Paragraphen in V ZR 164/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 321 | ZPO |
1 | 267 | AEUV |
1 | 103 | GG |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 103 | GG |
2 | 321 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 164/21 BESCHLUSS vom 23. Mai 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:230522BVZR164.21.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2022 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 321a Abs. 2 ZPO) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt hat.
Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Der Senat hat auch geprüft, ob sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts stellt und die Revision wegen der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zuzulassen ist. Eine solche Frage stellt sich aber offenkundig nicht. Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133 S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207 S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46)
findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c auf den grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 17). Das von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-3/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736) ist nicht einschlägig (vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f.; Beschluss vom 7. Mai 2020 - XI ZR 581/18, juris; Beschluss vom 15. Februar 2022 - XI ZR 172/21, juris).
Stresemann Hamdorf Göbel Malik Haberkamp Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.09.2020 - 2 O 240/19 OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.07.2021 - 5 U 158/20 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 321 | ZPO |
1 | 267 | AEUV |
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