23 W (pat) 51/16
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 51/16 Verkündet am 12. Juni 2018
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BESCHLUSS In der Einspruchsbeschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2018:120618B23Wpat51.16.0 betreffend das Patent 10 2012 013 501 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 6. Juli 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2012 013 501.7 hat die Prüfungsstelle für Klasse G12B nach einem positiven Prüfungsbescheid das Streitpatent mit der Bezeichnung „Drehzahlanzeiger für ein Kraftfahrzeug und Verfahren zum Anzeigen einer Drehzahl“ durch Beschluss vom 30. Oktober 2013 unter Zitierung folgenden Stands der Technik erteilt:
E1 DE 40 34 015 B4 E2 DE 198 07 482 A1 E3 DE 198 07 483 A1 E4 DE 10 2007 033 995 A1 E5 DE 10 2011 005 987 A1 E6 DE 21 25 216 A .
Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 13. Februar 2014.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 13. November 2014, beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag über Fax eingegangen, Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit (Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) zu widerrufen.
Dazu hat sie auf folgende Druckschriften verwiesen:
D2 WO 2009/111391 A1 D2a US 2009/0272313 A1 D2b US 8 125 346 B2 D3 DE 102 46 920 A1 D4 US 2004/0155789 A1 D5 DE 10 2009 031 682 A1 D6 JP 2007-147302 A D7 EP 0 295 165 A1 D8 US 5 458 082 A D9 DE 33 47 014 A1.
In ihrem Einspruchsschriftsatz vom 13. November 2014 hat die Einsprechende insbesondere ausgeführt, dass
− der Drehzahlanzeiger des erteilten Anspruchs 1 sowohl nicht neu sei bezüglich der Druckschrift D2 als auch dem Fachmann durch die Druckschrift D3 nahegelegt werde,
− der Drehzahlanzeiger nach einer Variante des erteilten Anspruchs 6 sowohl nicht neu sei bezüglich der Druckschrift D2 als auch dem Fachmann durch die Druckschrift D3 alleine oder durch eine Kombination der Druckschriften D2 und D5 nahegelegt werde,
− der Drehzahlanzeiger nach dem erteilten Anspruch 8 dem Fachmann durch eine Kombination der Druckschriften D2 und D4 nahegelegt werde,
− der Drehzahlanzeiger des erteilten Anspruchs 9 sowohl nicht neu sei bezüglich der Druckschrift D2 als auch dem Fachmann durch eine Kombination der Druckschriften D2 und D5 nahegelegt werde, und
− das Verfahren des erteilten unabhängigen Anspruchs 10 nicht neu sei gegenüber der Druckschrift D2.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 8. April 2015 zu dem Einspruch Stellung genommen und einen Hilfsantrag mit einem durch die Merkmale des erteilten Anspruchs 2 beschränkten Anspruch 1 vorgelegt.
Mit den weiteren Eingaben vom 18. Juli 2015 und 25. Mai 2016 hat die Einsprechende ihre Argumente bekräftigt und zum Hilfsantrag ausgeführt, dass dieser keine ausführbare Lehre gebe und zudem der Drehzahlanzeiger nach Anspruch 1 des Hilfsantrags nicht neu sei gegenüber der Druckschrift D2.
Nach Prüfung des als zulässig angesehenen Einspruchs hat die Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts zum Ende der Anhörung vom 28. Juni 2016, in der die Patentinhaberin das Patent in erteilter Fassung als Hauptantrag und in beschränkter Fassung nach dem damaligen Hilfsantrag verteidigt hat, das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags beschränkt aufrechterhalten.
Die schriftliche Begründung des Beschlusses, worin die Patentabteilung ausgeführt hat, dass der Drehzahlanzeiger des erteilten Anspruchs 1 durch Druckschrift D2 neuheitsschädlich vorweggenommen, die Gegenstände des Hilfsantrags aber ausführbar und gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik patentfähig seien, ist mit Anschreiben vom 15. Juli 2016 der Patentinhaberin und der Einsprechenden jeweils am 21. Juli 2016 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 15. August 2016, am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als Fax eingegangen, mit der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 29. Mai 2018.
Darin führt sie aus, dass auch der Drehzahlanzeiger des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 aufgrund seiner breiten Formulierung nicht neu sei hinsichtlich Druckschrift D2 und dass deshalb das Streitpatent zu widerrufen sei.
Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 8. Juni 2018 den Ausführungen der Einsprechenden widersprochen und einen Hilfsantrag vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2018 beantragt die Einsprechende:
1. Den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2016 aufzuheben;
2. das Patent Nr. 10 2012 013 501 mit der Bezeichnung „Drehzahlanzeiger für ein Kraftfahrzeug und Verfahren zum Anzeigen einer Drehzahl“ dem Anmeldetag 6. Juli 2012 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt
1. Hauptantrag die Beschwerde zurückzuweisen.
2. Hilfsantrag Hilfsweise a. Den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2016 aufzuheben; b. das Patent Nr. 10 2012 013 501 mit der Bezeichnung „Drehzahlanzeiger für ein Kraftfahrzeug und Verfahren zum Anzeigen einer Drehzahl“ dem Anmeldetag 6. Juli 2012 in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 8. Juni 2018; - Beschreibung Absätze [0001] bis [0051], - 2 Blatt Zeichnungen (Seiten 7/8 und 8/8) mit Figuren 1 bis 5, jeweils gemäß Patentschrift.
Die von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Ansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag haben folgenden Wortlaut (Zusatzmerkmale zu den erteilten selbständigen Ansprüchen 1 und 10 sind unterstrichen):
1. Drehzahlanzeiger für ein Kraftfahrzeug, mit einem Zeigerelement (14) und einem um eine Drehachse (D) drehbaren Grundkörper (12), wobei das Zeigerelement (14) drehfest an dem Grundkörper (12) gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Grundkörper (12) ein Leuchtelement (18) angeordnet ist, welches zum Aussenden von Licht (40) in Abhängigkeit von einer mittels des Zeigerelements (14) angezeigten Drehzahl ausgelegt ist, wobei das Leuchtelement (18) in Richtung der Drehachse (D) relativ zu dem Grundkörper (12) auf einen Betrachter des Drehzahlanzeigers (10) zu bewegbar ist.
9. Verfahren zum Anzeigen einer Drehzahl eines Antriebsaggregats eines Kraftfahrzeugs, bei welchem ein drehfest an einem Grundkörper (12) gehaltenes Zeigerelement (14) um eine durch den Grundkörper (12) verlaufende Drehachse (D) gedreht wird, dadurch gekennzeichnet, dass ein an dem Grundkörper (12) angeordnetes Leuchtelement (18) in Abhängigkeit von einer mittels des Zeigerelements (14) angezeigten Drehzahl Licht (40) aussendet, wobei das Leuchtelement (18) in Richtung der Drehachse (D) relativ zu dem Grundkörper (12) auf einen Betrachter des Drehzahlanzeigers (10) zu bewegt wird.
Hinsichtlich des Hilfsantrags sowie der weiteren Unterlagen und Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 erweist sie sich jedoch als unbegründet, denn der Drehzahlanzeiger und das Verfahren der beschränkt aufrechterhaltenen Ansprüche 1 bzw. 9 sind im Streitpatent ausführbar offenbart und bezüglich des entgegengehaltenen Stands der Technik sowohl neu (§ 3 PatG) als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG) beruhend, so dass sie patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG) und die Beschwerde zurückzuweisen war.
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte, PatG, 10. Auflage, § 59 Rdn. 51 und 150 bis 152; BGH GRUR 1972, 592 – „Sortiergerät“), da nur das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die weitere sachliche Überprüfung eines erteilten Patents erlaubt.
Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch der Einsprechenden zulässig, weil im Einspruchsschriftsatz zu dem geltend gemachten Einspruchsgrund der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) substantiiert Stellung genommen wurde. So hat die Einsprechende jeweils im Einzelnen angegeben, wo welche Merkmale des Drehzahlanzeigers des erteilten Anspruchs 1 in Druckschrift D2 offenbart seien, und wie sich der Drehzahlanzeiger nach Anspruch 1 aus Druckschrift D3 ihrer Meinung nach ergebe. Auch zu den Unteransprüchen 6 und 9 sowie dem selbständigen Verfahrensanspruch 10 wurde substantiiert Stellung genommen und angegeben, wo in den genannten Druckschriften die in diesen Ansprüchen beanspruchten Merkmale offenbart seien, oder wie sie sich ergäben. Insgesamt sind somit die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die Patentinhaberin wurden demnach in die Lage versetzt, ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp., Abs. 1 - Epoxidation; Schulte, PatG, 10. Auflage, § 59 Rdn. 83 bis 89).
2. Das Streitpatent betrifft einen Drehzahlanzeiger für ein Kraftfahrzeug mit einem Zeigerelement und einem um eine Drehachse drehbaren Grundkörper, wobei das Zeigerelement drehfest an dem Grundkörper gehalten ist, sowie ein Verfahren zum Anzeigen einer Drehzahl eines Antriebsaggregats eines Kraftfahrzeugs.
Nach den Ausführungen im Streitpatent ist es bekannt, mittels eines auch als Drehzahlmesser bezeichneten Drehzahlanzeigers, die Drehzahl eines Antriebsaggregats des Kraftfahrzeugs anzuzeigen. Üblicherweise ist hierfür im Kombinationsinstrument des Kraftfahrzeugs ein Zifferblatt mit einem rot hervorgehobenen kritischen Bereich und einem die jeweilige Drehzahl anzeigenden Zeigerelement vorgesehen, so dass der Fahrer durch Betrachten des Zeigerelements feststellen kann, wann das Antriebsaggregat des Kraftfahrzeugs mit einer kritischen Drehzahl betrieben wird.
Ein solcher, beispielsweise auf das Zifferblatt aufgedruckter roter Bereich des Drehzahlanzeigers ist für den Fahrer dauerhaft wahrnehmbar. Der Fahrer muss dabei jedoch die Bewegung des Zeigerelements verfolgen, um bemerken zu können, dass der Zeiger den Rotbereich der Drehzahl erreicht, was wiederum eine besondere Aufmerksamkeit des Fahrers erfordert, vgl. Abs. [0001], [0008] und [0009] des Streitpatents.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Drehzahlanzeiger für ein Kraftfahrzeug, welcher ein Zeigerelement und eine um eine Drehachse drehbaren Grundkörper umfasst, sowie ein Verfahren zum Anzeigen einer Drehzahl zu schaffen, welcher bzw. welches auf besonders einfache Weise eine Warnung vor dem Erreichen kritischer Drehzahlen ermöglicht, vgl. Abs. [0010] des Streitpatents.
Diese Aufgabe wird durch den Drehzahlanzeiger bzw. das Verfahren der Ansprüche 1 bzw. 9 gelöst.
Der beanspruchte Drehzahlanzeiger ist im Streitpatent anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 mit Beschreibung in den Abs. [0036] bis [0043] erläutert.
Der Drehzahlanzeiger (10) umfasst einen Grundkörper (12) in Form einer Trägerkappe, die mittels eines Motors (13) um eine Drehachse D drehbar ist. Mit dem als Trägerkappe ausgebildeten Grundkörper (12) ist ein Zeigerelement (14) in Form einer Zeigerfahne drehfest verbunden. Die Trägerkappe (12) ist an einer Welle (15) des Motors (13) angeordnet, durch welche auch die Drehachse (D) verläuft. Auf dem in Fig. 1 schematisch dargestellten Zifferblatt (16) des Drehzahlanzeigers (10) werden die unterschiedlichen Drehzahlen durch Drehen der Zeigerfahne (14) um die Drehachse D angezeigt, wobei ein hoher, kritischer Drehzahlbereich üblicherweise auf dem Zifferblatt (16) als Rotbereich ausgebildet ist, damit der Fahrer erkennen kann, wann der Motor des Kraftfahrzeugs mit einer nicht auf Dauer zulässigen, hohen Drehzahl betrieben wird.
Als wesentliches Merkmal des beanspruchten Drehzahlanzeigers (10) ist an dem Grundkörper (12) ein Leuchtelement (18) angeordnet, das dazu ausgelegt ist, in Abhängigkeit von einer mittels des Zeigerelements angezeigten Drehzahl Licht auszusenden, wobei das Leuchtelement (18), wie in Fig. 2 gezeigt, in Richtung der Drehachse (D) relativ zu dem Grundkörper (12) auf einen Betrachter des Drehzahlanzeigers (10) zu bewegbar ist.
Dazu ist das Leuchtelement (18) auf seiner dem Betrachter zugewandten Seite mit einer lichtundurchlässigen Beschichtung (22) bedeckt, wobei sich das Leuchtelement (18) durch ein in Richtung der Drehachse erfolgendes drehzahlabhängiges Ausfahren aus dem Grundkörper heraus auf den Betrachter zu bewegt und dadurch seitlich Licht aus dem Leuchtelement (18) treten kann, dessen Menge umso größer ist, je weiter das Leuchtelement herausgefahren ist.
Insbesondere soll durch das vom Leuchtelement ausgesendete Licht und die Bewegung des Leuchtelements in Richtung der Drehachse die Aufmerksamkeit des Fahrers auf den Drehzahlanzeiger gelenkt werden und das Erreichen eines kritischen Drehzahlbereichs für den Fahrer des Kraftfahrzeugs besonders leicht wahrnehmbar sein, so dass dieser gut feststellen kann, dass sich das Antriebsaggregat des Kraftfahrzeugs in einem kritischen Drehzahlbereich befindet. Das Leuchtelement erleichtert es also, Rückschlüsse auf die Drehzahl des Antriebsaggregats zu ziehen, vgl. Abs. [0012] des Streitpatents.
Die Lösung nach dem unabhängigen Anspruch 9 gibt das zugehörige Verfahren zum Anzeigen einer Drehzahl an.
3. Als Fachmann ist in Übereinstimmung mit der Patentabteilung ein Ingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik und Spezialkenntnissen im Bereich der Konstruktion von Armaturen und Anzeigeelementen zu definieren.
4. Die beschränkt aufrechterhaltenen Ansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
Die erteilten Ansprüche 1 bis 10 des Streitpatents sind die ursprünglichen Ansprüche und der beschränkt aufrechterhaltene Anspruch 1 ist eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 und 2. Der beschränkt aufrechterhaltene selbständige Anspruch 9 ergibt sich aus den erteilten Ansprüchen 10 und 2 i. V. m. Abs. [0028] des Streitpatents, der dem dritten Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 5 entspricht.
Da zudem die Aufnahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 2 den Schutzbereich des Streitpatents weder erweitert noch verschiebt, sondern einschränkt, sind die Ansprüche des Hauptantrags zulässig.
5. Der geltende Anspruchssatz ist für den Fachmann im Streitpatent ausführbar offenbart.
Die Einsprechende hat diesbezüglich eingewandt, dass mit dem Zusatzmerkmal des Anspruchs 1, wonach „das Leuchtelement (18) in Richtung der Drehachse (D) relativ zu dem Grundkörper (12) auf einen Betrachter des Drehzahlanzeigers (10)
zu bewegbar ist“, zwei unterschiedliche Bewegungsrichtungen des Leuchtelements vorgegeben würden, nämlich eine entlang der Drehachse und eine in Richtung zum Betrachter. Letztere sei aber von der jeweiligen Position des Betrachters abhängig, der zudem den Drehzahlanzeiger üblicherweise nicht in Drehachsenrichtung, sondern unter einem schrägen Sichtwinkel betrachte. Der Fachmann könne daher nicht entscheiden, in welche der unterschiedlichen Richtungen das Leuchtelement des beanspruchten Drehzahlanzeigers überhaupt bewegbar sein solle, weshalb das Streitpatent dem Fachmann keine ausführbare Lehre gebe.
Diese Ausführungen sind jedoch unzutreffend. Denn das Zusatzmerkmal des Anspruchs 1 gibt an, dass das Leuchtelement in Richtung der Drehachse relativ zu dem Grundkörper bewegbar ist. Wie der Fachmann insbesondere Fig. 1 des Streitpatents entnimmt, bedeutet dies, dass das bspw. als Leuchtkappe (18) ausgebildete Leuchtelement entlang der Drehachse (D) nach oben oder unten bewegbar ist. Entgegen den Ausführungen der Einsprechenden steht die weitere Angabe, wonach das Leuchtelement auf einen Betrachter des Drehzahlanzeigers zu bewegbar ist, dazu nicht im Widerspruch, sondern präzisiert diese Bewegungsrichtung lediglich dahingehend, dass das Leuchtelement entlang der Drehachse nach oben bewegbar sein muss, was in Fig. 2 mit dem Pfeil gekennzeichnet ist. Die beiden Richtungsangaben des Zusatzmerkmals beschränken sich gegenseitig und sind folglich nicht widersprüchlich.
