• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIII ZR 249/14

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 249/14 BESCHLUSS vom 8. September 2015 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. 2 Entgegen der Darstellung der Klägerin in der Anhörungsrüge hat ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keineswegs vorgetragen, die Verneinung eines Ausschlusses des Widerrufsrechtes für Heizöllieferungen widerspreche der Richtlinie 2011/83/EU. Entsprechendes gilt für die Rüge, die Mitgliedstaaten hätten - anders als während der Geltungsdauer der früheren Richtlinie 97/7/EG - mit Rücksicht auf die "Vollharmonisierung" (Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU) nicht mehr die Möglichkeit, zu Gunsten von Verbrauchern ein höheres Schutzniveau als die Richtlinie zu gewährleisten. Beide Gesichtspunkte sind erstmals mit der Anhörungsrüge geltend gemacht worden und können mithin schon aus diesem Grund keine Gehörsverletzung begründen.

Davon abgesehen ist das neue Vorbringen aber auch unerheblich. Denn die Richtlinie 2011/83/EU gilt gemäß Art. 28 Abs. 2 nur für Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen sind, mithin nicht für den streitgegenständlichen Fernabsatzvertrag, der vom 25. Februar 2013 datiert (Senatsurteil, Rn. 14).

Das weitere von der Anhörungsrüge nochmals wiederholte Vorbringen der Klägerin hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: AG Euskirchen, Entscheidung vom 21.02.2014 - 23 C 82/13 LG Bonn, Entscheidung vom 31.07.2014 - 6 S 54/14 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIII ZR 249/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 2 ZPO
1 321 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 2 ZPO
1 321 ZPO

Original von VIII ZR 249/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIII ZR 249/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum