Paragraphen in XI ZR 385/17
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1 | 26 | EGZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 385/17 BESCHLUSS vom 13. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:130318BXIZR385.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 19.588,18 €
Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der von den Klägern erstrebten Verurteilung zur Zahlung beträgt 19.588,18 €. Ansprüche auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bleiben - wie auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten - als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, Rn. 3).
Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.11.2016 - 15 O 410/15 OLG Köln, Entscheidung vom 11.05.2017 - 13 U 416/16 -
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