Paragraphen in 5 StR 369/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 369/17 BESCHLUSS vom 13. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:131217B5STR369.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Februar 2017 wird a) das Verfahren im Fall 15 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, des versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen und der Beihilfe zu einem schweren Bandendiebstahl schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten über die in der Beschlussformel genannten Schuldsprüche hinaus wegen eines weiteren versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig gesprochen und hierfür eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Das hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu der genannten Verfahrensbeschränkung; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die aus prozessökonomischen Gründen erfolgte Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO führt im Fall 15 der Urteilsgründe – ein Freispruch durch den Senat entsprechend dem Begehren der Verteidigung kam nicht in Betracht – zur Änderung des Schuldspruches und zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe von sechs Monaten. Die Gesamtstrafe hat dennoch Bestand. Angesichts der verbleibenden sieben Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere als die ohnehin sehr milde Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Mutzbauer Schneider Dölp König Mosbacher
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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3 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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