Paragraphen in 4 StR 513/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 513/23 BESCHLUSS vom 29. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:290224B4STR513.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Februar 2024 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zum Ablauf des Tatgeschehens, wonach die Geschädigte sich beim ersten Messerstich des Angeklagten zwischen die Vordersitze des geparkten Fahrzeugs beugte und ihr Mobiltelefon ergreifen wollte, hinreichend belegt sind, zumal die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen den Anforderungen nicht genügt (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 46/21 Rn. 8 ff.; Henke, NStZ 2023, 13; jeweils mwN). Die Urteilsgründe belegen unabhängig hiervon jedoch rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte die Geschädigte aus niedrigen Beweggründen getötet hat.
Quentin RiBGH Rommel ist aus dem Richterverhältnis ausgeschieden und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Quentin RiBGH Dr. Maatsch ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Quentin Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 05.09.2023 ‒ 14 Ks 2080 Js 76042/22
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