XI ZB 8/21
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 8/21 Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein BESCHLUSS vom 17. September 2024 in dem Rechtsstreit ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1 KapMuG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 (jeweils in der bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung)
Zu der Pflicht des Oberlandesgerichts, die Grenzen von Feststellungszielen einzuhalten.
BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XI ZB 8/21 - OLG Hamburg LG Hamburg ECLI:DE:BGH:2024:170924BXIZB8.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der weiteren Rechtsbeschwerdeführerin wird der Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2021 aufgehoben, soweit er in den Ziffern 1 bis 3 des Tenors Prospektfehler festgestellt hat und soweit er in Ziffer 4 des Tenors festgestellt hat, dass die Musterbeklagte zu 2 hinsichtlich der in den Ziffern 1 bis 3 des Tenors festgestellten Prospektfehler schuldhaft gehandelt hat.
Die Feststellungsziele 1 a aa, 1 a bb, 1 a cc, 1 a dd und 1 b bb werden als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2019 ist hinsichtlich des Feststellungsziels 3 gegenstandslos.
Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der weiteren Rechtsbeschwerdeführerin tragen der Musterkläger und die Beigeladenen wie folgt:
- Musterkläger
27%
- Beigeladener zu 1
13%
- Beigeladener zu 2
4%
- Beigeladener zu 3
4%
- Beigeladener zu 4
5,5%
- Beigeladener zu 5
3%
- Beigeladene zu 6
17%
- Beigeladener zu 7
3%
- Beigeladener zu 8
4%
- Beigeladener zu 9
11%
- Beigeladener zu 10
5,5%
- Beigeladener zu 11
3%
Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die Beigeladenen jeweils selbst.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 372.200 €.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der weiteren Rechtsbeschwerdeführerin auf 372.200 € und für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der bei der Emission des Fonds L. S.
mbH & Co. KG (im Folgenden:
Fonds oder Fondsgesellschaft) am 14. April 2011 aufgestellte Verkaufsprospekt
(im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten zu 1 und 2 bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt haben. Gegenstand des Fonds ist der Erwerb und Betrieb des gebrauchten Containerschiffs „J. L. “ (im Folgenden: Fondsschiff), das der Größenklasse 3.100 TEU (Twenty-foot Equivalent Unit) angehört. Das Fondsschiff wurde in dem sogenannten 3.100- TEU-Pool der P. D. S.
-KG eingesetzt.
Die Musterbeklagte zu 1 ist die Rechtsnachfolgerin der als Prospektverantwortliche und Anbieterin bezeichneten H. V. GmbH & Co. KG. Die Musterbeklagte zu 2 ist Gründungskommanditistin mit einem Kommanditanteil von 1.000 € und fungierte zugleich als Treuhandkommanditistin für mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligte Anleger.
Im Prospekt ist auf Seite 28 unter der Überschrift "Beschäftigung" ausgeführt:
"In der Containerschifffahrt ist häufig ein enger Zusammenhang zwischen der eingesetzten Schiffsgröße und den Transportdistanzen zu beobachten. So werden die größten Containerschiffe regelmäßig auf langen, etwa asiatisch-europäischen oder transpazifischen Routen eingesetzt und sind in ihren Abmessungen entsprechend speziell konzipiert. Drängen neu entwickelte und wiederum größere Einheiten in den Markt, so ist häufig eine Verdrängung der nächstkleinsten Einheiten auf andere Destinationen zu beobachten.
Dadurch, dass die J. L. mit ihren Abmessungen die Schleusen des wichtigen Panama-Kanals passieren kann, ist ein flexibler Einsatz des Schiffs gewährleistet. Schiffe des Segmentes der Panamax-Klasse werden vorwiegend im Linienverkehr zwischen den industriellen Zentren Europas, Australiens, Nordamerikas und Asiens eingesetzt. Heutzutage ist es möglich, Panamax-Containerschiffe in bedeutenden Häfen effizient und schnell zu löschen. Außerdem bietet diese Schiffsgröße den Vorteil, auch in Häfen mit begrenztem Tiefgang anlaufen zu können, was sie daher flexibel einsetzbar macht.
Die J. L. ist mit Übernahme durch die Schiffsgesellschaft weiterhin im 3.100TEU-D. -Pool beschäftigt." Auf Seite 31 f. ist zum "Containermarkt (Weltcontainerumschlag)" unter anderem angegeben:
"[…] Aufgrund der vorliegenden Umschlagszahlen wird von Clarkson Research für das Jahr 2010 mit Wachstum von 13,5% gerechnet. Das entspricht rund 62 Mio. TEU, die in den Häfen gegenüber dem Vorjahr mehr umgeschlagen wurden.
Für 2011 erwartet Clarkson ein Wachstum im Containerumschlag von 9,7% auf 567 Mio. TEU, in 2012 soll der Umschlag um weitere 9,5% auf 621 Mio. TEU ansteigen." Auf den Seiten 32 ff. wird unter der Überschrift "Flottenanalyse" unter anderem Folgendes ausgeführt:
"3.1 Das Größensegment 2.500 TEU bis 3.499 TEU Das Größensegment 2.500 TEU bis 3.499 TEU besteht per Februar 2011 aus 596 Schiffen mit einer Stellplatzkapazität von 1,716 Mio. TEU. 83 Schiffe sind 20 Jahre und älter. Der Anteil an Alttonnage über 20 Jahre gemessen in TEU liegt bei 14,1%.
3.2 Auftragsbestand Die in den letzten Jahren auf Grund der positiven Frachtmärkte insgesamt starke Anzahl der Bestellungen war auf die weiterhin positiven Erwartungen der zukünftigen weltwirtschaftlichen Entwicklung zurückzuführen. So wurden auch die meisten der letzten freien Bauplätze für 2010 und 2011 - teilweise auch schon darüber hinaus - mit Aufträgen belegt. Trotz vieler Ablieferungen innerhalb der Jahre 2007 und 2008, sind alle in der Abbildung aufgeführten Auftragsbestände der hier betrachteten Marktsegmente bis September 2008 weiter angestiegen.
Mit Ausbruch der Finanz- und Weltwirtschaftskrise im September 2008 ist der Neubaumarkt im Bereich der Containerschiffe über alle Größensegmente hinweg nahezu vollständig zum Erliegen gekommen.
Die erwarteten Ablieferungen in den Jahren 2011 und 2014 sind im Wesentlichen das Ergebnis der getätigten Bestellungen aus den Jahren 2005 bis 2008. Hier ergibt sich ein uneinheitliches Bild in der Flottenstruktur. Im Ergebnis entfallen rund 88% aller Ablieferungen der kommenden Jahre auf Post-Panamax-Containerschiffe [Erläuterung in der Fußnote: "Schiffe mit Stellplatzkapazität überwiegend größer als 5.100 TEU."].
Insbesondere in den Jahren 2011 und 2012 ist von einer massiven Ablieferungswelle an Post-Panamax-Containerschiffen auszugehen. Dies wird durch die Bemühungen der Besteller um Verschiebungen bzw. Stornierungen um einen gewissen Teil relativiert werden.
Der Auftragsbestand an Containerschiffen in der Größe zwischen 2.500 TEU und 3.499 TEU im Verhältnis zur fahrenden Flotte liegt bei ca. 6.3%. Diese Bestellungen (0,108 Mio. Tonnen) werden in den nächsten drei Jahren zur Ablieferung kommen.
3.3 Altersstruktur Durch die relativ kurze Historie der Containerschiffahrt seit 1966 und dem damit einhergehenden langsamen Anstieg der Schiffsgröße gibt es nur in den kleineren Größenklassen ein nennenswertes Verschrottungspotenzial.
[…]
In den Jahren mit hohen Charterraten hat sich ein Stau von Alttonnage aufgebaut, welcher nunmehr in der nächsten Zeit durch Verschrottungen abgebaut werden wird. Die derzeitigen Verschrottungen sind in einem bisher unbekannten Ausmaß gestiegen. Seit Ausbruch der Krise im vierten Quartal 2008 sind bis Ende Dezember 2010 bereits 321 Schiffe mit ca. 574.790 TEU verschrottet worden. Seit 1998 bis zum dritten Quartal 2008 sind ca. 378.780 TEU verschrottet worden. In den letzten 27 Monaten wurden somit über 51,7% mehr verschrottet als in den vergangenen zehn Jahren zusammen.
Die Verschrottungen von Alttonnage haben gleichzeitig in den jeweils kleinen Segmenten (Containerschiffe bis 3.000 TEU, insbesondere aber Container-Feederschiffe bis 1.000 TEU) derart zugenommen, dass diese mit den Ablieferungen weitestgehend Schritt hielten und es hier zu keinem nennenswerten Flottenwachstum kam.
So lag der Neubaumarkt für Containerschiffe seit dem Ausbruch der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise brach. Während im ersten Halbjahr 2010 lediglich 15 überwiegend kleinere Containerschiffe neu bestellt wurden, fanden im zweiten Halbjahr 2010 wieder erste Bestellungen in allen Segmenten statt. Insgesamt wurden 109 Schiffe mit insgesamt 649.400 TEU geordert. Besonders auffällig waren die regen Tätigkeiten bei den größten Schiffen: Es wurden 73 Post-Panamax-Einheiten mit 570.700 TEU neu geordert. Bei den Neubestellungen dominierten zwei Großbestellungen von Linienreedereien aus T. und M.
. Bis auf Weiteres wird davon ausgegangen, dass aufgrund der noch vorherrschenden Finanzierungsklemme im Schifffahrtssektor allgemein keine oder relativ wenige Schiffe durch Trampreeder neu bestellt werden können." Auf Seite 35 ist die Entwicklung der "Zeitcharterraten für 2.000 TEU bis 3.500 TEU Containerschiffe seit 2000" abgebildet, wobei die Werte für "2.750 TEU, ohne Kräne", "2.500 TEU, mit Kränen" und "3.500 TEU, ohne Kräne" grafisch dargestellt werden. In einer Tabelle auf derselben Seite sind die Durchschnittswerte für "Zeitcharterraten für Handy-Containerschiffe seit 2000 in USD pro Tag" für die Größenklassen 2.500, 2.750 und 3.500 TEU zusammen mit den Werten aufgeführt, die den "Durchschnitt 2009", den "Durchschnitt 2010" und "Aktuelles T/C-Niveau" abbilden.
Zwischen der Abbildung und der Tabelle auf Seite 35 findet sich folgender Text:
"Die Entwicklung des Gesamtchartermarktes seit 2008 kann anhand eines Indexes nachvollzogen werden. So befand sich der Containerschiff-Charter-Index nach Howe Robinson, der die Entwicklung der Charterraten des gesamten Chartermarktes als Index abbildet, zum Jahresbeginn 2008 bei 1.339 Indexpunkten. Zu Beginn der Weltwirtschaftskrise (Ende des dritten Quartals 2008) lag er bei 961 Punkten. Dies entspricht einem Rückgang um 28,2% innerhalb von neun Monaten. Ende 2009 erreichte er seinen absoluten Tiefpunkt mit 330 Punkten. Es folgte eine kontinuierliche Erholung des Indexes bis auf 735 Punkte, was einen Anstieg von 123% in zehn Monaten bedeutete. Per Anfang März 2011 ist der Index auf 856 Punkte weiter angestiegen.
Nach Übernahme wird die J. L. weiterhin in einem Einnahmenpool fahren, der von der P. D. S.
-KG, H.
gemanagt wird. Für das Jahr 2011 wird mit einer Netto-Poolcharter in Höhe von 17.000 USD je Einsatztag gerechnet.
Für die Folgejahre werden angenommen: 19.000 USD je Einsatztag für 2012,
22.000 USD je Einsatztag für 2013. Ab 2014 wird bis 2021 durchgehend mit USD
23.500 je Einsatztag kalkuliert.
Mit den positiven Wachstumsaussichten für den Containerverkehr im Jahre 2011 und den sehr niedrigen Ablieferungszahlen der Tonnage von 2.500 TEU bis 3.499 TEU sollte ein wesentlicher Teil dieser noch aufliegenden Tonnage in der nächsten Zeit wieder in Beschäftigung kommen, so dass die Charterraten auch weiter steigen könnten." In den Ausgangsverfahren verlangen der Musterkläger und die Beigeladenen von den Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24. Juli 2019 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen wird - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - geltend gemacht, dass der Prospekt unrichtig, irreführend und unvollständig sei, da das tatsächliche Marktumfeld und die damit verbundenen Chancen und Risiken für die Vermögensanlage wesentlich und damit haftungsrelevant verzerrt dargestellt würden, indem im Prospekt die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportkapazitäten) und Nachfrage (Flottenwachstum) derart selektiv wiedergegeben würden, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis seien und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt werde, obwohl die Daten, die eine Aussage zu den jeweiligen, ausschnittsweise dargestellten Flottensegmenten ermöglicht hätten, bei Prospekterstellung vorgelegen hätten (Feststellungsziel 1 a aa), nicht auf das bevorstehende Überangebot an Transportkapazitäten und damit eine negative Marktentwicklung hingewiesen werde, obwohl aufgrund der bei der Prospekterstellung vorhandenen Daten zu Orderbuchbeständen und historisch belegten Verschrottungsquoten bereits deutliche Hinweise darauf vorgelegen hätten (Feststellungsziel 1 a bb), und dem Anleger suggeriert werde, dass die Marktaussichten des Fondsschiffes nicht vom Gesamtmarkt der Containerschiffe und dessen Gesamtauftragsbestand im Orderbuch beeinflusst und geprägt würden, sondern allein das Verhältnis von Angebot und Nachfrage im Größensegment 2.500 TEU bis 3.499 TEU und die diesbezüglichen Kapazitäten im Orderbuch entscheidend seien, und so ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt werde (Feststellungsziel 1 a cc). Zudem werde nicht auf das Risiko des Kaskadeneffektes hingewiesen, obwohl dieser die Marktchancen des Fondsschiffes reduziere, und so werde ein positiveres, aber falsches Bild der Kapitalanlage vermittelt (Feststellungsziel 1 a dd). Ferner werde nicht über die tatsächliche Höhe der Einnahmen der Fondsgesellschaft aus dem 3.100-TEU-Pool der P. D. S.
-KG aufgeklärt, sondern eine fehlerhaft überhöhte Prognose erstellt, indem nicht die bei Prospekterstellung bekannten, historischen Pooleinnahmen des seit 2003 bestehenden 3.100-TEU-Pools der P. D.
S. -KG, in welchem das Fondsschiff beschäftigt sei, dargestellt würden
(Feststellungsziel 1 b bb). Es wird zudem die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagten bei der Veröffentlichung des Prospekts schuldhaft gehandelt hätten
(Feststellungsziel 3).
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass der Prospekt insoweit unvollständig und irreführend sei, als er im Abschnitt "Marktumfeld", Unterabschnitt "Flottenanalyse" (Seite 32 bis 34), keine Darstellung der erwarteten Entwicklung der Gesamtcontainerschiffsflotte in den Jahren 2011 bis 2013 enthalte (Ziffer 1 des Tenors), irreführend sei, als er im Abschnitt "Das Schiff und seine Beschäftigung", Unterabschnitt "Beschäftigung" (Seite 28), den Hinweis enthalte, dass die "J. L. " mit ihren Abmessungen die Schleusen des wichtigen Panama-Kanals passieren könne und damit "ein flexibler Einsatz des Schiffes gewährleistet" sei (Ziffer 2 des Tenors), und unvollständig sei, als in ihm jede Darstellung zur historischen Ertragssituation des D. -3.100-TEU-Pools fehle (Ziffer 3 des Tenors). Zudem hat es festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2 hinsichtlich der in den Ziffern 1 bis 3 des Tenors genannten Prospektfehler schuldhaft gehandelt habe (Ziffer 4 des Tenors). Im Übrigen hat es die Feststellungsanträge des Musterklägers zurückgewiesen (Ziffer 5 des Tenors).
Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 und 2 jeweils Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die in dem Musterentscheid zu ihrem Nachteil getroffenen Feststellungen und beantragen, den Vorlagebeschluss auch insoweit für gegenstandslos zu erklären, hilfsweise die Fest- stellungsziele als unbegründet zurückzuweisen. Mit Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 ist die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt worden.
B.
Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der weiteren Rechtsbeschwerdeführerin haben Erfolg. Sie führen im tenorierten Umfang zur Aufhebung des Musterentscheids. Die Feststellungsziele 1 a aa bis dd und 1 b bb werden als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorlagebeschluss ist hinsichtlich des Feststellungsziels 3 gegenstandslos. Die Rechtsbeschwerden sind nur insoweit im Übrigen zurückzuweisen, als sie im Hauptantrag darauf gerichtet waren, den Vorlagebeschluss auch hinsichtlich der Feststellungsziele 1 a aa bis dd und 1 b bb für gegenstandslos zu erklären.
I.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 seien die Feststellungsziele unzulässig. Im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) werde die Prospekthaftung im weiteren Sinne verdrängt. Die Musterbeklagte zu 1 falle als Rechtsnachfolgerin der Prospektverantwortlichen, der H. V.
GmbH & Co. KG, in den Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung.
Die Musterbeklagte zu 2 sei hingegen nicht als Prospektveranlasserin im Sinne von § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF zu qualifizieren. Die Eigenschaft als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft allein genüge nicht, um den Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung zu eröffnen und damit die Prospekthaftung im weiteren Sinne zu verdrängen.
Der Prospekt weise einige der gerügten Mängel auf. Die Feststellungsziele 1 a aa, 1 a bb und 1 a cc stünden inhaltlich in so enger Beziehung, dass sie gemeinschaftlich abzuhandeln seien. Im Prospekt fehle eine verständliche Darstellung des Wachstums der Nachfrage nach Containertransportleistungen und des Wachstums der Gesamtcontainerschiffsflotte. Die Darstellung auf Seite 30 bis 34 spiegele dem Anleger vor, dass das zu erwartende Wachstum der Angebotsseite deutlich unter dem der Nachfrage liegen werde. Wenn ausgeführt werde, dass in der Größenklasse des Fondsschiffs in den nächsten drei Jahren ein Flottenzuwachs von 6,3% erwartet werde, so könne der Leser diesen Wert nur zu den mitgeteilten Daten zum Wachstum der Nachfrage nach Containerschiffen setzen, die für 2010 den tatsächlichen Zuwachs mit 13,5% und für 2011 und 2012 das prognostizierte Wachstum mit 9,7% und mit 9,5% angäben. Damit habe sich ihm aufdrängen müssen, dass die Nachfrage in den Jahren 2011 und 2012 offenbar um 19,2%, das Angebot aber nur um 4% wachsen würde - ein aus Sicht eines Betreibers eines Containerschiffs ganz außergewöhnlich positiver Umstand. Für den Anleger sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, dass nach der unstreitigen Darstellung bei Clarksons in den Jahren "2011 - 2013+" mit einem Zulauf an Tonnage von 28,8% der Gesamtflotte gerechnet worden sei, wovon knapp 18,7% auf die Jahre 2011 und 2012 entfallen sollten - ein Verhältnis, nach dem allenfalls ein ausgeglichener Markt zu erwarten gewesen sei, der jedenfalls nicht Anlass zu der Annahme habe geben können, dass die Charterraten weiter steigen könnten. Die Aussage, wonach "88% der Ablieferungen der kommenden Jahre auf Post-Panamax-Containerschiffe" entfallen würden, sei nicht geeignet, dem Anleger ein sachgerechtes Bild zu vermitteln. Irgendeine quantitative Einschätzung könne daraus von vornherein nicht abgeleitet werden, da die Ausgangswerte nicht mitgeteilt würden. An der Notwendigkeit der Offenlegung der Daten ändere es auch nichts, dass die Marktstudie des ISL aus dem November 2010 - wie die Musterbeklagten zu Recht vorbrächten - keine negativen Effekte eines Überangebots an Tonnage angenommen habe und sogar zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass mit größeren Beeinträchtigungen der Chartermärkte nicht zu rechnen und vielmehr ab 2013 mit einem "vollständig ausgeglichenen Marktumfeld mit einer tendenziellen Tonnageknappheit" zu rechnen sei. Denn statt dieser vorsichtig optimistischen Einschätzung auf Grundlage einer umfassenden Darstellung der Nachfrage- und Flottenentwicklung vermittele der Prospekt dem Anleger mit der Begrenzung der Darstellung der Flottenentwicklung auf das Größensegment des Fondsschiffs den schlicht unzutreffenden Eindruck, dass es absehbar zu einer deutlichen Angebotsverknappung kommen werde.
Zwar werde grundsätzlich zutreffend auf den sogenannten Kaskadeneffekt hingewiesen (Feststellungsziel 1 a dd), fehlerhaft sei jedoch die im unmittelbaren Zusammenhang hiermit stehende Aussage, dass das Fondsschiff aufgrund seiner Abmessungen den Panama-Kanal passieren könne, wodurch ein flexibler Einsatz des Schiffes gewährleistet sei. Im Frühjahr 2011 sei konkret absehbar gewesen, dass in wenigen Jahren die Modernisierung des Panama-Kanals abgeschlossen und er damit für weit größere Schiffe nutzbar sein würde, womit der Kaskadeneffekt zum Nachteil des Fondsschiffes habe eingreifen müssen. Auch wenn die Darstellung zur Passierbarkeit des Kanals hier keinen sachlichen Fehler enthalte, falle doch ins Auge, dass sie ganz offenkundig benutzt worden sei, um die im unmittelbaren räumlichen und vor allem inhaltlichen Zusammenhang stehende Aussage zum Kaskadeneffekt zu relativieren. Denn sie sei geeignet gewesen, dem Leser den Eindruck zu vermitteln, dass das Fondsschiff von diesem Effekt eben wegen der Möglichkeit der Passage durch den Panama-Kanal nicht oder doch nicht allzu sehr betroffen sein würde.
Dass die Prognose der Charterraten unvertretbar wäre, sei nicht dargelegt. Mit dem Chart und der Tabelle auf Seite 35 sei auch eine hinreichende Tatsachengrundlage dargestellt. Der Prospekt sei allerdings insoweit unvollständig, als in ihm jede Darstellung zur historischen Ertragssituation des D. -3.100TEU-Pools fehle (Feststellungsziel 1 b bb). Allerdings könne der Darstellung auf Seite 35 - wenn auch nur mit einiger Überlegung - entnommen werden, dass die Erlössituation allgemein für 2.750- und 3.500-TEU-Schiffe in 2010 mit unter 10.000 USD sehr schlecht gewesen sei und sich "aktuell" auf Werte von 16.000 USD bzw. 18.800 USD verbessert habe, womit sehr naheliege, dass die Charterrate für 3.100-TEU-Schiffe irgendwo zwischen diesen beiden Werten angesiedelt werden müsste. Dass insoweit die Darstellung der konkreten Situation des D. -3.100-TEU-Pools für den Anleger einen wesentlichen Erkenntnisgewinn gebracht hätte, sei nicht ersichtlich. Es fehle jedoch ein Hinweis darauf, dass der D. -3.100-TEU-Pool seit 2002 im Schnitt nicht mehr als 20.315 USD erlöst habe. Diese Darstellung hätte dem Anleger vor Augen geführt, dass die Einnahmen des Pools in der Vergangenheit tatsächlich um gut 13,5% hinter dem für die Zeit ab 2014 als nachhaltig erzielbar prognostizierten Erlös zurückgeblieben seien. Die Prospektersteller hätten auf Seite 35 eine sehr optimistische Prognose der Chartereinnahmen getroffen, die letztlich davon ausgegangen sei, dass langfristig Poolraten erzielt werden könnten, die dem langjährigen Durchschnitt der von gut 10% größeren Schiffen erzielten Erlöse entsprächen. Ohne Herstellung eines Bezugs zu den tatsächlichen Erfahrungswerten der Vergangenheit bleibe dem Anleger verborgen, wie optimistisch die fragliche Prognose wirklich gewesen sei, und ihm werde der Weg zu der Einschätzung verstellt, ob sie plausibel sei.
