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IX ZR 124/13

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 124/13 BESCHLUSS vom 7. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 7. Mai 2015 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht § 15 Abs. 2 AnfG analog angewendet hat, handelt es sich im Hinblick auf den konkreten Übertragungs- und Erbschaftsauseinandersetzungsvertrag um einen ohne Grundsatzbedeutung. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 16.09.2010 - 8 O 92/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.04.2013 - I-12 U 158/10 -

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Paragraphen in IX ZR 124/13

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2 544 ZPO
1 15 AnfG
1 543 ZPO

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