Paragraphen in 1 StR 596/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 44 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 596/18 BESCHLUSS vom 24. Januar 2019 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Brandstiftung hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2019:240119B1STR596.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2019 beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2018 werden jeweils auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juli 2018 mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen haben die Verurteilten mit Schreiben vom 2., 3. und 19. Januar 2019 jeweils Anhörungsrüge erhoben, die mit weiteren Schreiben begründet wurden. 2 Die Anhörungsrügen sind bereits unzulässig, weil die Verurteilten den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß nicht glaubhaft gemacht haben (§ 356a Satz 3 StPO). 3 Ungeachtet dessen sind die Anhörungsrügen auch unbegründet, weil keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die weiteren Beanstandungen der Verurteilten – Fehlen von Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung, Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Beschränkung der Verteidigung und Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius – sind schon nicht geeignet, einen Gehörsverstoß schlüssig zu begründen, greifen aber auch in der Sache nicht durch.
Sollte der von beiden Verurteilten gestellte „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ als Antrag im Sinne des § 44 StPO zu verstehen sein, wäre dieser bereits unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2018 – 1 StR 403/18 mwN).
Raum Hohoff Fischer Pernice Bär
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