Paragraphen in XI ZB 19/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 20 | KapMuG |
1 | 9 | KapMuG |
1 | 11 | KapMuG |
1 | 575 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 9 | KapMuG |
1 | 11 | KapMuG |
5 | 20 | KapMuG |
1 | 575 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 19/18 BESCHLUSS vom 13. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:131118BXIZB19.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 1, die D. rechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
, wird zur Muster- Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Mai 2018 (Az.: 5 Kap 1/17) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 19/18) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 29. Mai 2018 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 22. Juni 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 28. Juni 2018 eingegangen.
II.
Nach Anhörung des Musterklägers, der Beigetretenen sowie der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die D.
, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Musterbeklagte zu 2 ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.04.2017 - 41 O 1471/15 Kap OLG München, Entscheidung vom 29.05.2018 - 5 Kap 1/17 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 20 | KapMuG |
1 | 9 | KapMuG |
1 | 11 | KapMuG |
1 | 575 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 9 | KapMuG |
1 | 11 | KapMuG |
5 | 20 | KapMuG |
1 | 575 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen