Paragraphen in XI ZR 117/21
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 117/21 BESCHLUSS vom 27. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:270721BXIZR117.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 8. Juni 2021 (XI ZR 32/21, juris mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 05.11.2020 - 12 O 65/20 OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.02.2021 - 5 U 169/20 - Menges
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