Paragraphen in 5 StR 248/17
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3 | 346 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 248/17 BESCHLUSS vom 13. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:130717B5STR248.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2017 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2016 sowie der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den die Revision verwerfenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. März 2017 und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Berlin werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. November 2016 wegen veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger am 23. November 2016 form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe nicht begründet. Das Landgericht hat deshalb die Revision durch Beschluss vom 9. März 2017 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 14. März 2017 zugestellt worden und dem Angeklagten am 24. März 2017 mit einfacher Post zugegangen. Der Angeklagte hat mit am 3. April 2017 eingegangenem Schreiben „Widerspruch“ gegen diesen Beschluss erhoben. Er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2016 ausgeführt:
„Die Wiedereinsetzungsgesuche sind wegen Fristversäumnis unzulässig, weil sie nicht binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO eingegangen sind. Denn nach seinen eigenen Angaben hatte der Angeklagte bereits am 24. März 2017 von dem Verwerfungsbeschluss und damit vom Wegfall des Hindernisses Kenntnis erhalten. Die Anträge sind aber auch deshalb unzulässig, weil der Angeklagte keinen Sachverhalt vorträgt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Seine im Hinblick auf den von ihm bewusst getroffenen Verzicht auf eine Revisionsbegründung vorgetragene Reue wegen angeblicher Unkenntnis der Bewährungsauflage vermag einen solchen unverschuldeten Hinderungsgrund jedenfalls nicht zu begründen.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil der Antragsteller auch insoweit die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO muss der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses bei dem Gericht eingehen, dessen Entscheidung angefochten wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen.“
Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend, dass der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auch unbegründet gewesen wäre, weil das Landgericht die Revision zu Recht mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen hat.
Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher
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