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XII ZB 402/19

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 402/19 BESCHLUSS vom 26. Februar 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja ZPO §§ 522 Abs. 1, 520 Abs. 2 Legt der Rechtsmittelführer trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises erst nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Verwerfung der Berufung dar, dass er rechtzeitig die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat, lässt das die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung unberührt.

BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - XII ZB 402/19 - OLG Dresden LG Leipzig ECLI:DE:BGH:2020:260220BXIIZB402.19.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2019 wird auf seine Kosten verworfen. Wert: 12.257 €

Gründe: I.

Der Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung. 2 Das Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten am 18. März 2019 zugestellt worden. Seine hiergegen eingelegte Berufung ist beim Oberlandesgericht am 18. April 2019 eingegangen. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 hat das Oberlandesgericht den Beklagten mit einer Stellungnahmefrist bis zum 31. Mai 2019 darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist am Montag, dem 20. Mai 2019 geendet hatte. Die Berufungsbegründung sei aber weder bis zu diesem Tage noch seitdem beim Oberlandesgericht eingegangen. Hierauf hat der Beklagte, der sich als Rechtsanwalt zugleich selbst vertreten hat, mit Schriftsatz vom 5. Juni 2019 mitgeteilt, dass er wegen einer mehrwöchigen, mandatsbedingten Auslandsabwesenheit nicht in der Lage gewesen sei, die Berufungsbegründung fristgemäß zu fertigen. Er sei ab dem 1. Juni 2019 wieder anwesend. Daher werde "nachträglich" beantragt, "die Frist zur Begründung der Berufung" bis zum 30. Juni 2019 zu verlängern. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 5. Juni 2019 verworfen. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2019 hat der Beklagte geltend gemacht, bereits mit Telefax vom 15. Mai 2019 die Verlängerung der Berufungsfrist beantragt zu haben. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet er sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.

II.

Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das angefochtene Urteil sei dem Beklagten am 18. März 2019 zugestellt worden. Die Berufung sei durch einen am 18. April 2019 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegt, jedoch nicht begründet worden. Damit sei die Berufungsbegründungsfrist des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebnislos verstrichen, die Berufung mithin unzulässig.

2. Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss hinreichend begründet.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Allerdings ist die Wiedergabe des gesamten Sachverhalts und der Anträge in einem die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwerfenden Beschluss nicht erforderlich. Der Beschluss kann sich etwa bei Verwerfung der Berufung wegen nicht gewahrter Berufungsfrist (§ 517 ZPO) oder Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) auf die dafür entscheidungserheblichen Umstände beschränken. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aber auch in diesen Fällen jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, weil andernfalls dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 605/14 - FamRZ 2016, 625 Rn. 6 mwN).

bb) Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Vorgaben. Sie enthält sämtliche Feststellungen, die für eine Verwerfung der Berufung mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist erforderlich sind.

b) Ebenso wenig hat das Oberlandesgericht den Beklagten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vor allem hat es ihn vor der Verwerfung auf die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen.

aa) Zwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Fall einer Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels eine Anhörung der Verfahrensbeteiligten nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Er gibt dem Verfahrensbeteiligten eines gerichtlichen Verfahrens somit ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 107/17 - FamRZ 2018, 449 Rn. 7 mwN).

bb) Dem ist das Oberlandesgericht gerecht geworden. Es hat den Beklagten vor der Verwerfung der Berufung darauf hingewiesen, dass innerhalb der Begründungsfrist und auch danach bei Gericht keine Berufungsbegründung eingegangen ist. Damit hat es dem Beklagten ermöglicht, hierzu Stellung zu nehmen. Das hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Juni 2019 auch getan. Darin hat er darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Berufung fristgerecht zu begründen. Außerdem hat er "nachträglich" beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern. Er hat zu diesem Zeitpunkt weder darauf hingewiesen, dass er bereits mit Telefax vom 15. Mai 2019 die Verlängerung der Berufungsfrist beantragt habe, noch hat er sich weiteren Vortrag zur Fristversäumung vorbehalten. Die Hinweispflicht soll in solchen Situationen vermeiden, dass das Rechtsmittel verworfen wird, weil bestimmte, in der Sphäre des Rechtsmittelführers liegende Umstände dem Rechtsmittelgericht verborgen geblieben sind. Weil der Beklagte indes weder auf einen bereits eingereichten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist hingewiesen noch sich weiteren Vortrag vorbehalten hat, bestand für das Oberlandesgericht keine Veranlassung, weitere Nachforschungen anzustellen. Eine nachträgliche Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war – worauf das Oberlandesgericht den Beklagten zu Recht hingewiesen hat – ohnehin nicht möglich.

Legt der Rechtsmittelführer erst nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Verwerfung der Berufung dar, dass er rechtzeitig die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat, lässt das die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung regelmäßig unberührt.

c) Schließlich kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Zwar hätte das Oberlandesgericht auch noch nach der Verwerfung der Berufung über eine rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung entscheiden können (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 107/17 - FamRZ 2018, 449 Rn. 5 mwN). Zu Recht geht aber auch die Rechtsbeschwerde selbst davon aus, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist. Im Übrigen ist die versäumte Prozesshandlung entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht fristgerecht nachgeholt worden (vgl. Musielak/Voit/Grandel ZPO 16. Aufl. § 236 Rn. 7 mwN).

Dose Botur Schilling Krüger Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 05.02.2019 - 2 O 885/17 OLG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2019 - 5 U 847/19 -

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 522 ZPO
3 103 GG
2 574 ZPO
1 2 GG
1 236 ZPO
1 517 ZPO
1 520 ZPO

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