Paragraphen in 4 StR 154/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 45 | StPO |
1 | 345 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 45 | StPO |
1 | 345 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 154/20 BESCHLUSS vom 19. Mai 2020 in der Strafsache gegen alias:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2020:190520B4STR154.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig. Nach § 345 Abs. 2 StPO ist die Revisionsbegründungsschrift von einem Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1991 – 1 StR 462/91). Daran fehlt es hier. Das Faxschreiben des Verteidigers vom 25. Oktober 2019 enthält lediglich eine maschinenschriftliche Namensangabe.
Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vom Amts wegen kommt nicht in Betracht. Zwar trifft den Angeklagten an dem Versäumnis ersichtlich kein Verschulden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist jedoch nur zulässig, wenn die versäumte Handlung nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO). Eine formgerechte Revisionsbegründung liegt indes bis heute nicht vor.
Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Bartel Bender Vorinstanz: Dortmund, LG, 22.10.2019 ‒ 500 Js 35/19 35 KLs 23/19
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 45 | StPO |
1 | 345 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 45 | StPO |
1 | 345 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen