Paragraphen in 8 W (pat) 34/11
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 34/11 Verkündet am 29. Juli 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 040 735.6 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154 05.11 Gründe I
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2008 040 735.6 wurde am 25. Juli 2008 mit der Bezeichnung „Staubsauger“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften D1 DE 102 60 764 A1 D2 DE 299 25 007 U1 D3 US 5 937 476 A1 und D4 DE 103 36 829 A1 in Betracht gezogen.
Die Prüfungsstelle für die Klasse A 47 L hat die Anmeldung durch den in der Anhörung vom 16. Dezember 2010 verkündeten Beschluss zurückgewiesen, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 in Kenntnis des Fachmanns von der D1 und der D2 nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG sei.
Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 16. Februar 2011 Beschwerde eingelegt, die mit dem Schriftsatz vom 30. Juni 2014 begründet wurde.
Sie verfolgt das Patentbegehren mit den mit der Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2014, eingegangen am 1. Juli 2014, eingereichten Patentansprüchen gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag weiter.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1-5 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 1. Juli 2014, Beschreibung Absätze 0001 - 0020 gemäß der Offenlegungsschrift, Zeichnung, Fig. 1 u. 2 gemäß der Offenlegungsschrift; hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1-5 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 1. Juli 2014, im Übrigen wie zum Hauptantrag.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt):
M1 Staubsauger, mit einem an dessen Gehäuse (1) zwischen einer Betriebsund einer Ruhestellung (I und ll) verschwenkbar angeordneten Handgriff (6) und M2 einer im Gehäuse (1) eingebauten Kabeltrommel, auf der das Versorgungskabel (5) des Staubsaugers aufwickelbar ist,
M3 wobei im aufgewickelten Zustand des Versorgungskabels (5) dessen Anschluss-Stecker (4) von einer an der Rückseite (2) des Gehäuses (1) ausgebildeten Aufnahmenische (3) zumindest teilweise aufgenommen ist,
M4 und der Handgriff (6) in Bezug auf seine Schwenkachse (7) so dimensioniert ist, dass der Handgriff (6) in seiner Ruhestellung (ll) mit seiner Außenkontur (11) zumindest über das Ende (8) der Steckeıstifte (9) des Anschluss-Steckers (4) vorsteht,
dadurch gekennzeichnet, dass M5 der Handgriff (6) in seiner Ruhestellung (ll) die eingebaute Kabeltrommel blockiert.
An den Anspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich die Unteransprüche 2 bis 5 an.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt):
M1 Staubsauger, mit einem an dessen Gehäuse (1) zwischen einer Betriebsund einer Ruhestellung (I und ll) verschwenkbar angeordneten Handgriff (6) und M2 einer im Gehäuse (1) eingebauten Kabeltrommel, auf der das Versorgungskabel (5) des Staubsaugers aufwickelbar ist,
M3 wobei im aufgewickelten Zustand des Versorgungskabels (5) dessen Anschluss-Stecker (4) von einer an der Rückseite (2) des Gehäuses (1) ausgebildeten Aufnahmenische (3) zumindest teilweise aufgenommen ist,
M4 und der Handgriff (6) in Bezug auf seine Schwenkachse (7) so dimensioniert ist, dass der Handgriff (6) in seiner Ruhestellung (ll) mit seiner Außenkontur (11) zumindest über das Ende (8) der Steckerstifte (9) des Anschluss-Steckers (4) vorsteht,
dadurch gekennzeichnet, dass M6 dass der Handgriff (6) selbst vor die Steckerstifte (9) des Anschluss- Steckers (4) klappbar ist.
An den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag schließen sich die Unteransprüche 2 bis 5 an.
Wegen der jeweiligen Unteransprüche 2 bis 5 und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingereicht und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne des § 1 bis § 5 PatG dar.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft einen Staubsauger mit einem an dessen Gehäuse zwischen einer Betriebs- und einer Ruhestellung (I und ll) verschwenkbar angeordneten Handgriff und einer im Gehäuse eingebauten Kabeltrommel, auf der das Versorgungskabel des Staubsaugers aufwickelbar ist, wobei im aufgewickelten Zustand des Versorgungskabels dessen Anschlussstecker von einer an der Rückseite des Gehäuses ausgebildeten Aufnahmenische zumindest teilweise aufgenommen ist.
