Paragraphen in 3 StR 441/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 441/17 BESCHLUSS vom 14. November 2017 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. November 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. Mai 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der von dem Angeklagten K. erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts in der Behauptung, der Angeklagte habe mit seinen Familienmitgliedern über die Reiseroute kommuniziert, eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung lag, so dass es sich um einen Beweisantrag, und nicht bloß um einen Beweisermittlungsantrag handelte.
ECLI:DE:BGH:2017:141117B3STR441.17.0 Die rechtlich unzutreffende Einordnung gefährdet den Bestand des Urteils indes nicht, denn das Landgericht hat den Antrag der Sache nach wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache zurückgewiesen, indem es dargelegt hat, dass und warum es aus dem Umstand der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und Familienangehörigen über den Reiseweg nicht die von der Verteidigung erwünschten weiteren Schlüsse hat ziehen wollen.
Becker Tiemann Schäfer Hoch Gericke
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen