Paragraphen in 8 W (pat) 9/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 9/15 Verkündet am 24. April 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 00 538.2 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2018 durch den Richter Dipl.Ing. agr. Dr. Huber als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt Dipl.-Ing. Brunn und Hermann ECLI:DE:BPatG:2018:240418B8Wpat9.15.0 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Patentanmeldung 103 00 538.2 mit der Bezeichnung „Hydraulischer Spanner vom Sperrklinken-Typ“ ist am 4. Januar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität (JP 2002-004266) vom 11. Januar 2002 eingereicht worden. In einem Prüfungsbescheid vom 13. April 2011 ist der Anmelderin mitgeteilt worden, dass die eingereichten Ansprüche 1 bis 7 keine patentfähige Erfindung zum Inhalt hätten und eine Patenterteilung daher nicht in Aussicht gestellt werden könne. Im Prüfungsverfahren sind seitens der Prüfungsstelle die folgenden Entgegenhaltungen genannt worden:
E1: DE 43 18 878 A1 E2: DE 31 45 115 A1 E3: DE 32 17 632 A1 Die Anmelderin hat den Ausführungen gemäß Prüfungsbescheid widersprochen und ist daraufhin zur Anhörung am 27. Januar 2015 geladen worden. In der Anhörung hatte die Anmelderin in erster Linie weiterhin die Erteilung auf der Grundlage der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 7 und hilfsweise die Erteilung des Patents auf der Grundlage der in der Anhörung überreichten Ansprüche 1 bis 3 beantragt.
Die Prüfungsstelle für Klasse F16H hat die Anmeldung mit Beschluss, verkündet in der Anhörung vom 27. Januar 2015, zurückgewiesen. In den Beschlussgründen hatte die Prüfungsstelle ausgeführt, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag von der aus der E1 bekannten hydraulischen Spannvorrichtung lediglich noch in der konkreten Ausgestaltung einer allerdings bekannten Sperrklinkeneinrichtung unterscheide, so dass dieser Anspruch mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei. Auch der Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag lasse nach den Ausführungen der Prüfungsstelle nicht erkennen, dass mit der dargelegten Ausbildung ein Effekt oder eine Wirkung erzielt werde, der oder die mit dem aufgedeckten Stand der Technik, insbesondere nach E1, nicht erreichbar wäre, so dass auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin hat mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 12. März 2016 (eingegangen am 14.03.2015) neue Ansprüche 1 bis 3 sowie eine an die Anspruchsfassung angepasste Beschreibung (Seiten 1 bis 11) eingereicht.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Hydraulischer Spanner vom Sperrklinken-Typ, mit einem eine Plungerkolben-Aufnahmeöffnung (12a) aufweisenden Gehäuse (12, 42), einem Plungerkolben (11), der in der Plungerkolben-Aufnahmeöffnung (12a) angeordnet und hierin in einer Ausfahr- und Einfahrrichtung beweglich ist, wobei der Plungerkolben (11) in die Ausfahrrichtung federvorgespannt ist, so dass der Plungerkolben (11) eine Spannung einer umlaufenden Kette (TC) auferlegen kann, wobei der Plungerkolben (11) und die Plungerkolben-Aufnahmeöffnung (12a) zusammen eine Hochdruck-Ölkammer (14) definieren, einem Sperrklinken-Verriegelungsmechanismus (13), der eine schwenkbar am Gehäuse (12, 42) angebrachte Sperrklinke (13a)
und Sperr-Zähne (11a) aufweist, die am Plungerkolben (11) vorgesehen sind und in Eingriff mit der Sperrklinke (13a) stehen können, einer Ölversorgungsöffnung (12b) zur Aufnahme von von einer Quelle unter Druck zugeführtem Öl, einer Ölversorgungs-Leitung (18) und einem hydraulischen Ventilmechanismus (15), der über die Ölversorgungs-Leitung (18) in Fluidverbindung mit der Ölversorgungsöffnung (12b) steht, um es Öl zu ermöglichen, in die Hochdruck-Ölkammer (14) zu fließen, aber einen Rückfluss von Öl aus der Hochdruck-Ölkammer (14) durch die Ölversorgungs-Leitung (18) verhindert, eine Abgabe-Leitung (19a, 49a) für überschüssig zugeführtes Öl vorgesehen ist, wobei die Abgabe-Leitung (19a, 49a) eine Fluidverbindung zwischen der Ölversorgungs-Leitung (18) und dem Äußeren des Gehäuses (12, 42) zur Verfügung stellt, und überschüssiges Öl in Richtung der umlaufenden Kette (TC) abgegeben wird, wobei die Abgabe-Leitung (19a, 49a) zwischen der Ölversorgungs-Leitung (18) und einer hinteren Endfläche (12c) des Gehäuses (12, 42) vorgesehen ist.“
Wegen dem auf diesen Hauptanspruch rückbezogenen geltenden Patentanspruch 2 wird auf die Akten verwiesen.
Der nebengeordnete geltende Patentanspruch 3 hat folgenden Wortlaut:
„Kettenübertragung, mit einer Kette (TC), welche angeordnet ist, um eine Drehbewegung von einem antreibenden Kettenrad (S1) an wenigstens ein hierdurch angetriebenes Kettenrad (S2) zu übertragen, und einem hydraulischen Spanner (10) vom Sperrklinken-Typ gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, der eine Spannung der Kette (TC) auferlegt, wobei die AbgabeLeitung (19a, 49a) derart angeordnet ist, dass sie einen Abfluss von Öl in Richtung der Kette (TC) zur Verfügung stellt, wobei die Abgabe-Leitung (19a, 49a) zwischen der ÖlversorgungsLeitung (18) und einer hinteren Endfläche (12c) des Gehäuses (12, 42) vorgesehen ist.“
Die Anmelderin hält auch in der mündlichen Verhandlung an dieser Anspruchsfassung fest und strebt eine Patenterteilung auf der Grundlage der neu eingereichten Unterlagen an.
Zur Begründung trägt die Anmelderin vor, dass alle Entgegenhaltungen eine Anordnung zeigen würden, gemäß der die Zufuhr von Öl zur Kettenschmierung auf der „Vorderseite“ des Gehäuses, wo auch der Kolben vorstehe erfolge, so dass auch der Kolben mit geschmiert werde, während die nunmehr beanspruchte Anordnung nach dem geltenden Anspruch 1 eine Abgabeleitung für Öl an der hinteren Endfläche des Gehäuses aufweise. Dies erfordere ein grundlegendes Umdenken im Hinblick auf die Anordnung des Spanners in Bezug auf die Kette. Diese vollkommen atypische Anordnung der Abgabe-Leitung für Öl habe den Vorteil, dass auf der Rückseite des Gehäuses ausreichend Platz für die Anordnung dieser Leitung zur Verfügung stehe und der Öl-Austritt zudem nicht durch einen in direkter Nachbarschaft angeordneten, aus- und einfahrenden Kolben beeinträchtigt sei.
Der Vertreter der Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Januar 2015 aufzuheben und das Patent nach Patentansprüchen 1 bis 3 und Beschreibung, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. März 2015, im Übrigen wie ursprünglich eingereicht, zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.
Der geltende Patentanspruch 1 mag für sich genommen zulässig sein sowie einen die erforderliche Neuheit aufweisenden und auch gewerblich anwendbaren hydraulischen Spanner beschreiben. Der hydraulische Spanner nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1. Gegenstand der vorliegenden Anmeldung ist ein hydraulischer Spanner vom Sperrklinken-Typ.
Gemäß Seite 1, 2. Abs. der geltenden Beschreibung werden Ketten- oder Riemenspanner dazu verwendet, um geeignete Spannung in Riemen oder Ketten bei Kraftfahrzeugmotoren aufrecht zu erhalten und Vibrationen zu unterdrücken. Wie im 3. Abs. ausgeführt, sei aus den Fig. 10 und 11 der Anmeldung ein herkömmlicher Spanner gemäß der japanischen Patentanmeldung Nr. 013068/2000 ersichtlich, welcher gemäß Seite 2, 3. und 4. Abs. den Nachteil aufweise, dass bei kaltem Motor und Öl mit hoher Viskosität der Öldruck in der Hochdruck-Ölkammer zu groß sein könne, der Kolben damit weiter nach außen als nötig geschoben werde und daher ein zu hoher Druck auf den Spannhebel ausgeübt werde, was wiederum in einer zu hohen Spannung in einer Steuerkette resultiere. Dies führe neben der Erzeugung von Pfeifgeräuschen auch zu einem vorzeitigen Bruch der Steuerkette.
Gemäß Seite 3, 2. Abs. der geltenden Beschreibung wird die anmeldungsgemäße Aufgabe darin gesehen, die oben genannten Nachteile, die beim Betrieb von herkömmlichen hydraulischen Spannern vom Sperrklinken-Typ auftreten, zu beseitigen.
Dies bedeutet, dass der Aufbau eines zu hohen Drucks in der Hochdruck-Ölkammer, z. B. durch kaltes und daher hoch viskoses Öl, vermieden werden soll.
Der geltende Anspruch 1 beschreibt demgemäß einen hydraulischen Spanner mit den folgenden Merkmalen:
1. Hydraulischer Spanner vom Sperrklinken-Typ
1.1 Der Spanner weist ein Gehäuse (12, 42) mit einer Plungerkolben-Aufnahmeöffnung (12a) auf.
1.2 Der Spanner weist einen Plungerkolben (11) auf.
1.2.1 Der Plungerkolben (11) ist in der PlungerkolbenAufnahmeöffnung (12a) angeordnet und hierin in einer Ausfahr- und Einfahrrichtung beweglich.
1.2.2 Der Plungerkolben (11) ist in die Ausfahrrichtung federvorgespannt, so dass der Plungerkolben (11) eine Spannung einer umlaufenden Kette (TC) auferlegen kann.
1.2.3 Der Plungerkolben (11) und die PlungerkolbenAufnahmeöffnung (12a) definieren zusammen eine Hochdruck-Ölkammer (14).
1.3 Der Spanner weist einen Verriegelungsmechanismus (13) auf.
Sperrklinken-
1.3.1 Der Sperrklinken-Verriegelungsmechanismus (13) weist eine schwenkbar am Gehäuse (12, 14) angebrachte Sperrklinke (13a) und Sperrzähne (11a) auf, die am Plungerkolben (11) vorgesehen sind und in Eingriff mit der Sperrklinke (13a) stehen können.
1.4 Der Spanner weist eine Ölversorgungsöffnung (12b) zur Aufnahme von von einer Quelle unter Druck zugeführtem Öl auf.
1.5 Der Spanner weist eine Ölversorgungs-Leitung (18) auf.
1.6. Der Spanner weist einen Verteilmechanismus (15) auf.
hydraulischen
1.6.1 Der hydraulische Verteilmechanismus (15) steht über die Ölversorgungsleitung (18) in Fluidverbindung mit der Ölversorgungsöffnung (12b), um es Öl zu ermöglichen, in die Hochdruck-Ölkammer (14) zu fließen, aber einen Rückfluss von Öl aus der Hydraulikölkammer (14) durch die Ölversorgungsleitung (14) verhindert.
1.7 Bei dem Spanner ist eine Abgabeleitung (19a, 49a) für überschüssig zugeführtes Öl vorgesehen.
1.7.1 Die Abgabeleitung (19a, 49a) stellt eine Fluidverbindung zwischen der Ölversorgungsleitung (18) und dem Äußeren des Gehäuses (12, 42) zur Verfügung.
1.7.2 Überschüssiges Öl wird in Richtung der umlaufenden Kette (TC) abgegeben.
1.7.3 Die Abgabeleitung (19a, 49a) ist zwischen der Ölversorgungsleitung (18) und einer hinteren Endfläche (12c) des Gehäuses (12, 42) vorgesehen.
Der im geltenden Anspruch 1 beschriebene Spanner ist nach Merkmal 1. ein hydraulischer Spanner vom Sperrklinken-Typ, wobei der hierzu gehörende entsprechende Sperrklinken-Verriegelungsmechanismus in den Merkmalen 1.3. und 1.3.1 näher charakterisiert wird. Der anmeldungsgemäße Spanner weist ein Gehäuse mit einer Plungerkolben-Aufnahmeöffnung (Merkmal 1.1) sowie einen Plungerkolben (Merkmal 1.2) auf, der in der Aufnahmeöffnung in Ein- und Ausfahrrichtung beweglich angeordnet (Merkmal 1.2.1) und federvorgespannt ist, um einer umlaufenden Kette eine Spannung auferlegen zu können (Merkmal 1.2.2), wobei der Kolben und seine Aufnahmeöffnung zusammen eine Hochdruck-Ölkammer definieren (Merkmal 1.2.3). Über eine Ölversorgungsöffnung und eine Ölversorgungsleitung wird dem Spanner Öl von von einer Quelle unter Druck zugeführtem Öl zugeleitet (Merkmale 1.4 und 1.5). Merkmal 1.6 beschreibt einen ebenfalls vorhandenen hydraulischen Verteilmechanismus in dem Spanner, wobei der hydraulische Verteilmechanismus dem Öl durch die Versorgungsleitung, die in Fluidverbindung mit der Ölversor- gungsöffnung steht, den Eintritt in die Hochdruck-Ölkammer ermöglicht, aber einen Rückfluss von Öl aus der Hydraulik-Ölkammer durch die Ölversorgungsleitung verhindert (Merkmal 1.6.1), um damit die Spann-Wirkung aufrecht zu erhalten. Nach Merkmal 1.7 ist bei dem Spanner eine Abgabeleitung für überschüssig zugeführtes Öl vorgesehen, welche eine Fluidverbindung zwischen der Ölversorgungsleitung und dem Äußeren des Gehäuses zur Verfügung stellt (Merkmal 1.7.1). Dadurch wird gemäß Seite 11 der geltenden Beschreibung erreicht, dass das überschüssig zugeführte Öl, ohne Anstieg des Druckes in der Hochdruck-Ölkammer abgegeben wird, um so auch eine zu hohe Kettenspannung und deren negative Folgen zu verhindern.
Nach Merkmal 1.7.2 wird überschüssiges Öl in Richtung der umlaufenden Kette abgegeben, was nach Seite 11 der geltenden Beschreibung eine Schmierung der Kette bedeutet, welche auch für einen ruhigeren Lauf sorgt.
Nach Merkmal 1.7.3 ist die Abgabeleitung zwischen der Ölversorgungsleitung und einer hinteren Endfläche des Gehäuses vorgesehen. Um die Steuerkette mit dem Überschussöl versorgen zu können, muss der Spanner, wie auf Seite 7, 2. Abs. der geltenden Beschreibung ausgeführt wird, derart montiert sein, dass die Abgabe-Leitung an der hinteren Endfläche des Gehäuses die Kette auch erreichen kann. Dies ist beispielhaft in Fig. 3 der Anmeldung dargestellt, wobei auch der Spannhebel durch eine geeignete Mechanik betätigt werden muss, denn der Kolben des Spanners fährt bei dieser Einbaulage entgegengesetzt zur Steuerkette aus (vgl. Fig. 3). Die Merkmale 1.7.2 und 1.7.3 beschränken die Einbaulage des Spanners indes nicht auf die in Fig. 3 dargestellte Lage. Vielmehr könnte auch ein Trum der Kette durch eine andere Einbaulage an der Rückseite des Gehäuses vorbeilaufen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 3 stellt auf eine Kettenübertragung ab, die mit einem hydraulischen Spanner vom Sperrklinken-Typ gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2 ausgestattet ist.
2. Als maßgeblicher Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus und zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Spanneinrichtungen für Zugmitteltriebe anzusehen.
3. Der hydraulische Spanner nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der nächstkommende Stand der Technik wird durch die E1 (DE 43 16 878 A1) gebildet.
Durch die E1 ist ein hydraulischer Spanner bekannt geworden, der zwar ebenfalls einen gezahnten Sperrmechanismus (20) (vgl. z. B. Fig. 6) aufweist, jedoch anders als der Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch 1, Merkmal 1. (vgl. Merkmalsgliederung nach 3.) nicht dem Sperrklinken-Typ zuzurechnen ist.
Der Spanner nach E1 weist indes ebenfalls ein Gehäuse (24) mit einer Plungerkolben-Aufnahmeöffnung (23) (vgl. inbes. Fig. 6) sowie einen Plungerkolben (22) auf (vgl. Fig. 6, 7), so dass die Merkmale 1.1 und 1.2 auch dort bereits verwirklicht sind. Auch ist der Plungerkolben (22) in der Aufnahmeöffnung (23) angeordnet und hierin in einer Ausfahr- und Einfahrrichtung beweglich (vgl. Anspruch 1 der E1), wobei der Kolben (22) in die Ausfahrrichtung federvorgespannt ist (vgl. Feder (26) in Fig. 7 und Sp. 3, Z. 18/19) so dass der Kolben (22) eine Spannung einer umlaufenden Kette auferlegen kann (vgl. Sp. 3, Z. 19 bis 21). Damit sind auch die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 des geltenden Patentanspruchs 1 durch die E1 vorbeschrieben, ebenso wie Merkmal 1.2.3, denn der Plungerkolben (22) und die Plungerkolben-Aufnahmeöffnung (23) definieren zusammen eine Hochdruckölkammer (21) (vgl. auch Abs. 5, Z. 47 bis 57).
Der Spanner nach E1 weist ebenfalls eine Ölversorgungsöffnung (6) zur Aufnahme von von einer Quelle (Reservoir 51) unter Druck zugeführtem Öl (Merkmal 1.4) sowie eine Ölversorgungsleitung (50) (Merkmal 1.5) auf. Auch weist der Spanner nach E1 einen hydraulischen Verteilmechanismus (1) auf, wobei dieser Verteilmechanismus (1) über die Ölversorgungsleitung (50) in Fluidverbindung mit der Ölversorgungsöffnung steht, um es Öl zu ermöglichen, in die Hochdruck-Ölkammer (21) zu fließen, aber einen Rückfluss von Öl aus der Hochdruck-Ölkammer (21) durch die Ölversorgungsleitung (50) verhindert (vgl. Sp. 5, Z. 58 bis 63), so dass auch die Merkmale 1.6 und 1.6.1 durch die E1 bekannt geworden sind.
Bei dem entgegengehaltenen Spanner ist auch eine Abgabeleitung (53) für überschüssig zugeführtes Öl vorgesehen (vgl. Fig. 7, 7A), wobei diese Abgabeleitung (53) eine Fluidverbindung zwischen der Ölversorgungsleitung (50) und dem Äußeren des Gehäuses (24) zur Verfügung stellt (vgl. Anspruch 2) und überschüssiges Öl (über die Abgabeleitung (53)) in Richtung der umlaufenden Kette abgegeben wird (vgl. Sp. 5, Z. 43 bis 46). Damit werden auch die Merkmale 1.7, 1.7.1 und 1.7.2 durch die Offenbarung der E1 vorweg genommen.
Der hydraulische Spanner nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Stand der Technik nach E1 in den auf einen Sperrklinken-Typ bzw. Sperrklinken-Verriegelungsmechanismus gerichteten Merkmalen 1., 1.3 und 1.3.1. Zwar weist die Spannvorrichtung nach E1 ebenfalls einen gezahnten Verriegelungsmechanismus (20) auf, der jedoch nicht mit einer Sperrklinke arbeitet.
Ein weiterer Unterschied zum Stand der Technik nach E1 besteht noch in Merkmal 1.7.3, wonach die Abgabeleitung beim Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 an einer hinteren Endfläche des Gehäuses (gemeint: an einer der Kolben-Austrittsöffnung entgegen gesetzten Gehäuseseite) angeordnet ist, denn beim Stand der Technik nach E1 mündet die Leitung (53) neben der Austrittsöffnung des Kolbens nach außen, leitet sich aber ebenfalls von der Ölversor- gungsleitung nach außen ab (vgl. Fig. 7, 7A und Anspruch 2), um dann an einer vorderen Endfläche des Gehäuses (24) zu enden.
