durch die Klägerin bedurfte es daher nicht. Im Übrigen hat sich die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 3. August 2015, damit rechtzeitig, erstmals ausdrücklich auf die Druckschrift DE 197 17 054 C5 bezogen und sie zum zentralen Ausgangspunkt ihrer Überlegungen zur erfinderischen Tätigkeit gemacht. Zwar handelte es sich bei dieser als Anlage K20 von der Klägerin eingereichten C5-Schrift um eine (am 19. April 2007) nachveröffentlichte "Geänderte Patentschrift". Da eine Druckschrift aber nur Stand der Technik i. S. d.

Art. 56 EPÜ sein kann, wenn sie vorveröffentlicht ist, musste die Erwähnung und Einreichung der nachveröffentlichten C5-Schrift als K20 unter den Gesamtumständen als offensichtlicher Fehler betrachtet werden, der durch Nachreichung eines älteren Familienmitglieds der Schrift unter Hinweis auf den gleichen Offenbarungsgehalt im fraglichen Punkt korrigiert werden kann. Dies ist dann auch mit Schriftsatz der Klägerin vom 7. September 2015 geschehen, mit dem sie die entsprechende C2-Schrift (DE 197 17 054 C2, veröffentlicht am 29. Juli 1999) als K20a eingereicht hat, und sich dabei auf einen wörtlichen Vergleich von zwei Sätzen in den Druckschriften K20 und K20a sowie auf einen Verweis auf das bisherige Vorbringen zur K20 beschränkt hat. Die mit Schriftsatz vom 7. September 2015 erfolgte Nachreichung der C2-Schrift (K20a) ist daher nicht als erstmaliges Vorbringen eines neuen Angriffsmittels, sondern als erwartungsgemäße Korrektur eines alten anzusehen, so dass eine Zurückweisung als verspätet schon deshalb nicht in Betracht kommt.

Die Druckschrift K20a betrifft einen Wasserbehälter mit Filterpatrone zum Einsatz in Getränkemaschinen, insbesondere in kleinen Kaffeeautomaten (vgl. K20a Patentanspruch 1 und Sp. 1 Z. 3 bis 5), wobei die Filterpatrone ein Gehäuse aufweist, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist (vgl. K20a Fig. 1 i. V. m. Sp. 2 Z. 6 bis 10). Um nicht für jeden gängigen Wasserbehältertyp eine eigene Filterpatrone ausgestalten zu müssen, lehrt die K20a die Verwendung eines Adapters für den Anschluss der Filterpatrone an den Wasserbehälter (vgl. K20a Sp. 1 Z. 57 bis 59 und Sp. 2 Z. 18 bis 20). Da in K20a der Adapter nicht näher beschrieben wird, hat der Fachmann die Veranlassung, sich zur konstruktiven Ausgestaltung eines geeigneten Adapters im Stand der Technik umzuschauen (vgl. BGH GRUR 2010, 407 Ls – Einteilige Öse).

Dabei wird er auf die K15 treffen, aus der – wie auch im Streitpatent angestrebt – die Verwendung von Adaptern zur Anpassung von Filterkartuschen mit unterschiedlicher Ausgestaltung an bestehende Anschlüsse in mit gefilterten Wasser betriebenen Haushaltsgeräten im Lebensmittelbereich bekannt ist (vgl. K15 S. 1 Z. 11 bis 24). Der Adapter stellt dabei vielfältige Austauschoptionen zum Aus- tausch verbrauchter Filterkartuschen bereit. Gemäß den Ausführungen in der Beschreibung der K15 erfolgt der routinemäßige Austausch von verbrauchten Filterkartuschen durch deren Entfernen vom Adapter und Befestigen von Austauschfilterkartuschen an den Adapter. K15 beschreibt aber auch, dass der Adapter vom Wasseranschluss entfernt werden kann, um u. a. einen anderen Filteradapter anschließen zu können (vgl. K15 S. 2 Z. 20 bis 21, S. 7 Z. 5 bis 11). Demnach lässt sich die Verbindung des Filteradapters gemäß K15 sowohl zur Filterpatrone als auch zum Wasseranschluss lösen, so dass der Adapter gemäß K15 im streitpatentgemäßen Sinn austauschbar ist. Der Filteradapter gemäß K15 weist auch eine Steigleitung gemäß Merkmal 1.6 auf. Aus dem Ausführungsbeispiel der Figuren 5 und 6 ist ein Filteradapter 102 zu entnehmen, der mit den Bohrungen 176 und 184, die die wasserführenden Leitungsbahnen bilden, eine durchgehende Wasserleitungsbahn von der Wasserzufuhrleitung 192 zur Filterpatrone 190 für das unfiltrierte Wasser aufweist (vgl. K15 Fig. 5 und 6 i. V. m. S. 10 Z. 4 bis 8, 19 bis 20 und S. 11 Z. 10 bis 12). Dabei fließt das der Filterpatrone zugeführte Wasser durch die Bohrungen/Leitungsbahnen 176 und 184 von oben nach unten durch den Adapter 102. Da es für den Fachmann auf der Hand liegt, dass die Filterkartusche der K15 auch in umgekehrter Strömungsrichtung betrieben werden kann und somit der Adapter 102 und die Filterkartusche 190 nicht nur – wie in Fig. 6 dargestellt – unterhalb der Wasserversorgungsleitung 192/194 sondern auch oberhalb dieser Leitung angeordnet werden kann, wodurch dann wie im Streitpatent das unfiltrierte Wasser vertikal nach oben durch den Filteradapter zur Filterkartusche fließt, entsprechen damit die Leitungsbahnen 176/184 im Adapter 102 unabhängig von der Anordnung der Filterkartusche zur Wasserversorgungsleitung der streitpatentgemäß vertikal angeordneten Steigleitung, die gemäß Merkmal 1.6 die Wasserzufuhr in die Filterpatrone sicherstellt. Der Fachmann entnimmt somit der Lehre der K15 ein Beispiel für den konstruktiven Aufbau eines Filteradapters, der zur Anpassung des Anschlusses verschiedener Filterkartuschen an ein Wasserzufuhrsystem in Haushaltsmaschinen dient. Dieser Filteradapter ist austauschbar ausgestaltet und weist eine Schmutzwasserzuleitungsbahn zur Wasserzufuhr in die angeschlossene Filterkartusche auf, die bei entsprechender räumlicher Anordnung des Adapters und der Filterkartusche im Wesentlichen vertikal angeord- net ist. Bei Verwendung eines derart konstruierten Filteradapters für den Anschluss der Filterpatrone an den Wasserbehälter einer Getränkemaschine gemäß K20a gelangte der Fachmann daher ohne erfinderisches Zutun zum Streitgegenstand gemäß Patentanspruch 1.

Dem Einwand der Beklagten, dass in K15 die Austauschbarkeit auf den regelmäßigen Wechsel verbrauchter Filterkartuschen gerichtet sei und damit nicht dem streitpatentgemäßen Austausch des Adapterteils entspreche, kann nicht gefolgt werden. Zum einen umfasst das Merkmal 1.5 nicht nur – wie von der Beklagten dargestellt – einen Austausch, bei dem die Filterpatrone zusammen mit dem Adapterteil vom Anschlusselement des Wasservorratstanks gelöst wird, sondern auch die Möglichkeit eines Austausches der Filterpatrone, bei dem das Adapterteil am Anschlusselement des Wasservorratstanks verbleibt (vgl. II. 1.1.). Zum anderen offenbart auch die K15 einen Austausch des Adapters am Wasseranschlusselement. Denn K15 beschreibt expressis verbis, dass der Filteradapter zum Zweck des Anschlusses eines alternativen Filteradapters vom Wasseranschlusselement entfernbar ist (vgl. S. 7 Z. 8 bis 11). Dabei wird der Filteradapter mit dem Anschlussstück des Wasserverteilers mittels eines Verschlusses verbunden, wobei dieser Verschluss am Filteradapter als Stecker (= "tab") oder Nut (= "groove") ausgebildet sein kann (vgl. K15 S. 8 Z. 1 bis 6). Dieser Verschluss kann beispielsweise durch Ziehen eines Freigabeknopfes (= "release knob") von dem entsprechenden Verbindungselement des Wasseranschlussstücks gelöst werden, so dass der Adapter abgezogen und gegen einen anderen Adapter ausgetauscht werden kann (vgl. K15 S. 10 Z. 24 bis S. 11 Z. 2). Im Übrigen ist streitpatentgemäß auch nicht beansprucht, dass der Austausch gemäß Merkmal 1.5 durch ein gemeinsames Lösen der Bauelementeeinheit aus Adapterteil und Filterpatrone erfolgen soll. Vielmehr wird nur beansprucht, dass das Adapterteil an sich austauschbar ausgebildet ist, was auch auf den Filteradapter gemäß K15 zutrifft.

Auch der Einwand der Beklagten, es habe selbst in Kenntnis der K15 nicht nahe gelegen, den in K20a angesprochenen Adapter streitpatentgemäß mit einem Wasserzulauf über eine Steigleitung auszugestalten, da es einfacher sei, den Wasserzulauf über eine Umgestaltung der Filterpatrone – wie bei der WMF-Kartusche erfolgt – zu realisieren, kann nicht überzeugen. In K20a wird ein tiefer Wassereintritt als vorteilhaft beschrieben, weil dadurch eine vollständige Entleerung des Wasserbehälters erreicht wird (vgl. K20a Sp. 2 Z. 28 bis 30). Da der Fachmann gemäß Streitpatentschrift diese Eigenschaft weiterhin als vorteilhaft ansieht (vgl. K1 Sp. 1 Z. 48 bis 50), berücksichtigt er auch bei der Verwendung eines Adapters einen für eine vollständige Entleerung des Wasserbehälters notwendigen tiefen Wassereintritt, obwohl hierfür konstruktive Veränderungen erforderlich sind. Dazu stehen ihm prinzipiell zwei Möglichkeiten offen: zum einen kann er die Filterpatrone konstruktiv umgestalten, so dass der Wassereintritt unabhängig vom Adapter erfolgt. Zum anderen kann der Fachmann den Wasserzulauf über den Adapter führen, wie es ihm auch aus dem Adapter gemäß K15 bekannt ist. Da es aber Ziel des Streitpatents ist, eine Filterpatrone mit Hilfe entsprechender Adapterteile an alle gängigen Formen eines Wasservorratstanks anzupassen (vgl. K1 Sp. 1 Abs. [0003]), wird sich der Fachmann nicht einer diesem Ziel widersprechenden konstruktiven Änderung der Filterpatrone, sondern vielmehr der konstruktiven Ausgestaltung eines Adapters mit einem Wasserzufluss in die Filterpatrone zuwenden.

