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XI ZB 13/23

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 13/23 BESCHLUSS vom 4. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:040923BXIZB13.23.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die als Rechtsbeschwerde anzusehende "Nichtzulassungsbeschwerde" des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der "Nichtzulassungsbeschwerde" oder - wie hier: richtigerweise - Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 - XI ZB 4/23, juris Rn. 2 mwN). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken ist weder mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

2. Die "Nichtzulassungsbeschwerde" bzw. Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30. Januar 2023 (36 C 131/21) über ein Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist nicht anfechtbar. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Kosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.01.2023 - 36 C 131/21 (12) LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.05.2023 - 5 T 50/23 -

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