Paragraphen in XIII ZB 23/24
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 23/24 BESCHLUSS vom 17. Juni 2025 in der Ausreisegewahrsamssache ECLI:DE:BGH:2025:170625BXIIIZB23.24.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 4. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Anordnung des Ausreisegewahrsams gemäß § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, zur Veröff. best.). Insbesondere greift die Rüge der Rechtsbeschwerde nicht durch, der Haftrichter habe mangels Auseinandersetzung mit konkreten, individuellen Gesichtspunkten sein Ermessen nicht hinreichend ausgeübt. Nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ist kein weiterer relevanter Umstand erkennbar, der innerhalb der Abwägung einer eingehenden Würdigung bedurft hätte. Die vom Haftrichter bei der Anhörung zur Kenntnis genommenen und im Zusammenhang mit der Widerlegung der Vermutung genannten Umstände, dass die Freundin des Betroffenen schwanger sei und er über einen unbefristeten Arbeitsplatz verfüge, vermochten vor dem Hintergrund, dass der Betroffene ausdrücklich erklärt hatte, nicht ausreisen zu wollen, zugunsten des Betroffenen keine Bedeutung zu erlangen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Holzinger Tolkmitt Vogt-Beheim Kochendörfer Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.06.2023 - 715 XIV 45/23 B LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.03.2024 - 11 T 175/23 -
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