Paragraphen in 5 StR 310/15
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 310/15 BESCHLUSS vom 30. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. September 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Sander Bellay Dölp Feilcke König
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1 | 349 | StPO |
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