Paragraphen in 5 StR 132/18
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1 | 169 | GVG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 132/18 BESCHLUSS vom 1. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchter Tötung auf Verlangen u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:010719B5STR132.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und des Generalbundesanwalts am 1. Juli 2019 beschlossen:
Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 ergehenden Entscheidung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.
Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Entscheidung für die strafrechtliche Beurteilung des ärztlich assistierten Suizids besteht an einer Ton- und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Mutzbauer König Sander Köhler Schneider
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