Paragraphen in 4 StR 131/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 131/13 BESCHLUSS vom 19. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2013 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der vom Beschwerdeführer gerügten Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der T.
und des K.
als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass die im Fall II. 2 Buchst. a der Urteilsgründe über K.
veräußerte Substanz kein Heroin,
sondern ein als Heroin getarntes Pulver gewesen sei, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2013:
Ob das Landgericht diesen Antrag zutreffend als bloßen Beweisermittlungsantrag aufgefasst hat und daher über ihn am Maßstab der Aufklä- rungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) entscheiden durfte, kann dahinstehen.
Der Senat kann ausschließen, dass das angefochtene Urteil im Schuldund Strafausspruch auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht. Bereits vor der in dem Antrag behaupteten Übergabe der Substanz an K.
hatte der Angeklagte den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande erfüllt. Denn bei der von ihm Ende Januar/Anfang Februar 2012 – auf der Grundlage einer zuvor getroffenen Bandenabrede – in Begleitung des gesondert verfolgten Bandenmitglieds M. in den Niederlanden erworbenen Substanz handelte es sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts um 200 Gramm Heroin mit einer Wirkstoffmenge von 40 Gramm Heroinhydrochlorid. Nachdem dieses Heroin von einem Kurier im Auftrag des Angeklagten nach Deutschland transportiert worden war, streckte dieser es unter Mitwirkung des M. und des dritten Bandenmitglieds Th.
auf eine Gesamtmenge von 400 Gramm. Dafür, dass dieses hochwirksame Heroin in der Folgezeit nicht in den Handel gelangt ist, bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Es war auch nicht Teil der Betäubungsmittel, die bei Th. anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung am 5. April 2012 sichergestellt wurden.
Mutzbauer Quentin Roggenbuck Reiter Franke
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen