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IX ZR 172/10

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 172/10 BESCHLUSS vom 20. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 20. September 2012 beschlossen:

1. Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2010 zurückgenommen hat, soweit die Anschlussberufung als unzulässig verworfen worden ist, dieses Rechtsmittels im Umfang der Rücknahme für verlustig erklärt.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2010 im Übrigen wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

Gründe:

Nachdem der Kläger uneingeschränkt gegen das oben genannte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, mithin auch insoweit als das Berufungsgericht seine Anschlussberufung im Hinblick auf die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig verworfen hat, und er dieses Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Beklagte zu 1 gerichtet hat, in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, war gemäß § 516 Abs. 3, § 565 ZPO durch Beschluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszusprechen. Außerdem waren dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Rechtsprechung, dass in der Beschränkung eines antragslos eingelegten Rechtsmittels in der Rechtsmittelbegründung keine Teilrücknahme liegt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 26/68, NJW 1968, 2106; BVerwG, NJW 1992, 703 f), findet auf vorliegenden Fall keine Anwendung, weil der Kläger durch die unbeschränkte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich aller Beklagten zumindest erklärt hat, das Rechtsmittel gegen alle Beklagten durchführen zu wollen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen (Beklagte zu 2 und 3) ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf etwaigen Rechtsfehlern und Gehörsverstößen beruht das angefochtene Urteil nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Grupp Raebel Möhring Gehrlein Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.10.2009 - 2-18 O 302/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.09.2010 - 16 U 228/09 -

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