Aus dem Stand der Technik sind verschiedene Staubsauger mit einem am Gehäuse angebrachten schwenkbaren Handgriff bekannt, wobei der Handgriff eine Tragefunktion erfüllt und darüber hinaus durch die Betätigung des Handgriffs und einer damit gekoppelten Hilfsvorrichtung der Netzstecker aus einer ersten Position, in der das Netzkabel aufgewickelt ist, in eine zweite Position, in der das Netzkabel oder der Netzstecker zum Abwickeln des Netzkabels von Hand greifbar ist, bewegt werden kann (D1). Weiterhin hinaus können im Stand der Technik über den Handgriff in vorgegebenen Stellungen bestimmte Funktionen, wie z. B. das Auslösen eines Rückholmechanismus der Kabeltrommel, ausgelöst werden.
Mit dem Anmeldegegenstand soll ein Staubsauger so weitergebildet werden, dass die Funktion des Handgriffes über bekannte Funktionen hinaus erweitert wird.
Als Fachmann ist ein Maschinenbau- oder Elektrobauingenieur mit einigen Jahren Berufserfahrung in der Entwicklung von elektrischen Hausgeräten zu sehen.
Die Merkmale M1, M5 und M6 (Hilfsantrag) bedürfen einer Auslegung:
Entsprechend dem Merkmal M1 verfügt der Staubsauger über einen am Gehäuse zwischen einer Betriebsstellung (I) und einer Ruhestellung (ll) verschwenkbaren Handgriff. Unter der Ruhestellung (II) des Handgriffs soll die Stellung des Handgriffs zu verstehen sein, bei der der Handgriff mit seiner Außenkontur zumindest über das Ende der Steckerstifte des Anschluss-Steckers vorsteht (vgl. Figur 2). Hierdurch soll verhindert werden, dass die freien Ende der Steckerstifte beim Abstellen des Staubsaugers in seine Aufbewahrstellung, bei der die Gehäuserückseite die Aufstellfläche für den Staubsauger bildet, mit der Aufstellfläche in Berührung kommen und dadurch beschädigt werden oder die Aufstellfläche zerkratzen (vgl. Absätze [0005] der Offenlegungsschrift). Daher ist unter der Ruhestellung des Handgriffs die Stellung zu verstehen, in der der Handgriff im Wesentlichen am Gehäuse des Staubsaugers anliegt und die Tragefunktion nicht ermöglicht.
Entsprechend dem Merkmal M5 blockiert der Handgriff in seiner Ruhestellung (ll) die eingebaute Kabeltrommel. Allerdings lässt die Anmeldung offen, welche Stellung der Handgriff während des Betriebs des Staubsaugers einnimmt. Entsprechend des Ausführungsbeispiels (vgl. Absätze [0015] und [0018]) verbleibt der Handgriff vom Zeitpunkt, an dem der Staubsauger von seinem Aufbewahrungsort entnommen wird, bis zur Beendigung der Reinigungsarbeiten und der Abstellung des Staubsaugers am Aufbewahrungsort in der Betriebsstellung. Dies würde bedeuten, dass die Kabeltrommel während der gesamten Reinigungsarbeiten durch den Handgriff nicht blockiert wäre.
