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IV ZR 241/11

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 241/11 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 15. Oktober 2012 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 2011 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen.

Zwischen den Parteien bestand zumindest seit dem 1. Januar 2009 ein Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. K …

,

wonach der Beklagte und seine beiden 1996 geborenen Töchter krankenversichert waren. Dem Vertrag lagen die AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der Ring-Schutz-Tarife zugrunde.

Mit Schreiben an den Beklagten vom 23. November 2009, das Anfang Dezember 2009 zuging, begehrte der Kläger unter Übersendung eines Nachtrags zum Versicherungsschein eine Beitragsanpassung mit Wirkung zum 1. Januar 2010. Der Beklagte zahlte bis einschließlich Dezember 2009 die Krankenversicherungsbeiträge. Mit an den Kläger gerichtetem Fax vom 29. Dezember 2009 kündigte der Beklagte "sämtliche Verträge" zum 1. Januar 2010.

II. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Versicherungsprämien und Säumniszuschläge verurteilt, da der Beklagte mangels eines mit der Kündigung zugleich vorgelegten Nachweises einer bestehenden Anschlussversicherung das Versicherungsverhältnis nicht zum 31. Dezember 2009 gekündigt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage.

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

a) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dann anzunehmen, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; jeweils m.w.N.). Die klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der Senat inzwischen mit Urteil vom 12. September 2012 (IV ZR 258/11, VersR 2012, 1375) entschieden. Danach wird die von einem Versicherungsnehmer erklärte Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages, der eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Urteil verwiesen (aaO Rn. 22 ff.).

b) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen damit zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Sie sind jedoch aufgrund des Senatsurteils vom 12. September 2012 zwischenzeitlich entfallen. Die entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist nunmehr geklärt.

2. Die Revision hat auch sonst keine Aussicht auf Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden - zu dem Ergebnis gelangt, dass der für die Wirksamkeit der Kündigung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen habe, seinem Kündigungsschreiben den Nachweis der Anschlussversicherung vom 29. Juli 2009 beigefügt zu haben und nicht lediglich das vom Kläger vorgelegte Anschreiben vom 29. Juli 2009. Von der Revision wird eingeräumt, dass letzteres Schreiben keine Angaben zur Versicherungsart und zum gewählten Tarif enthielt. Soweit die Ansicht vertreten wird, dass das Anschreiben gleichwohl als Bestätigung einer Krankenversicherung zu werten sei, weil es dort heißt: "Ihren Versicherungsschein haben wir beigefügt", ergab sich daraus nicht zweifelsfrei, dass eine Versicherung abgeschlossen worden war, die der Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG genügte.

b) Revisionsrechtlich unbedenklich hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass sich die Beitragsänderung zum 1. Januar 2010 nach der Änderungsmitteilung des Klägers vom 23. November 2009 lediglich auf den Beklagten bezogen habe und daher auch nur für ihn ein Kündigungsgrund i.S. des § 205 Abs. 4 VVG bestand. "Eine gesetzliche Verknüpfung" des Versicherungsverhältnisses des gesetzlichen Vertreters mit dem des gesetzlich Vertretenen - wie die Revision meint - widerspricht dem Wortlaut der Regelung. Die Revisionserwiderung weist außerdem zu Recht darauf hin, dass sie auch wirtschaftlich nicht vertretbar sei, weil das Sonderkündigungsrecht der vom Versicherer beabsichtigten wirtschaftlichen Veränderung des Versicherungsvertrages zu Gunsten des Versicherten Rechnung trage, diese Rechtfertigung aber bei Personen fehle, bei denen der Versicherer die Konditionen nicht zu seinem Vorteil geändert habe.

Die Revision des Beklagten ist hiernach unbegründet. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2005, WM 2005, 2014, 2015; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

Mayen Lehmann Wendt Dr. Brockmöller Felsch Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2011 - 3 O 397/10 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2011 - 12 U 101/11 -

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