Paragraphen in XIII ZB 57/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 26 | FamFG |
1 | 74 | FamFG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 26 | FamFG |
1 | 74 | FamFG |
BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 57/22 BESCHLUSS vom 29. Juli 2025 in der Überstellungshaftsache ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB57.22.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 29. Zivilkammer - vom 21. Juni 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass weitere Ermittlungen nach § 26 FamFG zum Scheitern der Abschiebung am 11. November 2021 nicht erforderlich waren. Aus den Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion vom 11. November 2021 und vom 10. März 2022 ergab sich übereinstimmend, dass der Betroffene, nachdem er im Flugzeug seinen Platz eingenommen hatte, über Kopf- und Magenschmerzen klagte und deshalb nicht fliegen wollte. Nichts anderes ist den Stellungnahmen der beteiligten Behörde zu entnehmen. Der Aufklärung weiterer sich aus den Stellungnahmen nicht eindeutig ergebender Einzelheiten wie, ob der Betroffene seine Beschwerden nur gegenüber der Besatzung oder auch gegenüber den Beamten mitgeteilt hatte und ob die Abschiebung aufgrund der Weigerung der Besatzung, den Betroffenen zu transportieren oder aufgrund der Entscheidung der Bundespolizei abgebrochen wurde, bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Es stellt keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2025
- XIII ZB 12/25, juris Rn. 11) dar, sondern liegt im Interesse des Betroffenen, wenn die beteiligte Behörde eine Rückführungsmaßnahme abbricht, weil dieser über akute gesundheitliche Beschwerden klagt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Picker Holzinger Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.11.2021 - 934 XIV 2375/21 B LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.06.2022 - 2-29 T 1/22 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 26 | FamFG |
1 | 74 | FamFG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 26 | FamFG |
1 | 74 | FamFG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen