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XIII ZB 57/22

BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 57/22 BESCHLUSS vom 29. Juli 2025 in der Überstellungshaftsache ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB57.22.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 29. Zivilkammer - vom 21. Juni 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass weitere Ermittlungen nach § 26 FamFG zum Scheitern der Abschiebung am 11. November 2021 nicht erforderlich waren. Aus den Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion vom 11. November 2021 und vom 10. März 2022 ergab sich übereinstimmend, dass der Betroffene, nachdem er im Flugzeug seinen Platz eingenommen hatte, über Kopf- und Magenschmerzen klagte und deshalb nicht fliegen wollte. Nichts anderes ist den Stellungnahmen der beteiligten Behörde zu entnehmen. Der Aufklärung weiterer sich aus den Stellungnahmen nicht eindeutig ergebender Einzelheiten wie, ob der Betroffene seine Beschwerden nur gegenüber der Besatzung oder auch gegenüber den Beamten mitgeteilt hatte und ob die Abschiebung aufgrund der Weigerung der Besatzung, den Betroffenen zu transportieren oder aufgrund der Entscheidung der Bundespolizei abgebrochen wurde, bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Es stellt keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2025

- XIII ZB 12/25, juris Rn. 11) dar, sondern liegt im Interesse des Betroffenen, wenn die beteiligte Behörde eine Rückführungsmaßnahme abbricht, weil dieser über akute gesundheitliche Beschwerden klagt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Picker Holzinger Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.11.2021 - 934 XIV 2375/21 B LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.06.2022 - 2-29 T 1/22 -

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