Der Senat vermag auch nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, der Fachmann hätte die Druckschrift K15 gar nicht in Betracht gezogen, da sie einen Filteradapter für druckbeaufschlagte Wasserzufuhrleitungen mit gegenüber dem Streitgegenstand völlig anderen konstruktiven Anforderungen offenbare, so dass sie ein fachfremdes Gebiet betreffe. Für den oben definierten Fachmann, einen Maschinenbauingenieur mit langjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Filtertechnik und speziellen Kenntnissen bei der Konstruktion von Filterpatronen zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine (s.o. I.1.4.), wird auch die Filtertechnik in druckbeaufschlagten Wasserleitungssystemen noch zum eigenen Fachgebiet gehören. Selbst wenn man allein auf das Spezialgebiet der Filtertechnik in Zusammenhang mit Wasservorratstanks von Getränkemaschinen abstellen würde, so würde die Filtertechnik in Zusammenhang mit der Leitungswasseraufbereitung und -nutzung im Haushalt doch zum engsten technischen Nachbargebiet gehören. Auf einem solchen Nachbargebiet, auf dem sich in größeren Umfang gleiche oder ähnliche Probleme stellen, wird sich der Fachmann ebenfalls umschauen (vgl. BGH GRUR 1989, 133 re. Sp. Punkt 3. 3. Abs. – Gurtumlenkung; Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 4 Rdn. 44, 50). Es liegt auf der Hand, dass sich bei der Konstruktion von Adaptern für Wasserfilter, vor allem, was die Zu- und Durchleitung von Wasser zu bzw. durch Adapter und Filter, aber auch die Anpassung entsprechender Anschlüsse betrifft, naturgemäß technische Übereinstimmungen zwischen druckbeaufschlagten und nicht druckbeaufschlagten Systemen ergeben, die ggf. unter Anpassung an die entsprechenden Druckverhältnisse auf das jeweils andere System übertragen werden können. Der hier einschlägige Fachmann konnte daher auch im Stand der Technik auf dem Gebiet druckbeaufschlagter Wasserleitungssysteme Hilfe für die Lösung des Problems erwarten, Filterkartuschen an gängige Wasseranschlüsse anzupassen, und hätte sich bei der Suche nach einem geeigneten Adapter auch auf diesem Gebiet umgesehen und entsprechendes Wissen, mithin auch die K15 die zudem - wie das Streitpatent - eine Lösung für das Problem bereitstellt, Filterkartuschen an gängige Wasseranschlüsse anzupassen (vgl. a. K15 S. 1 Z. 11 bis 15), herangezogen.

Der Fachmann entnimmt der K15 somit den prinzipiellen konstruktiven Aufbau eines Filteradapters, der zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone eine Steigleitung aufweist und durch die Ausbildung der Anschlüsse an das Anschlussstück des Wasservorratsbehälters sowie an die Filterpatrone austauschbar ausgebildet ist. Die Ausgestaltung weiterer konstruktiver Einzelheiten, die sich beispielsweise durch die Anwendung unterschiedlicher Druckverhältnisse in Wasservorratsbehältern von Getränkemaschinen gegenüber Haushaltswasserleitungen ergeben, passt er im Rahmen seiner Routinetätigkeit an die Erfordernisse des Wasservorratsbehälters von Getränkemaschinen an.

2.2. Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag und auch die Hilfsanträge als jeweils in sich geschlossene Anspruchssätze versteht (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren).

III.

Der Gegenstand des Streitpatents hat auch in den Fassungen der Hilfsanträge I und II mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.

1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die zusätzlichen Merkmale

1.7 das Adapterteil eine Dichtung zum dichten Abschluss der Auslassleitung mit dem Anschlusselement des Wasservorratstanks aufweist und

1.8 die Dichtung des Adapterteils als Axialdichtung für den dichten Abschluss mit dem als Tankboden ausgebildeten Behälterboden ausgebildet ist.

Die Möglichkeit den nunmehr zusätzlich beanspruchten dichtenden Abschluss zum Anschlusselement des Wasservorratstank über eine Axialdichtung mit dem als Tankboden ausgebildeten Behälterboden auszubilden, ist eine dem Fachmann geläufige konstruktive Ausgestaltung von Filterpatronen zum Einsatz in Wasservorratstanks in Getränkemaschinen. Aus K15 weiß er bereits, dass er den Anschluss des Adapters zur Wasserzufuhrvorrichtung abdichten muss (vgl. K15 S. 8 Z. 17 bis 18). Unter Dichtungen versteht er dabei aber nicht nur die in K15 in Fig. 5 dargestellten Ringdichtungen, sondern zieht dabei auch die ihm aus seinem Fachwissen bekannten Axialdichtungen in Betracht (vgl. K9 Fig. 3 i. V. m. S. 12 Vorrichtungsmerkmal 17, K9 S. 8 Abs. 4 und S. 10 Abs. 5 und 6; vgl. K19 Fig. 3 i. V. m. S. 7/12 Abs. [0077] Vorrichtungsmerkmal 17). Beim Heranziehen von Axialdichtungen hat er zugleich deren Vorteil im Auge, dass diese einfacher in die Steckverbindung zwischen Filterpatrone und Wasserablauf des Wassertanks zu integrieren sind und eine Konstruktion erlauben, bei der im Betrieb ohne Filterpatrone ein ungehinderter Zugang des Vorratswassers im Bodenbereich des Vorratstanks zum Wasserablauf gegeben ist (vgl. K19 S. 3/12 Abs. [0017] und [0018]). Da er diese Vorteile auch bei der streitpatentgemäßen Lösung anstrebt, war er veranlasst, Axialdichtungen bei der Lösung der streitpatentgemäßen Auf- gabe ins Auge zu fassen. Da schließlich aus der Streitpatentschrift kein Unterschied zwischen dem Behälterboden und dem Tankboden des Wasservorratstanks ersichtlich ist und dem Fachmann beispielsweise aus K9 und K19 geläufig ist, dass Axialdichtungen als dichtender Abschluss von Filterpatronen zum Behälterboden ausgebildet sind (vgl. K9 Fig. 3 und K19 Fig. 3 jeweils Vorrichtungsmerkmal 17), hat der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ebenfalls nahe gelegen.

Diesem Rückgriff des Fachmanns auf das aus K9 und K19 bekannte Fachwissen steht auch nicht entgegen, dass diese Druckschriften nach den Angaben der Beklagten aus dem "Dunstkreis" der Patentinhaberin stammen und damit nicht allgemeines Fachwissen seien. Denn durch die Veröffentlichung einer Druckschrift geht deren Lehre in das allgemeine Fachwissen über, das nicht auf bestimmte Personenkreise beschränkt ist. Zudem gibt es weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Regel, dass Fachwissen nur durch Fachbuchauszüge belegt werden kann. Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung sogar möglich, dass auf das Fachwissen ohne druckschriftliche Belege verwiesen wird (vgl. BGH GRUR 2014, 461, 463 Rn. 38 – Kollagenase I; vgl. BPatG BPatGE 51, 9, 13 7. – Scharnierkonstruktion). Vorliegend ist das Fachwissen demgegenüber sogar durch die Druckschriften K9 und K19 belegt, so dass einem Rückgriff auf dieses Fachwissen nichts entgegensteht.

2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II beinhaltet gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I zusätzlich die Merkmale:

1.9 die Filterpatrone eine mit der Steigleitung des Adapterteils verbindbare Steigleitung umfasst, die oberhalb des Filterbettes in der Filterpatrone ausmündet, und

1.10 im Filterbett wenigstens ein im Betrieb von oben nach unten durchströmter Strömungsbereich vorgesehen ist.

2.1. Diese Merkmale können das Beruhen des Streitgegenstands auf erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht begründen. Denn dem Fachmann ist der Betrieb von Filterpatronen sowohl im Auf- als auch im Abstrom allgemein bekannt. So weist beispielsweise K19 explizit auf den Betrieb einer Filterpatrone in einem Wasservorratstank einer Getränkemaschine im Abstrom hin (vgl. K19 S. 3/12 Abs. [0022]). Auch aus K20a ist implizit der Abstrombetrieb bei der Wasseraufbereitung bekannt (vgl. K20a Sp. 2 Z. 30 bis 32). Dieser Abstrombetrieb mag zwar gemäß den Ausführungen in K19 mit Nachteilen verbunden sein bzw. der Aufstrombetrieb gemäß den Angaben der K20a vorteilhaft sein, aber aufgrund seines allgemeinen Erfahrungswissens rechnet der Fachmann stets mit der Möglichkeit, dass im Stand der Technik vorgeschlagene weitere Schritte sich als verallgemeinerungsfähig und in dem ihm selbst vorschwebenden Lösungsweg verwendbar erweisen könnten (vgl. BGH, MittdtschPatAnw. 2011, 26 Ls. und 29 Rn. [27] – Gleitlagerüberwachung; BGH GRUR 2015, 159 Ls. 2 und 165 Rn. 89 – Zugriffsrechte). Der Fachmann hat somit einen Betrieb im Abstrom gemäß Merkmal 1.10 ins Auge gefasst, zumal er sich bewusst war, dass beim Abstrombetrieb die Eigengravitation des Wassers den Filterdurchsatz fördert. Für die Ausgestaltung eines Abstrombetriebs sind die im Merkmal 1.9 beanspruchten Vorrichtungsbestandteile dann selbstverständlich. Denn der Fachmann wird für einen sinnvollen und effektiven Abstrombetrieb die Steigleitung des Adapterteils mit der für den Abstrombetrieb erforderlichen Steigleitung in der Filterpatrone verbinden und die Steigleitung in der Filterpatrone oberhalb des Filterbetts in der Filterpatrone ausmünden lassen, um so effizient das Schmutzwasser auf die Oberseite der für den Abstrombetrieb vorgesehenen Filterstrecke zu leiten.

Das Argument der Beklagten, dass in K19 zwar eine Filterpatrone im Abstrombetrieb erwähnt sei, nicht aber deren Ausgestaltung offenbart sei und die in K19 in Einzelheiten beschriebene Filterpatrone im Aufstrombetrieb nicht ohne erfinderisches Zutun zu einer Filterpatrone im Abstrombetrieb mit einem Adapter zur Anpassung an gängige Wasseranschlüsse in Wasservorratstanks von Getränkemaschinen angepasst werden könne, überzeugt nicht. K19 lehrt dem Fachmann verschiedene Möglichkeiten der technischen Realisierung von Filterpatronen. So zeigt ihm diese Druckschrift sowohl auf, dass Filterpatronen im Auf- und Abstrom betrieben werden können, als auch verschiedene Dichtungen zur Abdichtung der Filterpatrone gegenüber dem Wasserablauf des Vorratstanks. In Folge dessen gehört es zur Routinetätigkeit des Fachmanns festzustellen, welches Fließprinzip und welche Dichtung bei der Verwendung eines Filteradapters zur Anpassung von Filterpatronen an gängige Wasseranschlüsse in Wasservorratstanks von Getränkemaschinen am vorteilhaftesten sind.

2.2. Auch der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2 gemäß Hilfsantrag II beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dieser Patentanspruch betrifft einen Wasservorratstank und eine Getränkemaschine. Ein gattungsgemäßer Wasservorratstank und eine gattungsgemäße Getränkemaschine sind aus der K20a bekannt (vgl. K20a Patentanspruch 1, Sp. 1 Z. 3 bis 8, 57 bis 59, Fig. 1 i. V. m. Sp. 2 Z. 21 bis 28 und 39 bis 46). Zudem sind der beanspruchte Wasservorratstank und die beanspruchte Getränkemaschine lediglich durch die Filterpatrone nach Patentanspruch 1 gekennzeichnet, so dass für sie dieselben Argumente gelten wie für den Gegenstand des Patentanspruchs 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag II ist damit ebenfalls vom Stand der Technik nahegelegt, so dass auch er nicht bestandsfähig ist.

2.3. Ein bestandsfähiger Rest ist auch nicht im Gegenstand des nachgeordneten Patentanspruchs 3 zu erkennen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihm ein eigenständiger patentfähiger Gehalt zukäme. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, da die zusätzlich beanspruchte Saugpumpe zum Ansaugen von Wasser aus dem Wasservorratstank fachüblich und aus K20a bekannt ist (vgl. K20a Sp. 2 Z. 25 bis 28). Dieser Patentanspruch, dessen selbstständiger Gehalt von der Klägerin unter Angabe von Gründen in Abrede gestellt wurde, ist daher ebenfalls nicht patentfähig.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

V.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

Kätker Martens Dr. Münzberg Dr. Jäger Dr. Wagner Pr

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