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5 StR 173/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 173/19 BESCHLUSS vom 29. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR173.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. November 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Das Urteil beruht jedenfalls nicht auf der von der Revision als Verletzung des § 250 Satz 2 StPO gerügten Verlesung von Arztbriefen über zwei Krankenhausaufenthalte der Nebenklägerin in den Jahren 2011 und 2014 infolge von in suizidaler Absicht erfolgter Tabletteneinnahme (§ 337 Abs. 1 StPO).

Die Suizidversuche standen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der 2013 begangenen Tat. Vielmehr hat das Landgericht sie lediglich als einen Beleg dafür herangezogen, dass die Nebenklägerin psychisch unter der konfliktbeladenen Beziehung mit dem Angeklagten litt. Der Senat schließt daher aus, dass das Landgericht ohne die Verlesung der Arztbriefe die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zum eigentlichen Tatgeschehen in Zweifel gezogen hätte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte selbst die Angaben der Nebenklägerin zu den Suizidversuchen und den sich daran anschließenden Krankenhausaufenthalten dahingehend bestätigt hat, dass diese nach Streitigkeiten mit ihm unter Hinweis auf eine Selbsttötungsabsicht Tabletten eingenommen habe und infolgedessen „weggebracht“ worden sei.

Mutzbauer Sander Schneider König Köhler

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