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III ZR 230/15

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 230/15 BESCHLUSS vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZR230.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Dr. Liebert beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. April 2015 - 9 U 21/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdewert und der Streitwert für die Vorinstanzen werden - unter Abänderung des Beschlusses des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. April 2015 (§ 63 Abs. 3 GKG) - auf 788.213,99 € festgesetzt.

Gründe:

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Verstoßes des Bundesarbeitsgerichts gegen das Gemeinschaftsrecht in dessen Entscheidung vom 21. Juli 2004 (7 AZR 589/03, juris) dahinstehen lassen und die Zurückweisung der Berufung des Klägers allein darauf gestützt, dass es jedenfalls an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht mangele.

Die Grundsätze, die in Bezug auf die Offenkundigkeit eines Rechtsverstoßes als Voraussetzung der unionsrechtlichen Staatshaftung für judikatives Unrecht gelten, sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, hinreichend geklärt (vgl. EuGH, Urteile vom 30. September 2003 - C-224/01 - Köbler, Slg. 2003, I-10290 und vom 13. Juni 2006 - C-173/03 - Traghetti del Mediterraneo, Slg. 2006, I-5204). Sie geben keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Nach diesen Grundsätzen liegt ein offenkundiger Rechtsverstoß nicht stets, das heißt ohne Rücksicht auf das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, vor, wenn ein Gericht einschlägige Normen und Grundsätze des Unionsrechts unerwähnt lässt und - in Folge der mangelnden Erkenntnis des Unionsrechts ein gemäß Art. 267 AEUV erforderliches Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht zieht.

Dementsprechend ist die Revision auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung für judikatives Unrecht ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige, ohnedies den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom 16. April 2015 - III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 46 mwN) - vorliegend im Sinne einer Verneinung der Haftung - derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, Rn. 29 mwN).

Das Berufungsgericht hat mit der Formulierung, die Anforderungen einer Haftung für judikatives Unrecht seien „ungleich höher“, in Bezug auf die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung für judikatives Unrecht keinen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichenden, die Zulassung der Revision erfordernden Obersatz aufgestellt. Es hat in dem Zusammenhang seiner vorgenannten Ausführungen die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze vielmehr zutreffend wiedergegeben und - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts - angewandt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2014 - 28 O 237/13 KG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2015 - 9 U 21/14 -

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2 267 AEUV
1 63 GKG
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