Das Streitpatent gibt dem Fachmann somit eine ausführbare Lehre.
6. Der Drehzahlanzeiger und das Verfahren nach den selbständigen Ansprüchen 1 und 9 des Hauptantrags werden durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem Fachmann nahegelegt.
6.1 Die den nächstkommenden Stand der Technik darstellende Druckschrift D2 beschreibt Analoginstrumente, die Messwerte mittels eines beleuchteten Zeigers
- 13 anzeigen, der in Abhängigkeit vom Messwert die Farbe wechselt. Gemäß Fig. 1 ist ein typischer Einsatzzweck solcher Analoginstrumente das Armaturenbrett eines Autos, das auch einen Drehzahlanzeiger (tachometer 104, vgl. Abs. [0019]) zur Anzeige der Drehzahlen (RPM) umfasst.
Der genaue Aufbau des Anzeigeinstruments findet sich in Fig. 2 mit Beschreibung in den Abs. [0020] bis [0024].
Demnach ist an einer die Drehachse vorgebenden Welle (shaft 218) ein Zeiger (pointer 118) angeordnet, der eine auf der Welle drehfest befestigte Nabe (hub 214) und eine Licht (light 230) aussendende Zeigernadel (blade 216) umfasst, deren Farbe vom angezeigten Messwert abhängt.
Dieser Drehzahlanzeiger lässt sich auf zwei unterschiedliche Weisen dem Gegenstand des Anspruchs 1 entgegenhalten, wobei in Variante 1 die Nabe (hub 214) den Grundkörper und die Zeigernadel (blade 216) das Leuchtelement darstellt, wohingegen in Variante 2 die Welle (shaft 218) dem Grundkörper entspricht und der Zeiger (pointer 118) als Ganzes, d. h. die Nabe (hub 214) zusammen mit der Zeigernadel (blade 216) das Leuchtelement darstellt.
6.1.1 In Variante 1 offenbart Druckschrift D2 mit den Worten des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 einen Drehzahlanzeiger für ein Kraftfahrzeug (tachometer 104, vgl. Fig. 1), mit einem Zeigerelement (blade 216) und einem um eine Drehachse (shaft 218) drehbaren Grundkörper (hub 214), wobei das Zeigerelement (216) drehfest an dem Grundkörper (214) gehalten ist, wobei an dem Grundkörper (214) ein Leuchtelement (blade 216) angeordnet ist, welches zum Aussenden von Licht (light 230) in Abhängigkeit von einer mittels des Zeigerelements (216) angezeigten Drehzahl ausgelegt ist.
Das Zusatzmerkmal des Anspruchs 1, wonach „das Leuchtelement (18) in Richtung der Drehachse (D) relativ zu dem Grundkörper (12) auf einen Betrachter des Drehzahlanzeigers (10) zu bewegbar ist“, kann hingegen Druckschrift D2 nicht entnommen werden. Denn dazu müsste bei der in Fig. 2 der Druckschrift D2 dargestellten Anzeige das Zeigerelement (216) relativ zur Nabe (214) nach oben bewegbar sein, was aber bereits aufgrund der Form der Nabe (214) nicht möglich ist, da sie das Zeigerelement (216) zumindest teilweise lateral überdeckt.
Ausgehend von Druckschrift D2 ist dieses Merkmal auch nicht nahegelegt, da der Fachmann dazu die Form von Zeigerelement (216) und Nabe (214) so abändern müsste, dass die Nabe (214) ohne Überlapp an das Zeigerelement (216) anschließt und zusätzlich das Zeigerelement (216) nach oben beweglich an der Nabe (214) befestigt wird. Dafür gibt es für den Fachmann aber weder durch Druckschrift D2 noch aufgrund seines Fachwissens eine Anregung.
Gleiches gilt für das entsprechende Verfahren zum Anzeigen einer Drehzahl eines Antriebsaggregats eines Kraftfahrzeugs gemäß dem selbständigen Anspruch 9.
Diesbezüglich hat die Einsprechende vorgetragen, dass sich der Zeiger des in Druckschrift D2 offenbarten Drehzahlanzeigers nicht vollkommen parallel zur Grundplatte (206) drehe, sondern sich bspw. aufgrund einer geringen Unwucht in der Welle oder eines leicht schiefen Aufbringens auf die Welle in der Praxis auch geringfügig auf den Betrachter, der den Drehzahlanzeiger üblicherweise unter einem schiefen Blickwinkel betrachte, zu bewege, und dass damit das Zusatzmerkmal in Druckschrift D2 offenbart sei.
Jedoch beinhaltet eine solche Bewegung keine Relativbewegung zwischen dem Leuchtelement und dem Grundkörper entsprechend obigem Zusatzmerkmal, sondern lediglich eine gemeinsame Bewegung von Leuchtelement und Grundkörper, ohne dass das Leuchtelement relativ zum Grundkörper in Richtung der Drehachse bewegt wird. Somit kann Druckschrift D2 auch bei einer solchen Betrachtungsweise weder den beanspruchten Drehzahlanzeiger noch das beanspruchte Verfahren vorwegnehmen oder nahelegen.
6.1.2 In Variante 2 stellt die Welle (shaft 218) den Grundkörper dar. Damit offenbart Druckschrift D2 mit den Worten des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 einen Drehzahlanzeiger für ein Kraftfahrzeug (tachometer 104, vgl. Fig. 1), mit einem Zeigerelement (pointer 118 umfassend die Nabe (hub 214) und die Zeigernadel (blade 216)) und einem um eine Drehachse drehbaren Grundkörper (shaft 218), wobei das Zeigerelement (118) drehfest an dem Grundkörper (218) gehalten ist, wobei an dem Grundkörper (218) ein Leuchtelement (blade 216) angeordnet ist, welches zum Aussenden von Licht (light 230) in Abhängigkeit von einer mittels des Zeigerelements (118) angezeigten Drehzahl ausgelegt ist.
Wie in Variante 1 kann auch in Variante 2 das Zusatzmerkmal des Anspruchs 1, wonach „das Leuchtelement (18) in Richtung der Drehachse (D) relativ zu dem Grundkörper (12) auf einen Betrachter des Drehzahlanzeigers (10) zu bewegbar ist“, der Druckschrift D2 nicht entnommen werden, denn das Zeigerelement (118) ist drehfest an der Welle (218), d. h. an dem Grundkörper, gehalten und folglich auch nicht in Richtung der Drehachse relativ zu dem Grundkörper auf einen Betrachter des Drehzahlanzeigers zu bewegbar.
In diesem Zusammenhang hat die Einsprechende darauf verwiesen, dass im Rahmen der Fertigung des in Druckschrift D2 offenbarten Drehzahlanzeigers das Zeigerelement auf die Welle geschoben werde und demnach auch wieder von der Welle abgezogen werden könne, womit das Zusatzmerkmal implizit aus Druckschrift D2 bekannt sei. Insbesondere bedeute ein drehfestes Anbringen des Zeigerelements an die Welle nicht zwangsläufig ein festes Ankleben des Zeigerelements, da die Drehfestigkeit auch mittels einer Nut in der Welle gewährleistet werden könne.
Dieser Sichtweise konnte sich der Senat jedoch nicht anschließen. Denn nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 muss der beanspruchte Drehzahlanzeiger ein drehfest an dem Grundkörper gehaltenes Zeigerelement aufweisen. Daher kann auch im Laufe der Fertigung erst dann von einem Drehzahlanzeiger gemäß Anspruch 1 gesprochen werden, wenn das Zeigerelement drehfest an dem Grundkörper gehalten ist. Der Zeitraum des Aufschiebens des Zeigerelements auf die Welle während der Produktion des Drehzahlanzeigers fällt somit nicht darunter, da zu diesem Zeitpunkt das Zeigerelement nicht drehfest an der Welle gehalten ist. Zudem gibt Druckschrift D2 dem Fachmann keine Anregung, das Zeigerelement mit einem „Spiel“ und damit in Richtung der Drehachse bewegbar auf die Welle aufzubringen und gleichzeitig die Drehfestigkeitt mittels Nut und Feder zu gewährleisten.
Bezüglich Druckschrift D2 sind der Drehzahlanzeiger bzw. das Verfahren der Ansprüche 1 bis 9 somit patentfähig.