Die Musterbeklagte zu 2 sei im Sinne der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" für die festgestellten Prospektfehler verantwortlich, womit auch § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar sei (Feststellungsziel 3). Umstände, die geeignet wären, die Verschuldensvermutung zu widerlegen, habe die Musterbeklagte zu 2 hinsichtlich der drei festgestellten Prospektfehler nicht dargelegt. Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 erfolge dieser Ausspruch nicht, da diese nicht nach den Regeln der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" für die vom Senat festgestellten Fehler einzustehen habe.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten sind zulässig. Auch die Musterbeklagte zu 1 ist durch den Musterentscheid beschwert.
Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, verlangt § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG in der bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) als weitere ungeschriebene Voraussetzung, dass der Rechtsbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, spätestens aber mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, beschwert ist. Danach setzt die ordnungsgemäße Einlegung eines jeden Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung nachteilig betroffen und somit im konkreten Fall beschwerdeberechtigt ist (Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - XI ZB 13/21, WM 2023, 1370 Rn. 19 mwN). Abzustellen ist bei einer Rechtsbeschwerde eines Musterbeklagten folglich darauf, dass mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG aF ausgesetzten Verfahren (§ 22 Abs. 1 KapMuG aF) eine anspruchsbegründende Voraussetzung bejaht oder eine anspruchsausschließende Voraussetzung verneint oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu seinen Ungunsten beantwortet wird (Senatsbeschluss vom 14. November 2023 - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 45 mwN). Dabei ist es ausreichend, wenn für den Rechtsbeschwerdeführer die begründete Besorgnis besteht, dass die Prozessgerichte in einzelnen der ausgesetzten Verfahren in Bezug auf Feststellungen zu bestimmten Feststellungszielen zu seinen Lasten eine weitergehende Bindungswirkung annehmen, als der Musterentscheid sie tatsächlich enthält (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2023, aaO Rn. 49 mwN).
Dies ist hier gegeben. Denn das Oberlandesgericht hat Feststellungen zu dem Vorliegen von Prospektfehlern getroffen und bei der Tenorierung nicht zwischen der Musterbeklagten zu 1 und der Musterbeklagten zu 2 unterschieden. Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 geht es zwar in den Gründen davon aus, dass die Feststellungsanträge insoweit unzulässig seien, da hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 nur eine Haftung nach der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) bestehe. Damit dürfte es zum Ausdruck bringen, dass es den Vorlagebeschluss hinsichtlich der Musterbeklagen zu 1 insgesamt als gegenstandslos ansieht, was es jedoch nicht tenoriert hat. Eine bindende Verneinung einer Haftung der Musterbeklagten zu 1 wäre damit zudem nicht verbunden. Soweit das Oberlandesgericht im Rahmen des Feststellungsziels 3 Ausführungen zur Musterbeklagten zu 1 macht, bleibt unklar, ob es insoweit das Feststellungsziel als unbegründet zurückweisen wollte oder durch den zusätzlichen Verweis auf die früheren Ausführungen nur an der "Unzulässigkeit" festhalten wollte.
Für die Musterbeklagte zu 1 besteht daher die Gefahr, dass in den Ausgangsverfahren zu ihren Lasten von einer bindenden Feststellung von Prospektfehlern ausgegangen und diese zum Beispiel einer Haftung als Vertriebsverantwortliche zugrunde gelegt wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023
- XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 41 ff.). Gemäß den Angaben auf Seite 77 des Prospekts ist die H. H.
C.
mbH - eine Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft - für den Vertrieb des Beteiligungsangebots zuständig. Da die Firmierung bis auf die Rechtsform mit der Firmierung der Musterbeklagten zu 1 übereinstimmt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vertriebsverantwortliche im Wege des Formwechsels in die Musterbeklagte zu 1 umgewandelt worden ist.
Entgegen der Ansicht des Musterklägers hat sich die Musterbeklagte zu 1 in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung mit der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auseinandergesetzt. Eine Unzulässigkeit ihrer Rechtsbeschwerde hat sie nur bei Zugrundelegung der von ihr vorgenommenen Auslegung der Ausführungen des Oberlandesgerichts angenommen.
2. Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung des Musterentscheids im tenorierten Umfang. Die Feststellungsziele 1 a aa bis dd und 1 b bb werden als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorlagebeschluss ist hinsichtlich des Feststellungsziels 3 gegenstandslos.
Die geltend gemachten Prospektfehler sind zu prüfen, da insbesondere hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 eine Haftung aufgrund Vertriebsverantwortlichkeit nicht ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 2 gilt, dass sie entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts allein aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 39 mwN) und somit für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haftet. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung allein aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26). Dies gilt auch für eine auf diesen Aspekt gestützte Haftung der Musterbeklagten zu 2 als Treuhandkommanditistin (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 60 f. und vom 22. November 2022 - XI ZB 28/21, WM 2023, 174 Rn. 22 ff.).
