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4 StR 578/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 578/17 BESCHLUSS vom 16. Januar 2018 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:160118B4STR578.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und M. wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 2. August 2017, soweit es diese Angeklagten betrifft, im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in drei Fällen und Diebstahls und den Angeklagten M. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen und Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten zu Einheitsjugendstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und deren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt sind, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zu den Schuldsprüchen keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 14. Dezember 2017 Bezug.

II.

Jedoch können die Rechtsfolgenaussprüche nicht bestehen bleiben.

1. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Landgericht geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen war, weil deren Verhängung im Hinblick auf die für beide Angeklagten gleichzeitig erfolgten Unterbringungsanordnungen entbehrlich ist. Bei schuldhaft begangenen Straftaten eröffnet § 5 Abs. 3 JGG die Möglichkeit, von der an sich erforderlichen Verhängung von Jugendstrafe abzusehen, wenn sie als zusätzliche erzieherische Maßnahme wegen der Maßregelanordnung nicht erforderlich ist. Die Vorschrift trägt damit dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95). Dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG im vorliegenden Fall ausscheidet, versteht sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch nicht ohne Weiteres von selbst.

Zwar betrifft der Rechtsfehler unmittelbar nur die Verhängung der Jugendstrafe. Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 4 StR 134/09, NJW 2009, 2694) hebt der Senat den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf.

2. Zudem leidet der Maßregelausspruch auch für sich betrachtet an einem durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil beider Angeklagten. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil keine Feststellungen zur voraussichtlichen Dauer der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen. Dem Senat ist daher die Prüfung der Frage verwehrt, ob die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gegeben ist. Diese bestünde nur, wenn die nach § 67d Abs. 1 StGB zulässige Höchstdauer der Unterbringung nicht überschritten wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 – 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; vom 27. März 2013 – 4 StR 60/13, jeweils mwN).

3. Der Senat hebt entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts die zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen mit auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zur Verhängung einer Jugendstrafe unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3 JGG einerseits und zur Therapiedauer im Rahmen der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB andererseits zu ermöglichen.

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

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