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2 ARs 18/15

BUNDESGERICHTSHOF ARs 18/15 2 AR 31/15 BESCHLUSS vom 5. August 2015 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 2 Ws 508/14 (228/14) Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August 2015 beschlossen:

1. Auf Antrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass der Senatsentscheidung vom 8. Juli 2015 zurückversetzt.

2. Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2015 - Az.: 2 Ws 508/14 (228/14) - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Das Verfahren war gemäß § 33a StPO von Amts wegen in die Lage vor Erlass dieser Beschwerdeentscheidung zurückzuversetzen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass ein am 5. Juni 2015 bei Gericht eingegangener Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshofs Dr. Ott wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht beachtet worden ist.

Der Senat ist zu dieser Entscheidung auch eingedenk der Tatsache berufen, dass ein Ablehnungsgesuch gegen ein Senatsmitglied gestellt wurde, denn es entspricht der Intention des § 33a StPO, dass über sie durch den iudex a quo entschieden wird (vgl. zu § 356a StPO: BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353; Senatsbeschluss vom 14. August 2012 - 2 StR 629/11, NStZ 2012, 710, 711). Er entscheidet hierbei in der Besetzung nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs in Verbindung mit dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 356a Rn. 8).

In der Sache führt die Gehörsverletzung zu einer Aufhebung der getroffenen Entscheidung.

2. Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Den Ausführungen des Antragstellers sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen. Die Besorgnis der Befangenheit wird lediglich damit begründet, dass die abgelehnte Richterin - was einer früheren Beschwerdeentscheidung zu entnehmen sei - außerstande sei, „eine objektive, den Tatsachen entsprechende Beurteilung zu treffen, um ein erforderliches Klageerzwingungsverfahren zu erwirken“.

3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2015 war als unzulässig zu verwerfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Fischer Eschelbach Ott

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