Soweit der Musterkläger ausführt, dass den Gründungs- und Treuhandkommanditisten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17 f., 26 f. und vom 8. April 2021 - III ZR 62/20, ZIP 2021, 1454 Rn. 46 f.) unabhängig von seiner Gesellschafterstellung unmittelbar aus dem Treuhandverhältnis eine eigenständige vorvertragliche Aufklärungspflicht treffe, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Durch die zusätzliche Stellung als Treuhandkommanditist und seine Funktion bei der Umsetzung des Fondskonzepts allein wird im Hinblick auf den Vertrieb der Beteiligung keine weitergehende Verantwortlichkeit des Gesellschafters für die Aufklärung des Anlegers geschaffen als durch seine Stellung als Gründungsgesellschafter (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 17/22, Rn. 27 f., veröffentlicht am 16. September 2024 im Musterverfahrensregister des Bundesanzeigers). Die Haftung des Gründungs- und Treuhandkommanditisten wegen unterlassener Richtigstellung von Prospektangaben setzt zudem die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts und damit das durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung sanktionierte Verhalten notwendig voraus. Die unterlassene Richtigstellung stellt insoweit lediglich eine Verstärkung bzw. Fortsetzung der bereits vorliegenden haftungsbegründenden Pflichtverletzung dar, die ihrerseits an die Verwendung des Prospekts im Sinne von § 13 VerkProspG aF, §§ 44 ff. BörsG aF anknüpft (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024, aaO Rn. 29 f.). Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen ist nicht veranlasst. Die von dem Musterkläger insoweit geltend gemachte Abweichung von den von ihm genannten Entscheidungen des III. Zivilsenats liegt nicht vor. Der Entscheidung in dem Verfahren III ZR 62/20 (BGH, Urteil vom 8. April 2021, aaO Rn. 2, 45) lag eine Beteiligung im Mai 2005 und damit noch vor Inkrafttreten der Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) zur Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG für unrichtige und unvollständige Angaben in einem Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG am 1. Juli 2005 zugrunde. Die Entscheidung in dem Verfahren III ZR 489/16 (BGH, Urteil vom 16. März 2017, aaO Rn. 20) betraf eine Treuhandkommanditistin, die nicht zu den Gründungsgesellschaftern gehörte und die keinen eigenen Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft hielt (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024, aaO Rn. 40).
a) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft die mit den Feststellungszielen 1 a aa, 1 a bb und 1 a cc geltend gemachten Prospektfehler zu einem Feststellungsziel zusammengefasst und in Ziffer 1 des Tenors die Feststellung getroffen, dass der Prospekt insoweit unvollständig und irreführend sei, als er im Abschnitt "Marktumfeld", Unterabschnitt "Flottenanalyse" (Seite 32 bis 34), keine Darstellung der erwarteten Entwicklung der Gesamtcontainerschiffsflotte in den Jahren 2011 bis 2013 enthalte. Das Oberlandesgericht hat damit die Grenzen der genannten Feststellungsziele überschritten (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF).
Das Oberlandesgericht hat übersehen, dass mit den Feststellungszielen mehrere Aussagen als fehlerhaft gerügt werden bzw. das Fehlen einer bestimmten Aussage bemängelt wird. So soll festgestellt werden, dass im Prospekt eine derart selektive Angabe der veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportkapazitäten) und Nachfrage (Flottenwachstum) erfolge, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis seien (vgl. Feststellungsziel 1 a aa), dass nicht auf das bevorstehende Überangebot an Transportkapazitäten und damit eine negative Marktentwicklung hingewiesen werde (vgl. Feststellungsziel 1 a bb) und dass dem Anleger suggeriert werde, dass die Marktaussichten des Fondsschiffes nicht vom Gesamtmarkt der Containerschiffe und dessen Gesamtauftragsbestand im Orderbuch beeinflusst und geprägt würden, sondern allein das Verhältnis von Angebot und Nachfrage im Größensegment 2.500 TEU bis 3.499 TEU und die diesbezüglichen Kapazitäten im Orderbuch entscheidend seien (vgl. Feststellungsziel 1 a cc). Soll die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Kapitalmarktinformation hinsichtlich mehrerer Aussagen festgestellt werden, handelt es sich bei jeder angeblich fehlerhaften oder unzureichenden Aussage um ein eigenständiges Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 99 mwN), so dass auch hinsichtlich jedes dieser Feststellungsziele eine eigenständige Prüfung dahingehend zu erfolgen hat, ob es festzustellen ist oder ob es als unbegründet zurückzuweisen ist. Bei der von ihm vorgenommenen Zusammenfassung dieser Feststellungsziele übersieht das Oberlandesgericht zudem, dass die von ihm getroffene Feststellung in dieser Form in keinem dieser Feststellungsziele enthalten ist.
Die Feststellungsziele 1 a aa, 1 a bb und 1 a cc sind als unbegründet zurückzuweisen.
aa) Im Prospekt werden die veröffentlichten Daten zum Verhältnis von Angebot (Transportkapazitäten) und Nachfrage (Flottenwachstum) nicht derart selektiv wiedergegeben, dass die Daten ohne verwertbaren Inhalt für das AngebotNachfrage-Verhältnis wären (Feststellungsziel 1 a aa).
Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Anleger das im Prospekt für den Containerumschlag in den Jahren 2011 und 2012 prognostizierte Wachstum von 9,7% und mit 9,5% in Bezug zu den Zuwachsraten von etwa 2% pro Jahr für den Auftragsbestand bei Containerschiffen in der Größe zwischen 2.500 TEU und 3.499 TEU setzen und daraus auf einen Nachfrageüberhang an Tonnage schließen würde, trifft nicht zu. Ein solcher Schluss liegt nach dem Prospekt fern. Aus dem Prospekt ergibt sich zum einen, dass die Zuwachsraten für den Containerumschlag ohne eine Aufteilung nach Größenklassen angegeben sind. Zum anderen gibt der Prospekt ausdrücklich an, dass sich der in einem Prozentsatz angegebene Auftragsbestand nur auf Containerschiffe "in der Größe zwischen 2.500 TEU und 3.499 TEU" bezieht. Bereits dadurch wird für einen Anleger deutlich, dass diese Zahl nur einen kleinen Ausschnitt darstellt und für sich allein für einen Vergleich mit den angegebenen Zuwachsraten beim Containerumschlag nicht aussagekräftig ist.
Auch durch die übrigen Angaben zum Flottenwachstum wird der Anleger nicht dazu verleitet, auf einen Nachfrageüberhang an Tonnage zu schließen. Vielmehr wird der Anleger darauf hingewiesen, dass in den Jahren 2011 und 2012 von einer massiven Ablieferungswelle an Post-Panamax-Containerschiffen auszugehen ist, woraus er schließen kann, dass in diesem Segment deutlich höhere Zuwachsraten zu verzeichnen sein werden als bei der Größenklasse des Fondsschiffs. Außerdem macht der Prospekt deutlich, dass auch bei den Bestellaktivitäten "besonders auffällig" die "regen Tätigkeiten bei den größten Schiffen" waren, da in diesem Segment 73 Post-Panamax-Einheiten mit 570.700 TEU neu geordert wurden. Damit ist dem Anleger klar, dass auch in späteren Jahren diese Größenkategorie voraussichtlich bedeutende Zuwächse verzeichnen wird.
Insgesamt wird dem Anleger das Bild vermittelt, dass die Nachfrage nach Tonnage steigt, dass aber auch das Angebot an Tonnage vor allem in dem Bereich der Post-Panamax-Containerschiffe in großem Ausmaß steigen wird, so dass die im Prospekt enthaltenen Daten für den Anleger durchaus einen "verwertbaren Inhalt für das Angebot-Nachfrage-Verhältnis" haben. Dieser Inhalt weicht auch nicht negativ von der Feststellung des Oberlandesgerichts ab, wonach auf der Grundlage einer Darstellung bei Clarksons davon ausgegangen werden kann, dass allenfalls ein ausgeglichener Markt zu erwarten war.
bb) Der Prospekt musste nicht auf ein bevorstehendes Überangebot an Transportkapazitäten und damit eine negative Marktentwicklung hinweisen (Feststellungsziel 1 a bb), weil das Vorliegen dieser Umstände nicht nachgewiesen ist. Das Oberlandesgericht führt aus, dass nach der unstreitigen Darstellung bei Clarksons in den Jahren "2011 - 2013+" mit einem Zulauf an Tonnage von 28,8% der Gesamtflotte gerechnet worden sei, wovon knapp 18,7% auf die Jahre 2011 und 2012 entfallen sollten, und folgert daraus, dass dies ein Verhältnis sei, nach dem jedenfalls kein starker Nachfrageüberhang, sondern allenfalls ein ausgeglichener Markt zu erwarten gewesen sei. Damit ist aber bereits das mit dem Feststellungsziel behauptete bevorstehende Überangebot an Transportkapazitäten nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht belegt. Zudem verweist das Oberlandesgericht darauf, dass die Marktstudie des ISL aus November 2010 keine negativen Effekte eines Überangebots an Tonnage angenommen habe und schließlich sogar zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass mit größeren Beeinträchtigungen der Chartermärkte nicht zu rechnen und vielmehr ab dem Jahr 2013 mit einem "vollständig ausgeglichenen Marktumfeld mit einer tendenziellen Tonnageknappheit" zu rechnen sei. Auch die im Feststellungsziel behauptete Verknüpfung von Überangebot an Transportkapazitäten und negativer Marktentwicklung ist somit nicht nachgewiesen.
cc) Der Prospekt suggeriert dem Anleger nicht, dass die Marktaussichten des Fondsschiffes nicht vom Gesamtmarkt der Containerschiffe und dessen Gesamtauftragsbestand im Orderbuch beeinflusst und geprägt würden, sondern allein das Verhältnis von Angebot und Nachfrage im Größensegment 2.500 TEU bis 3.499 TEU und die diesbezüglichen Kapazitäten im Orderbuch entscheidend seien (Feststellungsziel 1 a cc). Der Prospekt enthält unter Punkt 3.2 und 3.3 der Flottenanalyse auch Ausführungen zu anderen Größensegmenten und führt insbesondere aus, dass die Zahl der Bestellungen derart hoch war, dass die meisten der letzten freien Bauplätze für 2010 und 2011 - teilweise auch schon darüber hinaus - mit Aufträgen belegt sind, dass insbesondere in den Jahren 2011 und 2012 von einer massiven Ablieferungswelle an Post-Panamax-Containerschiffen auszugehen ist und dass es nur in den kleineren Größenklassen ein nennenswertes Verschrottungspotenzial gibt. Bereits auf Seite 28 weist der Prospekt darauf hin, dass dann, wenn neu entwickelte und wiederum größere Einheiten in den Markt drängen, häufig eine Verdrängung der nächstkleinsten Einheiten auf andere Destinationen zu beobachten ist. Damit wird dem Anleger deutlich, dass die Entwicklung in anderen Größensegmenten nachteilige Auswirkungen auf das Fondsschiff haben kann und dass gerade in den nächsten Jahren ein starker Wettbewerbsdruck durch die Post-Panamax-Containerschiffe entstehen kann. Dass der Prospekt nur im Hinblick auf das Größensegment des Fondsschiffs mit genauen Zahlenangaben arbeitet, dient für den Anleger ersichtlich lediglich der Beschreibung des Anlageobjekts.
b) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft die Feststellung getroffen, dass der Prospekt insoweit irreführend sei, als er im Abschnitt "Das Schiff und seine Beschäftigung", Unterabschnitt "Beschäftigung" (Seite 28), den Hinweis enthalte, dass die "J. L. " mit ihren Abmessungen die Schleusen des wichtigen Panama-Kanals passieren könne und damit "ein flexibler Einsatz des Schiffes gewährleistet" sei (Ziffer 2 des Tenors).
