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VIa ZR 916/22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIa ZR 916/22 URTEIL in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR916.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 21. März 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Katzenstein, Dr. Ostwaldt und Dr. Tausch für Recht erkannt:

Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juni 2022 hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 im Umfang des Teilerledigungsantrags zurückgenommen hat, seines Rechtsmittels insoweit für verlustig erklärt.

Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 in Höhe von 32.887 € nebst Zinsen und hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2, 3 und 4 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR916.22.0 erwarb im Januar 2015 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi A6 Avant quattro 3.0 TDI, der mit einem V6-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

Das Landgericht hat die im Wesentlichen im Wege des Schadensersatzes auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger die Zahlung von 38.985 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs und gegen Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 4.867,44 € (Berufungsantrag zu 1), hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Berufungsantrag zu 1a), die Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrühre (Berufungsantrag zu 3) und die Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (Berufungsantrag zu 4) begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Berufungsantrag zu 1 - reduziert im Hinblick auf die weitere Nutzung des Fahrzeugs - in Höhe von 32.887 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs und die Berufungsanträge zu 2 bis 4 weiter. Hinsichtlich eines Teilerledigungsantrags hat er seine Revision mit Einwilligung der Revisionsbeklagten zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Im Umfang der Revisionsrücknahme war der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszusprechen (§ 555 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6, § 516 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen hat die Revision Erfolg.

ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR916.22.0 I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe dem Kläger nicht aus §§ 826, 31 BGB oder §§ 826, 831 BGB zu. Er habe keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, die den Schluss tragen könnten, die Beklagte habe ihn durch den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in das streitgegenständliche Fahrzeug vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Insbesondere das Vorhandensein eines temperaturgesteuerten Emissionskontrollsystems, bei dem außerhalb eines bestimmten "Temperaturfensters" eine Reduktion der Abgasrückführung erfolge, reiche für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Das gelte selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sei. Hierfür bedürfe es vielmehr weiterer Umstände, welche der Kläger nicht aufgezeigt habe.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1, §§ 25, 27 Abs. 1 EG-FGV. Die genannten Bestimmungen schützten nicht das Interesse des Käufers eines Fahrzeugs, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, und seien daher keine Schutzgesetze zugunsten des Klägers. II.

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR916.22.0

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insofern auch keine Einwendungen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR916.22.0 III.

Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer - bislang unterstellten - unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Katzenstein Ostwaldt Tausch Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 03.02.2021 - 7 O 130/20 OLG Köln, Entscheidung vom 09.06.2022 - 24 U 49/21 - ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR916.22.0

-7Verkündet am: 14. Mai 2025 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR916.22.0

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1 27 BGB
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