Paragraphen in V ZR 112/20
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 112/20 BESCHLUSS vom 11. November 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:111120BVZR112.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Die als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu behandelnde Eingabe der Klägerin wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.
1. a) Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat sie darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7 und vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 9 mwN).
b) Bereits hieran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat trotz entsprechenden Hinweises (Schreiben des Gerichts vom 24. September 2020) nicht dargelegt, dass Rechtsanwalt K. das Mandat nicht aus Gründen niedergelegt hat,
die von der Beschwerdeführerin zu vertreten sind (insbesondere nicht mangels Zahlung eines angeforderten Kostenvorschusses).
2. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der bis zum 15. Oktober 2020 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Erklärungen von sechs bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten eingereicht, dass diese nicht bereit oder in der Lage sind, die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Sie hat dies auch in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2020 nicht nachgeholt, obwohl ihr ausweislich ihrer E-Mail vom 21. September 2020 bereits zu diesem Zeitpunkt schriftliche AbsageErklärungen verschiedenster am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte vorlagen. Ob sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die am 15. Oktober 2020 abgelaufene Frist zu wahren, kann daher offenbleiben.
Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.12.2019 - 33 C 3513/18 (28) LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.05.2020 - 2-9 S 2/20 -
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