Paragraphen in 2 StR 639/24
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BUNDESGERICHTSHOF StR 639/24 BESCHLUSS vom 26. Mai 2025 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis hier: Antrag auf Verteidigerwechsel ECLI:DE:BGH:2025:260525B2STR639.24.0
2 Die Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2025 beschlossen:
Dem Angeklagten B. wird unter Aufhebung der Bestellung des früheren Rechtsanwalts O. aus B. Rechtsanwalt H. aus B. zum Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe: 1 Der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten ist aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Damit erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten sein bisheriger Wahlverteidiger, der die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 StR 474/24, Rn. 2). Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwältin L. „als weitere Pflichtverteidigerin“ in der Hauptverhandlung am 8. August 2024 ist als (bloße und rechtlich zulässige, vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, Rn. 18) Bestellung eines Terminvertreters zu verstehen.
Menges Vorinstanz: Landgericht Bonn, 13.08.2024 - 27 KLs 5/24 900 Js 351/22
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1 | 138 | StPO |
1 | 140 | StPO |
1 | 143 | StPO |
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1 | 140 | StPO |
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