Paragraphen in V ZA 2/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 985 | BGB |
1 | 78 | ZPO |
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1 | 985 | BGB |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 2/22 BESCHLUSS vom 9. Februar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:090222BVZA2.22.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Der Senat ist gemäß GVP A. I. 1b) zur Entscheidung über den Antrag berufen, weil dem Kläger ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zuerkannt worden ist und ausweislich des erstinstanzlichen Urteils kein Recht zum Besitz in Rede steht, das aus einem Mietvertrag abgeleitet wird oder mietrechtliche Fragen aufwirft. Die Zuständigkeit des Senats für Landwirtschaftssachen wäre nur gegeben, wenn in der Berufungsinstanz der Landwirtschaftssenat eines Oberlandesgerichts entschieden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2021 - BLw 2/20, FGPrax 2021, 145 Rn. 4 mwN); das ist hier nicht der Fall.
2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor.
a) Eine Partei, die gemäß § 78b Abs. 1 ZPO die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat innerhalb der Rechtsmittelfrist nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2 mwN). In zivilrechtlichen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei dazu darlegen und nachweisen, dass sie sich ohne Erfolg an mindestens sechs am Gericht zugelassene Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen gewandt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2020 - V ZR 112/20, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, NZV 2012, 223 Rn. 4).
b) Daran fehlt es. In dem am letzten Tag der Einlegungsfrist, dem 3. Januar 2022, eingegangenen Schreiben hat die Beklagte lediglich pauschal angegeben, „trotz intensiven Suchens“ keinen Rechtsanwalt zur Vertretung ihrer Interessen gefunden zu haben; bei welchen Anwälten angefragt wurde, ist darin weder dargelegt noch nachgewiesen. Das Schreiben vom 7. Januar 2022 enthält zwar die Namen von sieben bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, bei denen sie angefragt haben will; Nachweise über die Anfragen und die Absagen sind jedoch nicht beigelegt worden. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass dieses Schreiben ohnehin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingegangen ist.
Stresemann Malik Brückner Laube Hamdorf Vorinstanzen:
AG Lehrte, Entscheidung vom 11.08.2021 - 9 C 273/19 LG Hildesheim, Entscheidung vom 02.12.2021 - 2 S 16/21 -
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1 | 985 | BGB |
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