Paragraphen in 5 StR 508/20
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2 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 508/20 (alt: 5 StR 394/19)
BESCHLUSS vom 2. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Geldwäsche hier: Gehörsrüge nach § 356a StPO ECLI:DE:BGH:2021:020221B5STR508.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Januar 2021 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Januar 2021 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Eine Gehörsverletzung liegt mithin nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Kiel, LG, 03.08.2020 - 545 Js 25185/17 3 KLs
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