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3 StR 311/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 311/22 BESCHLUSS vom 8. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:080223B3STR311.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. April 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe bestimmt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit der auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.

2. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat lediglich zum Schuldspruch im Fall II. 6. der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Übrigen weist das Urteil keinen ihn beschwerenden Rechtsmangel auf.

Nach den vom Landgericht zu diesem Fall rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verwahrte der Angeklagte am 22. September 2021 in seinen Wohnräumen zum Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel, darunter Amphetamin und Kokain in jeweils nicht geringer Menge. Zugleich befanden sich zugriffsbereit in diesen Räumlichkeiten verschiedene Waffen, unter anderem Teleskopschlagstöcke, Reizstoffsprühgeräte und ein Butterflymesser, die der Absicherung der aus der Wohnung heraus vom Angeklagten abgewickelten Betäubungsmittelverkäufe dienten.

Das Landgericht hat diese Tat des Angeklagten nicht nur - rechtsfehlerfrei - als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gewertet, sondern zudem eine tateinheitliche Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angenommen. Diese tateinheitliche Verurteilung ist rechtfehlerhaft und hat zu entfallen. Denn nach den frei von Rechtsfehlern getroffenen Feststellungen waren sämtliche bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Angeklagten am 22. September 2021 dort aufgefundenen Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.

3. Die für den Fall II. 6. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn sie der Strafzumessungsentscheidung die zutreffende rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hätte. Denn während sie in weiteren urteilsgegenständlichen Fällen, in denen sie eine tateinheitliche Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtsfehlerfrei angenommen hat, bei der Bemessung der Einzelstrafen dem Umstand der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Straftatbestände ausdrücklich strafschärfende Wirkung beigemessen hat, ist dies im Fall II. 6. der Urteilsgründe nicht geschehen. Damit hat auch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Bestand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten.

Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 27.04.2022 - 19 KLs 510 Js 22860/19 (25/21)

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