Paragraphen in 5 StR 610/18
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1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 610/18 BESCHLUSS vom 8. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:080119B5STR610.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO:
Die Hauptverhandlung zwischen der Niederlegung des Wahlmandats und der Pflichtverteidigerbestellung bezog sich allein auf die Frage der Verteidigung des Angeklagten und damit nicht auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung.
Mutzbauer Sander Schneider König Berger
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1 | 338 | StPO |
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