Paragraphen in 1 StR 629/18
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3 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 629/18 BESCHLUSS vom 14. März 2019 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen zu 1.: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:140319B1STR629.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 14. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. März 2018 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), in Bezug auf den Angeklagten H. mit der Maßgabe, dass bei diesem nur Taterträge in Höhe von 19.506 Euro (statt bisher: 58.520 Euro) gesamtschuldnerisch mit den Mitangeklagten C.
und O. eingezogen werden
(§ 349 Abs. 4 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass bei den Taten 1 und 5 an den Angeklagten H. nur ein Drittel des Gewinns aus den Weiterverkäufen der Drogen weitergeleitet wurde, ohne dass dieser selbst (Mit-)Verfügungsgewalt hinsichtlich des gesamten Verkaufserlöses aus dem Weiterverkauf der Drogen erlangt hat. Der Betrag der Einziehung war daher entsprechend zu reduzieren.
Raum Bellay Fischer Bär Hohoff
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