6.2 Druckschrift D3 betrifft gemäß ihrem Titel ein Kraftfahrzeugmessgerät mit einem beleuchteten Zeiger, wobei das Messgerät bspw. ein Drehzahlanzeiger sein kann, vgl. Sp. 11, Zn. 65 bis 68: „[…] wie beispielsweise einem Drehzahlmesser […].“.). Dabei haben alle Ausführungsbeispiele gemeinsam, dass sich der Zeiger des Messgeräts nach Einschalten der Zündung von der Ruhestellung (Bezugszeichen 82 in Fig. 1) in die Nullstellung bewegt und dabei abschnittsweise beleuchtet wird, bspw. so, als ob er länger würde. Während des Fahrens bleibt die Beleuchtung aber unverändert und sie ist unabhängig vom Messwert, denn sowohl in Ruhe- als auch in Nullstellung, wo sich die Beleuchtung ändert, ist der Messwert gleich, nämlich Null. In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 ist eine Variante des Messgeräts dargestellt, die in Druckschrift D3 in den Abs. [0034] bis [0042] beschrieben wird. Dabei wird die Zeigernadel (132) durch Licht aus dem im Grundkörper (zylindrische Nabe 131a mit der Kappe 130d) integrierten lichtemittierenden Element (130c), das mittels eines Prismas (130b) in die Zeigernadel eingebracht wird, beleuchtet.
Mit den Worten des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 offenbart Druckschrift D3 einen Drehzahlanzeiger für ein Kraftfahrzeug (Drehzahlmesser, vgl. Sp. 11, Z. 67), mit einem Zeigerelement (Zeigernadel 132) und einem um eine Drehachse (Antriebsache 72) drehbaren Grundkörper (zylindrische Nabe 131a mit der Kappe 130d), wobei das Zeigerelement (132) drehfest an dem Grundkörper (131a, 130d) gehalten ist, wobei an dem Grundkörper (131a, 130d) ein Leuchtelement (licht-emittierendes Element 130c) angeordnet ist, welches zum Aussenden von Licht (light 230) ausgelegt ist.
Im Unterschied zum Anspruch 1 ist das Leuchtelement aber nicht dazu ausgelegt, in Abhängigkeit von einer mittels des Zeigerelements angezeigten Drehzahl Licht auszusenden, sondern in Abhängigkeit von der Bewegung zwischen Ruhe- und Nullstellung, wo in beiden Fällen die Drehzahl Null ist.
Zudem kann Druckschrift D3 dem Fachmann auch keinen Hinweis bezüglich des Zusatzmerkmals von Anspruch 1 geben, wonach das Leuchtelement in Richtung der Drehachse relativ zu dem Grundkörper auf einen Betrachter des Drehzahlanzeigers zu bewegbar ist, denn nach der Lehre von Druckschrift D3 ist der Abstand zwischen Leuchtelement und Grundkörper unabhängig von der Zeigerstellung gleich.
Für den Verfahrensanspruch 9 gelten obige Ausführungen in gleicher Weise.
6.3 Die Druckschriften D4 und D5 wurden von der Einsprechenden nur hinsichtlich der erteilten abhängigen Ansprüche 6, 8 und 9 genannt. Druckschrift D4 beschreibt ein Zeigerinstrument, bei dem über die Rotationsbewegung der Zeigernadel ein erster Messwert und über eine variable Beleuchtung der Zeigernadel ein zweiter Messwert angezeigt wird. Ein Hinweis bezüglich einer Relativbewegbarkeit zwischen Leuchtelement und Grundkörper entsprechend dem Zusatzmerkmal der Ansprüche 1 und 9 findet sich in Druckschrift D4 nicht.
In Druckschrift D5 ist ebenfalls eine Anzeigeeinheit mit einem beleuchteten Zeigerelement beschrieben, vgl. deren Fig. 1, Bezugszeichen 62 und 63, das mittels eines Grundkörpers an der Welle (52) befestigt ist. Eine Relativbewegbarkeit zwischen Leuchtelement und Grundkörper entsprechend dem Zusatzmerkmal der Ansprüche 1 und 9 kann Druckschrift D5 nicht entnommen werden.
6.4 Zu den übrigen Druckschriften hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Dokumente dem Drehzahlanzeiger oder dem Verfahren nach den selbständigen Ansprüchen 1 und 9 des Hauptantrags patenthindernd entgegenstehen.
7. An den selbständigen Patentanspruch 1 des Hauptantrags können sich die Unteransprüche 2 bis 8 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten Gegenstands angeben.
8. In der Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
9. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten - vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann prö