Entsprechend den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung (vgl. Absatz [0007] der Offenlegungsschrift) ist die Kabeltrommel in der Ruhestellung des Handgriffs blockiert. Dies sei bei Kabeltrommeln mit automatischer Rückholung von besonderem Vorteil, „da das Versorgungskabel dadurch fixiert ist und auch bei einer Zugbelastung bei der maximalen Auszugslänge keine automatische Rückholung erfolgt.“ Da das Kabel aber am Aufbewahrungsort des Staubsaugers üblicherweise nicht mit der maximalen Länge ausgezogen ist, ist aus dieser Formulierung zu schließen, dass sich der Handgriff auch während des Reinigungsvorgangs in der Ruhestellung befindet und das Versorgungskabel fixiert.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass aus der Formulierung des Absatzes [0007] für den Fachmann zweifelsfrei hervorgehen würde, dass die Kabeltrommel zwingend in beide Richtungen blockiert sei. Unter einer Kabeltrommel mit „automatischer Rückholung“ sei zu verstehen, dass ein leichter Zug am Kabel in Abwickelrichtung, die automatische Rückholung aktiviere und das Kabel eingezogen werde. Die erfinderische Blockade der Kabeltrommel durch den Handhebel in Ruhestellung verhindere den Zug des Kabels in Abwickelrichtung. Daraus erkenne der Fachmann, dass der erfinderische Handgriff die Kabeltrommel in beide Richtungen blockiere.
Darüber hinaus weise schon der Begriff „blockieren“ auf eine Blockade der Kabeltrommeln in beide Richtungen hin, während die Kabeltrommeln aus dem Stand der Technik nach der D2 oder der D3 mit einer nur in Aufwickelrichtung wirkenden Kabelbremse ausgestattet seien.
Der Auffassung der Anmelderin kann nicht gefolgt werden. Der Begriff „Blockieren“ weist im Sinn der Anmeldung nicht zwingend auf eine Blockierung der Kabeltrommel in beide Drehrichtungen hin. Nur in eine Drehrichtung wirkende Kabelbremsen, wie aus der D2 oder der D3 bekannt, bewirken für den Fall, dass die Drehgeschwindigkeit der Kabeltrommel auf 0 abgebremst wird, ebenfalls eine Blockade der Kabeltrommel in dieser Drehrichtung (vgl. z. B. D3, Spalte 2, Zeilen 28 - 31).
Weiterhin wird im Merkmal M5 nur das Blockieren der Kabeltrommel durch den Handhebel beansprucht, ohne weitere Beschränkungen auf mögliche Drehrichtungen der Kabeltrommel. Die einzige Offenbarung dazu in der Beschreibung im Absatz [0007] weist den Fachmann auch nicht auf eine beidseitige Drehrichtungsblockade der Kabeltrommel durch den Handgriff hin. Eine Blockade der Kabeltrommel durch den Handhebel nur in Aufwickelrichtung würde bei der von der Anmelderin beschriebenen Kabeltrommel mit „automatischer Rückholung“ den geringfügigen Zug am Kabel in Abwickelrichtung zwar zulassen, durch die Blockade in Aufwickelrichtung die im Absatz [0007] beschriebene automatische Rückholung des Kabels jedoch ebenso unterbinden wie eine Blockade der Kabeltrommel in beide Drehrichtungen.
Daher umfasst das Merkmal M5 sowohl Ausführungsformen der Erfindung, bei denen der Handgriff in seiner Ruhestellung die eingebaute Kabeltrommel in nur eine Drehrichtung als auch Ausführungsformen, bei denen der Handgriff die Kabeltrommel in beide Drehrichtungen blockiert.
Entsprechend der Merkmale M4 und M6 des Hilfsantrags steht der Handgriff in seiner Ruhestellung (ll) mit seiner Außenkontur 11 zumindest über das Ende 8 der Steckerstifte 9 des Anschluss-Steckers 4 hervor (M4), wobei der Handgriff 6 selbst vor die Steckerstifte 9 des Anschluss-Steckers 4 klappbar ist (M6).
Entsprechend dem Abschnitt [0006] der Offenlegungsschrift soll dadurch ein vollständiger Schutz für den Anschluss-Stecker gegeben sein. Diese Ausführungsform soll sich dadurch auszeichnen, dass auch bei nicht komplett eingezogenem Stecker die Aufstellfläche und/oder der Anschluss-Stecker von Beschädigungen freigehalten werden.
Aus der Formulierung „der Handgriff selbst vor die Steckerstifte des AnschlussSteckers klappbar ist“, der ergänzenden Betrachtung des Merkmals M4, das durch das Merkmal M6 präzisiert wird, und der Verdeutlichung durch die genannte Beschreibungsstelle folgt, dass der gesamte Handgriff oder dessen Teile die Steckerstifte direkt und unmittelbar abdecken.
2. Die eingereichten Ansprüche sind zulässig.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag entspricht der Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1 und 3, wobei der ursprüngliche Anspruch 3 direkt auf den ursprünglichen Anspruch 1 bezogen war. Die Ansprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 4 bis 6.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag entspricht der Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2, wobei der ursprüngliche Anspruch 2 direkt auf den ursprünglichen Anspruch 1 bezogen war. Die Ansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 6.
Hauptantrag:
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der aus der D1 bekannte Staubsauger kommt dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten, da die Gestaltung des Handgriffs hinsichtlich der Anordnung am Gehäuse sowie der Orientierung der Schwenkachse im Wesentlichen identisch sind. Daher bildet die D1 für den Anmeldegegenstand den geeigneten Ausgangspunkt.
Die D1 zeigt einen Staubsauger 1 mit einem an dessen Gehäuse 2 zwischen einer Betriebsstellung B und einer Ruhestellung A verschwenkbar angeordneten Handgriff 2 und einer im Gehäuse eingebauten Kabeltrommel 7, auf der das Versorgungskabel 9 des Staubsaugers aufwickelbar ist. Im aufgewickelten Zustand des Versorgungskabels ist dessen Anschluss-Stecker 10 von einer an der Rückseite des Gehäuses ausgebildeten Ausnehmung hinter der Außenkontur des Gehäuses in der Position C zumindest teilweise aufgenommen. Der Handgriff ist in Bezug auf seine Schwenkachse 4 so dimensioniert, dass der Handgriff in seiner Ruhestellung A mit seiner Außenkontur zumindest über das Ende der Steckerstifte des An- schluss-Steckers 10 vorsteht (vgl. Figur 2 - Merkmale M1 bis M4). Eine Blockade der eingebauten Kabeltrommel in Abhängigkeit von der Stellung des Handgriffs ist aus der D1 nicht bekannt.
Der Fachmann, der stets auch den Markterfolg seines Produkts im Blick hat, bemüht sich selbstverständlich darum, an seinem Produkt weitere, benutzerfreundliche Funktionen unter Beibehaltung einer einfachen Bedienung ohne zusätzliche, kostenrelevante Bedienelemente zu realisieren. In Anbetracht dessen sucht der Fachmann im Stand der Technik nach Möglichkeiten, den Staubsauger benutzerfreundlicher zu gestalten und dabei die Anzahl der am Gehäuse vorzusehenden Bedienelemente zu reduzieren.
Die D2 zeigt insbesondere mit der Figur 3 einen Staubsauger mit einem am Gehäuse 1 zwischen einer Betriebsstellung (S2 - S4) und einer Ruhestellung (S1) verschwenkbaren Handgriff und einer im Gehäuse eingebauten Kabeltrommel, auf der das Versorgungskabel des Staubsaugers aufwickelbar ist. Dabei werden über die verschiedenen Stellungen des Hangriffs verschiedene Bedienfunktionen realisiert. Durch das Verschwenken des Handgriffs aus der Ruhestellung S1 in die Tragestellung S2 kann der Staubsauger getragen oder ein Motor ein- und ausgeschaltet werden. Durch das weitere Verschwenken aus der Stellung S2 in die Stellung S3 kann unter anderem die Kabeleinzugsvorrichtung gelöst werden, so dass ein Kabel in das Gehäuse eingezogen wird (vgl. Absatz [0019]). Die Kabeltrommel kann auch durch das Drücken bzw. Verschwenken des Handgriffs aus der Ruhestellung S1 in die Stellung S4 gelöst werden.
Aus der D2 erhält der Fachmann die Anregung, weitere Bedienfunktionen des Staubsaugers über verschiedenen Stellungen des Hangriffs zu realisieren. Die D2 lehrt den Fachmann, durch Verschwenken des Handgriffs aus der Ruhestellung S1 in die Stellung S4 die Kabeltrommel zu lösen (Absatz [0021]) oder alternativ über die Stellung S2 in die Stellung S3 die die Kabeleinzugsvorrichtung der Kabeltrommel zu lösen (Absatz [0019]). Daraus ergibt sich unmittelbar, dass durch Zurückschwenken des Handgriffs aus den Stellungen S3 oder S4 in die Ruhestellung S1 die Kabeltrommel bzw. die Kabeleinzugsvorrichtung blockiert wird.