Die vom Oberlandesgericht angenommene Irreführung liegt nicht vor. Wie das Oberlandesgericht selbst festgestellt hat, enthält die Aussage sachlich keinen Fehler. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts vermittelt der Prospekt nicht den Eindruck, dass das Fondsschiff von dem Kaskadeneffekt nicht oder nicht allzu sehr betroffen sein könnte. Die Aussagen enthalten keine Einschätzung dazu, in welchem Ausmaß das Fondsschiff von dem Kaskadeneffekt betroffen sein könnte. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Kontext des Prospekts. Im ersten Absatz unter der Überschrift "Beschäftigung" wird auf den Verdrängungseffekt durch größere Schiffseinheiten hingewiesen, so dass der Anleger erfährt, dass das Fondsschiff einem Konkurrenzdruck ausgesetzt ist. Im folgenden Absatz wird der flexible Einsatz des Fondsschiffs dargestellt, der sich nicht nur darauf stützt, dass es die Schleusen des Panamakanals passieren kann, sondern auch darauf, dass es schnell und effizient gelöscht werden und Häfen mit begrenztem Tiefgang anlaufen kann. Damit wird für den Anleger ersichtlich aber nur ausgeführt, welche Eigenschaften ein Schiff in der Größe des Fondsschiffs auszeichnen. Inwieweit diese ausreichen, um der Konkurrenz entgegenzutreten oder andere auskömmliche Einsatzmöglichkeiten zu finden, hängt - was sich der Anleger selbst erschließen kann - davon ab, in welchem Umfang diese Eigenschaften auch bei den größeren Schiffseinheiten zu finden sind und in welchem Ausmaß sich die Vorteile dieser größeren Einheiten, vor allem die spezielle Konzeption für lange Routen, auswirken. Durch die Aussage, dass das Fondsschiff flexibel einsetzbar ist, wird dem Anleger zudem nicht suggeriert, dass sich das Fondsschiff auf den bisherigen Routen gegenüber den größeren Einheiten behaupten kann. Der Aussage kann lediglich entnommen werden, dass das Fondsschiff sich aufgrund dieses Umstands andere Einsatzbereiche erschließen kann, falls dies notwendig werden sollte. Dass es in den nächsten Jahren zu einer massiven Ablieferungswelle an Post-Panamax-Containerschiffen kommen würde, wurde dem Anleger durch die Angaben auf den folgenden Prospektseiten deutlich, so dass er davon ausgehen musste, dass das Fondsschiff dadurch unter einem starken Konkurrenzdruck stehen würde.
c) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft die Feststellung getroffen, dass der Prospekt unvollständig sei, als in ihm jede Darstellung zur historischen Ertragssituation des D. -3.100-TEU-Pools fehle. Das Oberlandesgericht hat dabei übersehen, dass das Feststellungsziel 1 b bb den Vorwurf erhebt, dass der Prospekt eine "fehlerhaft überhöhte Prognose" erstellt, indem nicht die historischen Pooleinnahmen dargestellt werden. Mit diesem Feststellungsziel wird somit gerügt, dass die Prognose im Prospekt unvertretbar sei, weil zu ihrer Erstellung nicht auf ein bestimmtes Zahlenmaterial zurückgegriffen worden sei. Aufgrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts ist das Feststellungsziel mit diesem Inhalt jedoch als unbegründet zurückzuweisen.
Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 70 mwN, vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 66, vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 61 und vom 9. April 2024 - XI ZB 28/20, WM 2024, 1068 Rn. 74). Da die Prognose nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zu Grunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 77; Senatsbeschlüsse vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 57 und vom 9. April 2024, aaO Rn. 93).
Das Oberlandesgericht hat diese Maßstäbe seiner Prüfung zugrunde gelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Prognose anhand der in dem Chart und der Tabelle auf Seite 35 dargestellten Werte vorgenommen werden konnte und vertretbar war. Somit hat sich der im Feststellungsziel enthaltene Vorwurf, es liege eine unvertretbare Prognose vor, gerade nicht bestätigt, so dass das Feststellungsziel bereits aus diesem Grund zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein Hinweis auf die Einnahmen des Pools für die Einschätzung der Prognose durch den Anleger erforderlich ist. Dass das Risiko besteht, dass die Schiffsgesellschaft niedrigere als die prognostizierten Pooleinnahmen vereinnahmt, insbesondere wenn auch andere Schiffe des Pools nicht oder nur zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden können, wird im Prospekt in einem eigenen Kapitel zu den Risiken der Anlage dargestellt. Dass es sich um eine optimistische Prognose handelt, ergibt sich für den Anleger aus dem dargestellten Chart und aus den aufgeführten Durchschnittswerten "seit 2000" für die Größenklassen 2.750 TEU (in Höhe von 20.544 USD) und 3.500 TEU (in Höhe von 23.732 USD).
d) Der Vorlagebeschluss ist hinsichtlich des Feststellungsziels 3 gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterentscheid zugrunde liegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 27, vom 15. März 2022 - XI ZB 16/20, juris Rn. 30 und vom 14. November 2023 - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 79). Da der Prospekt auch die mit den Feststellungszielen 1 a aa bis dd und 1 b bb geltend gemachten Prospektfehler nicht aufweist, kommt es auf Feststellungen zu einem Verschulden nicht an.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF. Danach sind die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zwischen dem Musterkläger und den Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu verteilen. Die teilweise Zurückweisung der Rechtsbeschwerden rechtfertigt es nicht, den Musterbeklagten einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 372.200 €. Dieser Wert setzt sich aus den vom Landgericht gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG aF mitgeteilten Einzelwerten zusammen, an welche der Senat gebunden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2023 - XI ZB 23/20, juris Rn. 2).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerin auf 372.200 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdegegners auf 100.000 € festzusetzen.
Ellenberger Sturm Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2019 - 325 OH 16/19 OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2021 - 13 Kap 22/19 -