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2 StR 218/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 218/16 BESCHLUSS vom 20. September 2016 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:200916B2STR218.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. September 2016 gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Februar 2016 wird a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall 3 der Urteilsgründe (Fälle 5 und 6 der Anklage aus dem Verfahren 28 KLs 12/15) auf die Vorwürfe des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Brandstiftung beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Brandstiftung in zwei Fällen, der versuchten Brandstiftung, des Diebstahls in zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, der Sachbeschädigung in drei Fällen, der versuchten gefährlichen Körperverletzung, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, des Hausfriedensbruchs und der Beleidigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Brandstiftung in zwei Fällen, versuchter Brandstiftung, Diebstahls in dreizehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Sachbeschädigung in drei Fällen, versuchter gefährlichen Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Hausfriedensbruchs und Beleidigung eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall 3 der Urteilsgründe (Fälle 5 und 6 der Anklage in dem Verfahren 28 KLs 12/15) auf die Vorwürfe des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Brandstiftung. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten wegen eines tateinheitlich zum Fahren ohne Fahrerlaubnis angenommenen Diebstahls. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht einen geringeren Erziehungsbedarf angenommen und eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es den Angeklagten im Fall 3 der Urteilsgründe lediglich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Brandstiftung für schuldig erkannt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.

Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

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