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III ZB 59/12

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 59/12 BESCHLUSS vom 27. Juni 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das von der Antragstellerin als übersehen gerügte Vorbringen war Gegenstand der Beratung, insoweit nach Auffassung des Senats (siehe Beschluss S. 4) aber nicht geeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen. Auf eine nähere Erläuterung hat der Senat verzichtet (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird auch jetzt abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 30.07.2012 - 34 Sch 18/10 -

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