Der Fachmann erhält daher in seinem Bestreben, die Bedienung des aus der D1 bekannten Staubsaugers zu vereinfachen, aus der D2 die Veranlassung, die dort gezeigten Möglichkeiten zur Bedienung des Staubsaugers über den Handgriff auf den aus der D1 bekannten Staubsauger zu übertragen. Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von der D1, ohne erfinderische Tätigkeit allein mit seinem Fachwissen und der Kenntnis der aus der D2 bekannten konstruktiven Maßnahmen zum Gegenstand des Anspruch 1 gemäß Hauptantrag.
Hilfsantrag:
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag ist aus der D1 ein Staubsauger mit den Merkmalen M1 bis M4 des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 bekannt.
Dieser Staubsauger weist den Nachteil auf, dass der Anschluss-Stecker bzw. dessen Steckerstifte bei nicht komplett eingezogenem Kabel beim Abstellen des Staubsaugers in der Aufbewahrstellung ggf. gegen Beschädigungen nicht ausreichend geschützt sein könnten. Der Fachmann sucht im bekannten Stand der Technik daher nach Lösungen, wie der in der Gehäuseausnehmung befindliche Stecker in einem solchen Fall besser gegen den Kontakt mit angrenzenden Flächen geschützt werden kann.
Hierbei zieht der Fachmann nicht nur, wie von der Anmelderin dargelegt, Staubsauger in Betracht, die in der „Heckposition“ abgestellt werden, sondern zieht den gesamten Stand der Technik zu Rate, der sich mit dem Schutz von in Gehäuseausnehmungen untergebrachten Zubehör oder Anschlusssteckern von Bodenstaubsaugern beschäftigt.
Die D2 zeigt in der Figur 2 eine Ausnehmung 7 in der oberen Gehäusehälfte, in der unter anderem ein Anschlusskabel untergebracht werden kann (vgl. Absatz [0008] der D2). Diese Ausnehmung wird vom Handgriff 3 in einer ersten Stellung S1 (Ruhestellung) verdeckt (vgl. Absatz [0017]), wodurch darin aufgenommenes Zubehör sicher aufbewahrt wird und wobei die Ausnehmung insbesondere für das Kabel eines nicht mit einer Kabeltrommel ausgestatteten Bodenpflegegerätes genutzt werden kann (vgl. Absatz [0018]). Der Staubsauger kann aber alternativ auch mit einer Kabeltrommel ausgestattet sein (vgl. Absatz [0010] oder [0021]). Für den Fachmann ist dabei selbstverständlich, dass das Kabel natürlich über einen, wenn auch nicht ausdrücklich erwähnten, Anschluss-Stecker verfügt.
Aus der D2 erhält der Fachmann die Anregung dazu, den Anschluss-Stecker in der Gehäuseausnehmung sicher aufzubewahren, indem der Handgriff so ausgestaltet wird, dass der Handgriff den Stecker inklusive der Steckerstifte vollständig abdeckt. Daher liegt es für ihn nahe, den aus der D1 bekannten Handgriff dahingehend zu modifizieren, dass in der Ruhestellung des Handgriffs die Ausnehmung an der Rückseite des Gehäuses und damit die Steckerstifte des Anschlusssteckers durch den Handgriff selbst verdeckt werden.
Daher gelangt der Fachmann, ausgehend von der D1 ohne erfinderische Tätigkeit allein mit seinem Fachwissen und der Kenntnis der aus der D2 bekannten konstruktiven Maßnahmen auch zum Gegenstand des Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag.
5. Mit dem jeweiligen Hauptanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag fallen aufgrund der Antragsbindung auch die jeweils rückbezogenen Ansprüche nach Hauptantrag und Hilfsantrag.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Kätker Rippel Brunn Cl
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