Paragraphen in IX ZR 9/22
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2 | 78 | ZPO |
2 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 9/22 BESCHLUSS vom 28. April 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:280422BIXZR9.22.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harms am 28. April 2022 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 17. Dezember 2021 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts unzulässig, weil die für die Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar
- V ZR 263/56, BGHZ 23, 205; vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, juris Rn. 8). Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des Klägers (teilweise) zurückgewiesen, mit welcher dieser noch eine Klageforderung von 17.828,70 € geltend gemacht hat. Eine diesen Betrag überschreitende Beschwer ist nicht ersichtlich.
2. Die persönlich von dem Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Grupp Röhl Möhring Harms Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Gifhorn, Entscheidung vom 30.06.2020 - 2 C 720/18 (II) LG Hildesheim, Entscheidung vom 17.12.2021 - 5 S 9/20 -
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