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2 StR 482/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 482/19 BESCHLUSS vom 9. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

ECLI:DE:BGH:2020:090120B2STR482.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, Abs. 1b StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Juli 2019 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist,

c) ferner aufgehoben aa) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist,

bb) in der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit diese einen Betrag von 850 € übersteigt; die weiter gehende Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf tatmehrheitlicher Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision, von der er die Nichtanordnung einer Maßregel ausgenommen hat. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und hat in dessen Folge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe verurteilt ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, waren die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten (Verkauf einer jeweils zuvor von einem Freund angekauften fertigen Amphetaminpaste im Zeitraum zwischen Anfang Januar und Anfang Februar 2019) nicht Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage.

2. Die Einstellung des Verfahrens zieht die Korrektur der Einziehungsentscheidung und die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn – wie hier – im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2006 – 1 StR 252/06 Rn. 3; vom 16. November 2004 – 4 StR 392/04, NJW 2005, 376, 377; vom 13. März 2014 – 4 StR 537/13 Rn. 4).

3. Hier kann der Senat die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen. Denn es ist sicher abzusehen, dass der Rechtsmittelerfolg geringfügig ist, nachdem der Angeklagte den Schuldspruch insgesamt angegriffen hat und sich der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten und von zwei Jahren und sechs Monaten auf die Höhe der neu zu bemessenden Gesamtstrafe nicht nennenswert auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788, 3789).

Franke Grube Krehl Schmidt Meyberg Vorinstanz: Aachen, LG, 10.07.2019 - 901 Js 5/19 63 KLs 11/19

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