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2 BvR 1541/11

Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1541/11 vom 3.7.2013, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130703_2bvr154111.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1541/11 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. S …,

- Bevollmächtigte:

DOMBERT Rechtsanwälte,

Mangerstraße 26, 14467 Potsdam - gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2011 - BVerwG 2 A 2.09 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Voßkuhle und die Richter Gerhardt,

Huber gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juli 2013 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Gründe für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Ausgestaltung der richterrechtlichen Voraussetzungen des aus dem Beamtenverhältnis abgeleiteten, dem Sekundärrechtsschutz dienenden Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung hinreichend berücksichtigt (vgl. BVerfGE 87, 287 <323>; 106, 28 <45>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris, Rn. 4).

Zwar erscheint die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Abbruch des Verfahrens den Schadensersatzanspruch ausschließt, nach den allgemeinen Maßstäben haftungs- und schadensrechtlicher Dogmatik dann nicht zwingend, wenn - wie hier - der sachliche Grund für den Verfahrensabbruch mit der Pflichtverletzung, die den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründet, deckungsgleich ist.

Hierdurch ist der Beschwerdeführer aber nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht, indem es angenommen hat, dass der Schadensersatzanspruch nicht besteht, wenn das Bewerbungsverfahren aufgrund der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung abgebrochen wird, die richterrechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise näher ausgestaltet und konkretisiert, ohne dass hierdurch der Bewerbungsverfahrensanspruch in unzulässiger Weise entwertet würde. Diesem käme zwar ein noch höheres Sanktionspotential zu, ließe der durch eine rechtswidrige Auswahlentscheidung ausgelöste Schadensersatzanspruch sich nicht durch den Abbruch des Verfahrens ausschließen. Verfassungsrechtlich geboten ist dies jedoch nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle Gerhardt Huber

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