• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IV ZR 70/22

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 70/22 BESCHLUSS vom 29. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:290323BIVZR70.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, die Richter Dr. Götz und Rust am 29. März 2023 beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 20. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu jeweils ¼.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 2.951.500 € festgesetzt.

Gründe:

1. In einer erbrechtlichen Streitigkeit nehmen die Kläger die Beklagten auf Zustimmung zur Übertragung von Grundstücken (Auflassung) und Bewilligung der Eintragung im Grundbuch aufgrund von ihnen als Vermächtnisse verstandener Zuwendungen des Erblassers in Anspruch. Die Beklagten zu 1, 3 und 4 bilden - zusammen mit den Klägern zu 1 bis 4 eine ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Erblasser. Der Beklagte zu 2 hat die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen, ist jedoch als Erbe der nachverstorbenen Ehefrau des Erblassers, die zu dessen Erbengemeinschaft gehörte, dessen Erbeserbe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 bis 4 zurückgewiesen und eine durch die Beklagten zu 2 bis 4 in der Berufungsinstanz erhobene Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen. Die Beklagten zu 2 bis 4 erstreben mit ihrer am 14. Juni 2022 fristgerecht begründeten Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. Der Beklagte zu 1 hat ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, diese jedoch innerhalb der für ihn bis 23. Mai 2022 verlängerten Begründungsfrist nicht begründet.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 552 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 544 Abs. 4 ZPO). Der Beklagte zu 1 ist hinsichtlich der Einhaltung der Begründungsfrist für sein Rechtsmittel nicht gemäß § 62 Abs. 1 ZPO als durch die Beklagten zu 2 bis 4 vertreten anzusehen, indem diese ihre eigene Nichtzulassungsbeschwerde begründet haben. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Beklagten aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376 unter II 2 [juris Rn. 7]; vom 24. April 1963 - V ZR 16/62, NJW 1963, 1611, 1612; vom 8. Juni 1962 - V ZR 171/61, NJW 1962, 1722 f.; RGZ 71, 366, 369 ff.; Zöller/Althammer, ZPO 34. Aufl. § 62 Rn. 17; BeckOK ZPO/Dressler, 47. Ed. § 62 Rn. 26 [Stand: 1. Dezember 2022]; MünchKomm-ZPO/Schultes,

6. Aufl. § 62 Rn. 32). Denn jedenfalls kommt eine Vertretung im Hinblick auf die Begründung des eigenen Rechtsmittels des Beklagten zu 1 nicht in Betracht, weil die hierfür geltende Begründungsfrist im Zeitpunkt des Eingangs der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 bereits abgelaufen war (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 43. Aufl. § 62 Rn. 26).

3. Die Beschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) und Willkürrügen (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

5. Beim Streitwert sind die auf dem den Klägern zu 1 und 4 zugedachten Grundstück lastenden Grundschulden nicht wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 208/18, juris Rn. 1; vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 [juris Rn. 5]).

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.04.2020 - 20 O 384/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.01.2022 - 19 U 70/20 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IV ZR 70/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 544 ZPO
1 3 GG
1 103 GG
1 62 ZPO
1 97 ZPO
1 100 ZPO
1 543 ZPO
1 552 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 3 GG
1 103 GG
1 62 ZPO
1 97 ZPO
1 100 ZPO
1 543 ZPO
3 544 ZPO
1 552 ZPO

Original von IV ZR 70/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IV ZR 70/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum