Paragraphen in VI ZR 332/14
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 332/14 BESCHLUSS vom 14. August 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 16. Juni 2015 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 4 in der 5. Zeile statt "der Kläger" heißen muss: "der Beklagte".
Galke von Pentz Wellner Roloff Stöhr Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 14.05.2013 - 2 O 1/10 OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.06.2014 - 5 U 792/13 -
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