Ein Sperrklinken-Verriegelungsmechanismus an einem hydraulischen Spanner gehört jedoch zum Stand der Technik, wie auch in der geltenden Beschreibung, S. 1, 3. Abs. unter Bezug auf die JP-Anm. 013068/2000 und durch die Fig. 10 und 11 der Anmeldung zum Ausdruck gebracht wird.
Für den maßgeblichen Fachmann ist ein Ersatz eines im Übrigen äquivalent wirkenden Gesperres gemäß E1 durch einen bekannten Sperrklinken-Mechanismus an einem Spanner nach E1 eine einfache handwerkliche Maßnahme, die auch unter fertigungstechnischen Gründen im Hinblick auf eine vereinfachte Herstellung veranlasst sein kann.
Das einzige demgegenüber verbleibende Merkmal 1.7.3, wonach die Abgabeleitung für überschüssiges Öl zwischen der Ölversorgungsleitung und einer hinteren Endfläche des Gehäuses vorgesehen ist, beschreibt die Positionierung der Abgabeleitung an einer bestimmten Gehäuseseite, die jedoch ihrerseits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einbaulage des Spanners steht. So wird im Falle des Spanners nach E1 der Kolbenkopf (25) direkt gegen die Kette gedrückt, um diese zu spannen (Sp. 5, Z. 32 bis 35). Demgemäß ist es dort auch sinnvoll, neben der durch den Kolbenkopf (25) erfolgende Schmierung der Kette auch noch eine Abgabeleitung (53) in die Nähe des Kolbens zu positionieren, um die Kette wirksam zu schmieren (Sp. 5, Z. 40 bis 46).
Wenn der Spanner indes völlig anders eingebaut werden soll, wie beispielsweise in der anmeldungsgemäßen Fig. 3 ersichtlich, ist es für den Fachmann selbstverständlich, die Abgabeleitung an der der Kette zugewandten Seite des Gehäuses anzuordnen, um eine wirksame Kettenschmierung zu gewährleisten. Es sind aber auch andere Einbaulagen des Spanners denkbar, die eine Anordnung der Abgabeleitung an der hinteren Endfläche des Gehäuses zweckmäßig erscheinen las- sen. Eine spezielle Einbaulage des Spanners ist nicht Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.
Daher vermag dieses verbleibende Merkmal (1.7.3) einen patentbegründenden Unterschied zum Stand der Technik nach E1 nicht zu begründen.
Nach alledem gelangt der Fachmann auf der Grundlage des Standes der Technik nach E1 und in Kenntnis eines vorbekannten Spanners des Sperrklinken-Typs nach der japanischen Patentanmeldung Nr. 013068/2000 unter Zuhilfenahme seines allgemeinen Fachwissens zu einem hydraulischen Spanner mit allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1, denn die Abgabe von überschüssigem Öl in Richtung der umlaufenden Kette sowie die Anordnung der Abgabeleitung zu diesem Zweck und auf die Kette hin ausgerichtet ist bereits durch den Stand der Technik nach E1 bekannt geworden. Unter Zuhilfenahme seines allgemeinen Fachwissens ist es ihm dabei ohne weiteres möglich, bei einer je anderen Einbaulage oder einem je anderen Erfordernis der Abgabe von Öl, z. B. durch eine bestimmte Führung der Kette um mehrere Umlenkrollen usw., die dazu führt, dass ein Kettentrum nahe der Rückseite des Gehäuses verläuft, die Abgabeleitung zwischen der Ölversorgungsleitung und einer hinteren Endfläche des Gehäuses vorzusehen.
Der geltende Anspruch 1 beruht nach alledem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Nach Wegfall des tragenden Hauptanspruchs hat auch der auf diesen rückbezogenen Anspruch 2 keinen Bestand.
Nachdem der nebengeordnete Anspruch 3 auf eine Kettenübertragung mit einem hydraulischen Spanner mit den Merkmalen des Anspruchs 1 zurückgreift, beruht auch dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und hat daher ebenfalls keinen Bestand.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Huber Dr. Dorfschmidt Brunn Hermann Pr
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